Withdrawal of stay allowed after loss of civil rights

BGE 20 I 734Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I17.05.1894Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Friedrich Alchenberger challenged his expulsion from Groß Dietwyl, arguing that Art. 45 BV applied only to criminal offences and that he had not been convicted in that sense. The Federal Court held that withdrawal of stay can also infringe the constitutional freedom of settlement, even for a mere resident. It further found that the Aargau conviction for repeated fraud was a criminal judgment and that the dishonor period had not expired when the municipal authority acted. The constitutional complaint was dismissed as unfounded.

Omnilex-Regeste

Art. 45 BV; withdrawal of stay from a resident lacking civil rights and honors; scope of the constitutional settlement guarantee. The freedom of settlement is not exhausted by the protection of formally admitted settlers; its protection may also be invoked where a resident is deprived of stay. A criminal judgment within the meaning of Art. 45 BV exists where, in view of the offence and the severity of the sanction, the decision is criminal in nature and not merely police-judicial. If the loss of civil rights and honors attached to such a judgment is still in force at the time of the administrative measure, withdrawal of stay is permissible under the constitutional exception, unless bad faith or tolerance by the authority is shown (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 25. Oktober 1894 in Sachen Alchenberger. A. Friedrich Alchenberger, von Sumiswald, wurde vom Ge meinderat von Groß Dietwyl, wo er sich aufhielt, unterm
  2. Mai 1894 aus genannter Gemeinde ausgewiesen. Er rekur rierte hiegegen an den Regierungsrat des Kantons Luzern, wel cher jedoch unterm 15. Juni 1894 den Rekurs als unbegründet abwies, und zwar gestützt auf die Erwägungen, daß nach Art. 45 B. V. die Niederlassung demjenigen entzogen werden könne, der wegen schweren Vergehens wiederholt gerichtlich bestraft worden sei, und daß Rekurrent im Kanton Aargau im Jahre 1892 wegen Betruges zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt und gemäß amtlichen Bescheinigungen auch in den Kantonen Bern und Luzern gerichtlich bestraft wurde. B. Gegen diesen Entscheid erklärte Alchenberger den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er Aufhebung ge nannten Entscheides beantragte. Zur Begründung führt er an: Art. 45 B. V. beziehe sich nur auf kriminelle Vergehen; wegen solcher sei aber Rekurrent nicht bestraft worden. Überhaupt seien seine Vergehen von den Behörden nicht als schwer bezeichnet worden, indem stets Milderungsgründe vorlagen; im Kanton Aargau sodann sei er, obwohl vorbestraft, begnadigt worden, was bei einem schweren, mit Vorbedacht begangenen Vergehen nicht vorgekommen wäre. Der Gemeinderat von Groß Dietwyl hätte eventuell, da demselben die fraglichen Vergehen bekannt waren, ihm nicht die Ausweisschriften abnehmen sollen, u. s. w. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Abwei sung des Rekurses, indem er ausführt: Gemäß Art. 45 B. V. könne die Niederlassung demjenigen verweigert oder entzogen werden, der sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren und Rechte befindet. Nun sei Re kurrent unterm 24. Juni 1892 vom Bezirksgerichte Rheinfelden wegen Betruges zu 18 Monaten Zuchthausstrafe verurteilt und dieses Erkenntnis vom aargauischen Obergerichte bestätigt worden. Nachdem dann Rekurrent zwei Dritteile seiner Strafe abgesessen, sei er im August 1893 auf Wohlverhalten hin bedingt entlassen worden. Gemäß Art. 16 des aargauischen Strafgesetzes sei nun die Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von Rechtswegen mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren auf Lebenszeit verbunden. Eine Rehabilitation könne allerdings erfol gen, doch dürfe ein bezügliches Gesuch erst drei Jahre nach erfolgter bedingter Freilassung gestellt werden, und sei diese Frist in casu noch nicht verstrichen. Alchenberger habe sich also zur Zeit der Ausweisung infolge eines strafgerichtlichen Urteiles nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren befunden. Dazu komme aber noch, daß derselbe, außer im Kanton Aargau, auch noch anderweitig wiederholt bestraft worden sei, so von den Assisen des III. bernischen Geschworenenbezirkes, vom Statthalter amt Willisau wegen Übertretung des Verbots betreffend Lotterie, wegen Vergehens gegen die Sittlichkeit, rc. Endlich könne man aus verschiedenen Umständen schließen, daß es mit der Realität

