- Urteil vom 25. Oktober 1894 in Sachen
Alchenberger.
A. Friedrich Alchenberger, von Sumiswald, wurde vom Ge
meinderat von Groß Dietwyl, wo er sich aufhielt, unterm
- Mai 1894 aus genannter Gemeinde ausgewiesen. Er rekur
rierte hiegegen an den Regierungsrat des Kantons Luzern, wel
cher jedoch unterm 15. Juni 1894 den Rekurs als unbegründet
abwies, und zwar gestützt auf die Erwägungen, daß nach
Art. 45 B. V. die Niederlassung demjenigen entzogen werden
könne, der wegen schweren Vergehens wiederholt gerichtlich bestraft
worden sei, und daß Rekurrent im Kanton Aargau im Jahre
1892 wegen Betruges zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt und
gemäß amtlichen Bescheinigungen auch in den Kantonen Bern
und Luzern gerichtlich bestraft wurde.
B. Gegen diesen Entscheid erklärte Alchenberger den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er Aufhebung ge
nannten Entscheides beantragte. Zur Begründung führt er an:
Art. 45 B. V. beziehe sich nur auf kriminelle Vergehen; wegen
solcher sei aber Rekurrent nicht bestraft worden. Überhaupt seien
seine Vergehen von den Behörden nicht als schwer bezeichnet
worden, indem stets Milderungsgründe vorlagen; im Kanton
Aargau sodann sei er, obwohl vorbestraft, begnadigt worden, was
bei einem schweren, mit Vorbedacht begangenen Vergehen nicht
vorgekommen wäre. Der Gemeinderat von Groß Dietwyl hätte
eventuell, da demselben die fraglichen Vergehen bekannt waren,
ihm nicht die Ausweisschriften abnehmen sollen, u. s. w.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Abwei
sung des Rekurses, indem er ausführt: Gemäß Art. 45 B. V.
könne die Niederlassung demjenigen verweigert oder entzogen
werden, der sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im
Besitze der bürgerlichen Ehren und Rechte befindet. Nun sei Re
kurrent unterm 24. Juni 1892 vom Bezirksgerichte Rheinfelden
wegen Betruges zu 18 Monaten Zuchthausstrafe verurteilt
und dieses Erkenntnis vom aargauischen Obergerichte bestätigt
worden. Nachdem dann Rekurrent zwei Dritteile seiner Strafe
abgesessen, sei er im August 1893 auf Wohlverhalten hin
bedingt entlassen worden. Gemäß Art. 16 des aargauischen
Strafgesetzes sei nun die Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe
von Rechtswegen mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren auf
Lebenszeit verbunden. Eine Rehabilitation könne allerdings erfol
gen, doch dürfe ein bezügliches Gesuch erst drei Jahre nach
erfolgter bedingter Freilassung gestellt werden, und sei diese Frist
in casu noch nicht verstrichen. Alchenberger habe sich also zur
Zeit der Ausweisung infolge eines strafgerichtlichen Urteiles nicht
im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren befunden. Dazu
komme aber noch, daß derselbe, außer im Kanton Aargau, auch
noch anderweitig wiederholt bestraft worden sei, so von den
Assisen des III. bernischen Geschworenenbezirkes, vom Statthalter
amt Willisau wegen Übertretung des Verbots betreffend Lotterie,
wegen Vergehens gegen die Sittlichkeit, rc. Endlich könne man
aus verschiedenen Umständen schließen, daß es mit der Realität
des Geschäftsbetriebes des Rekurrenten nicht ganz in der Ord
nung fei, und bezeichne der Gemeinderat von Groß Dietwyl den
selben als einen Schwindler. Die Ausweisung sei daher gerecht
fertigt.
D. Der Gemeinderat von Groß Dietwoyl bemerkt, Alchenberger
habe dort nie Niederlassungsbewilligung erhalten, sondern sei nur
eine Zeit lang Aufenthalter gewesen. Einen Heimatschein habe der
selbe deponiert gehabt, ihn aber wieder erhoben und sich jetzt auch
beim dortigen Sektionschef angemeldet.
E. Einer Zuschrift der aargauischen Polizeidirektion an den
Gemeinderat von Groß Dietwyl ist zu entnehmen, daß die be
dingte Freilassung des Alchenberger am 24. August 1893 erfolgte,
von welchem Datum an er bis zu Ende seiner Strafzeit, 24. De
zember 1893, unter amtlicher Kontrolle stand.
Das aargauische Obergerichtspräsidium endlich teilte mit, daß
Alchenberger unterm 24. Juni 1892 vom Bezirksgericht Rhein
felden nicht zu Zuchthaus, sondern zu Gefängnis und einjähriger
Einstellung im Aktivbürgerrecht nach erstandener Strafe verurteilt
wurde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäß Art. 45, Abs. 2 B. V. kann die Niederlassung aus
nahmsweise denjenigen verweigert oder entzogen werden, welche
infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürger
lichen Rechte und Ehren sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich
nun allerdings, daß der ausgewiesene Rekurrent eine Niederlas
sung nicht besaß, sondern bloßer Aufenthalter war. Hingegen
kann trotzdem keinem Zweifel unterliegen, daß die garantierte
Niederlassungsfreiheit auch dadurch verletzt werden kann, daß
einem Aufenthalter der Aufenthalt entzogen wird, und muß daher
auf die Sache selbst eingetreten werden. Nun steht zunächst fest,
daß gegen den Rekurrenten, und zwar unterm 24. Juni 1892
ein Strafurteil des Bezirksgerichtes Rheinfelden ausgefällt wurde,
welches Urteil dann das aargauische Obergericht bestätigte. Ob
wohl nun genanntes Urteil vom Bezirksgericht als Zuchtpolizei
gericht ausging, so kann doch angesichts des in Frage stehenden
Vergehens des wiederholten Betrugs und namentlich auch mi
Rücksicht auf die bedeutende Strafe von 18 Monaten Gefängnis
und nachheriger einjähriger Einstellung im Aktivbürgerrecht kein
Zweifel obwalten, daß dieses Urteil allerdings im Sinne der
Bundesverfassung als ein strafgerichtliches und nicht etwa als ein
bloßes polizeigerichtliches zu betrachten ist
Infolge dieses straf
gerichtlichen Urteils nun wurde Rekurrent
für die Dauer eines
Jahres nach erstandener Gefängnisstrafe
in seinen bürgerlichen
Rechten und Ehren eingestellt. Wenn nun auch im vorliegenden
Fall, da die Gefängnisstrafe in Wirklichkeit nicht ganz abgesessen
wurde, sondern vorher schon bedingte Freilassung eintrat, das
Datum der letztern, 24. August 1893, als Beginn der Ehren
strafe angesehen wird, so ergibt sich doch auch bei dieser dem Re
kurrenten günstigen Annahme, daß diese Ehrenstrafe im Momente
der Ausweisung durch den Gemeinderat Groß Dietwyl, 17. Mai
1894, noch nicht abgelaufen und Rekurrent damals noch nicht
im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren war. Unter diesen
Umständen aber war die Wegweisung des Alchenberger auf
Grund des Art. 45, Abs. 2 B. V. zulässig und zwar um so
mehr, als sich nicht ergibt, daß die Gemeindebehörde von Groß
Dietwyl schon von Anfang an die zu Lasten des Rekurrenten
bestehende Ehrenstrafe gekannt und trotzdem seinen Aufenthalt
geduldet habe (Salis, Bundesrecht II, 407).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.