des Geschäftsbetriebes des Rekurrenten nicht ganz in der Ord nung fei, und bezeichne der Gemeinderat von Groß Dietwyl den selben als einen Schwindler. Die Ausweisung sei daher gerecht fertigt. D. Der Gemeinderat von Groß Dietwoyl bemerkt, Alchenberger habe dort nie Niederlassungsbewilligung erhalten, sondern sei nur eine Zeit lang Aufenthalter gewesen. Einen Heimatschein habe der selbe deponiert gehabt, ihn aber wieder erhoben und sich jetzt auch beim dortigen Sektionschef angemeldet. E. Einer Zuschrift der aargauischen Polizeidirektion an den Gemeinderat von Groß Dietwyl ist zu entnehmen, daß die be dingte Freilassung des Alchenberger am 24. August 1893 erfolgte, von welchem Datum an er bis zu Ende seiner Strafzeit, 24. De zember 1893, unter amtlicher Kontrolle stand. Das aargauische Obergerichtspräsidium endlich teilte mit, daß Alchenberger unterm 24. Juni 1892 vom Bezirksgericht Rhein felden nicht zu Zuchthaus, sondern zu Gefängnis und einjähriger Einstellung im Aktivbürgerrecht nach erstandener Strafe verurteilt wurde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäß Art. 45, Abs. 2 B. V. kann die Niederlassung aus nahmsweise denjenigen verweigert oder entzogen werden, welche infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürger lichen Rechte und Ehren sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich nun allerdings, daß der ausgewiesene Rekurrent eine Niederlas sung nicht besaß, sondern bloßer Aufenthalter war. Hingegen kann trotzdem keinem Zweifel unterliegen, daß die garantierte Niederlassungsfreiheit auch dadurch verletzt werden kann, daß einem Aufenthalter der Aufenthalt entzogen wird, und muß daher auf die Sache selbst eingetreten werden. Nun steht zunächst fest, daß gegen den Rekurrenten, und zwar unterm 24. Juni 1892 ein Strafurteil des Bezirksgerichtes Rheinfelden ausgefällt wurde, welches Urteil dann das aargauische Obergericht bestätigte. Ob wohl nun genanntes Urteil vom Bezirksgericht als Zuchtpolizei gericht ausging, so kann doch angesichts des in Frage stehenden Vergehens des wiederholten Betrugs und namentlich auch mi Rücksicht auf die bedeutende Strafe von 18 Monaten Gefängnis und nachheriger einjähriger Einstellung im Aktivbürgerrecht kein Zweifel obwalten, daß dieses Urteil allerdings im Sinne der Bundesverfassung als ein strafgerichtliches und nicht etwa als ein bloßes polizeigerichtliches zu betrachten ist Infolge dieses straf gerichtlichen Urteils nun wurde Rekurrent für die Dauer eines Jahres nach erstandener Gefängnisstrafe in seinen bürgerlichen Rechten und Ehren eingestellt. Wenn nun auch im vorliegenden Fall, da die Gefängnisstrafe in Wirklichkeit nicht ganz abgesessen wurde, sondern vorher schon bedingte Freilassung eintrat, das Datum der letztern, 24. August 1893, als Beginn der Ehren strafe angesehen wird, so ergibt sich doch auch bei dieser dem Re kurrenten günstigen Annahme, daß diese Ehrenstrafe im Momente der Ausweisung durch den Gemeinderat Groß Dietwyl, 17. Mai 1894, noch nicht abgelaufen und Rekurrent damals noch nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren war. Unter diesen Umständen aber war die Wegweisung des Alchenberger auf Grund des Art. 45, Abs. 2 B. V. zulässig und zwar um so mehr, als sich nicht ergibt, daß die Gemeindebehörde von Groß Dietwyl schon von Anfang an die zu Lasten des Rekurrenten bestehende Ehrenstrafe gekannt und trotzdem seinen Aufenthalt geduldet habe (Salis, Bundesrecht II, 407). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

settlement freedomloss of civil rightscriminal judgmentwithdrawal of stayresidentfrauddishonor periodconstitutional complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the withdrawal of stay from a mere resident, rather than a domiciled settler, could violate Art. 45 BV.

Extrahierter Entscheid

Yes. The freedom of settlement can also be infringed by withdrawing the stay from a resident, so the case had to be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

Even though the applicant had no settlement permit and was only a resident, the constitutional guarantee is not limited to formal settlement rights.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was lawfully treated as a person lacking civil rights and honors because of a criminal judgment.

Extrahierter Entscheid

Yes. The conviction for repeated fraud was a criminal judgment within the meaning of the Federal Constitution and entailed loss of civil rights and honors for the relevant period.

Extrahierte Begründung

The nature of the offence and the severity of the sentence showed that the judgment was criminal, not merely police-judicial; the period of dishonor had not expired at the time of expulsion.

Kernrechtsfrage

Whether the expulsion under Art. 45(2) BV was therefore permissible.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the applicant still lacked civil rights and honors when the municipal authority acted, the withdrawal of stay was allowed.

Extrahierte Begründung

The constitutional exception applied, and it was not shown that the municipal authority knowingly tolerated the stay despite awareness of the dishonor penalty.

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