- Urteil vom 25. Oktober 1894 in Sachen
Erben Siegwart.
A. Nachdem Ende 1892 Xaver Siegwart in Hergiswyl
storben war, kam es anläßlich der Teilung des Nachlasses zwi
schen den Erben zu Streitigkeiten, indem einige derselben und in
erster Linie L. Segesser behaupteten, ein anderer Miterbe, Alois
Stegwart, habe sich verschiedene Stücke aus dem Nachlasse ange
eignet (siehe die bezügliche ausführliche Darstellung im bundes
gerichtlichen Entscheid vom 16. September 1893). Alois Sieg
wart erwirkte darauf am 17. Mai 1893 bei der Obergerichts
kommission des Kantons Nidwalden ein Provokationsdekret, durch
welches die übrigen Erben aufgefordert wurden, innert bestimmter
Frist ihre Prätension, als hätte er aus dem Nachlasse des Xaver
Siegwart schon einen Teil in Empfang genommen, gerichtlich gel
tend zu machen, widrigenfalls angenommen werde, daß die Herren
Provokaten auf jede derartige Behauptung für ein und alle Mal
verzichten und Provokant seinen ihm treffenden Erbteil in Empfang
zu nehmen berechtigt sei. Ein Rekurs, welchen die Erben gegen
genanntes Dekret an das Bundesgericht erklärten, wurde von
diesem unterm 16. September 1893 abgewiesen; infolge dessen
stellten die Erben beim Kantonsgericht von Nidwalden das
Rechtsbegehren: Dem Beklagten Alois Siegwart sei sein Erb
teil aus dem Nachlasse des Xaver Siegwart nicht auszufolgen.
Bei der Verhandlung vor Kantonsgericht nun erhob Alois Sieg
wart gegenüber dem genannten Begehren die Einrede die Provo
katschaft habe innert nützlicher Frist keine Rückforderung erhoben
und sei nicht mehr zu hören. Indes wurde diese Einrede am
Juli vom Kantonsgericht abgewiesen, wodurch Alois Siegwart
1.
sich veranlaßt sah, am 9. Juli 1894, noch während der Appella
tionsfrist gegen den vorgenannten kanionsgerichtlichen Entscheid
eine neue Provokationscitation an die Erben Xaver Siegwart zu
erlassen, worin wörtlich ausgeführt wird:
Die Erben des Xaver Siegwart sel. haben, wie allbekannt
mehrfach die Behauptung aufgestellt, es hätte Alois Siegwart
von seinem Bruder Xaver Vermögensteile erhalten, welche er
wieder in die Erbsmasse zu werfen, resp. zu restituiren hätte.
Da diese Angelegenheit schon über 16 Monate lang breit ge
treten, und Alois Siegwart sogar des Betruges und der Unter
schlagung beschuldigt wird, so muß letzterer darauf dringen, daß
die Erben Siegwart solche Behauptungen innert kürzester Frist
vor den Civilgerichten Nidwalden zur gerichtlichen Geltung
bringen.
Das Teilungs Offizium (Herr Vizepräsident Robert Blättler
zu Handen der Erben des Xaver Siegwart wird hiemit au
Samstag 14. Juli Nachmittags 1 Uhr in's Hotel Engel in
Stans vor die Tit. Gerichtskommission vorgeladen behufs An
setzung einer fatalen Frist, innert welcher die Erben Siegwart
alle solche Behauptungen gerichtlich gelteud zu machen hätten,
ansonst angenommen würde, sie hätten auf jegliche derartige Rück
forderungen für ein und alle Mal verzichtet. Am 14. Juli
1894 fand zwecks Behandlung dieses Provokationsbegehrens in
Stans vor der Gerichtskommission Nidwalden ein Rechtstag statt,
bei welchem die Parteien Gelegenheit zu ausführlicher Sachdar
legung erhielten. Denselben wurde gleichen Tags mündlich ein Be
schluß eröffnet, der dann am 16. Juli 1894 in folgender Fassung
schriftlich mitgeteilt wurde: Bis zur Finalaustragung durch
letztinstanzliches Urteil über das vor Kantonsgericht den 7. dies
gewaltete Rechtsbegehren sei die Beurteilung des von Alois Sieg
wart gestellten Begehrens verschoben. Unter gleichem Datum
teilte die Gerichtskommission den Erben Siegwart mit, daß sie
infolge förmlichen Verzichtes der Gegenpartei auf Appellation
gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 7. Juli 1894, am
16. Juli 1894 dem Alois Siegwart die Provokation bewilligt
habe und zwar in folgender Fassung: Es sei den Erben des
Xaver Siegwart sel. für Geltendmachung der Behauptung, daß
Alois Siegwart Teile des Nachlasses seines Bruders Xaver sel.
besitze, die in die Erbmasse gehören (Vindikations und Forderungs
klage), im Sühneverfahren d. h. für den Vortritt vor das zu
ständige Vermittlungsgericht eine fatale Frist bis 15. September
nächsthin gestellt, in der Meinung, daß bei unbenütztem Verstrich
derselben Provokaten in ihrer Qualifikation als Erben des Xaver
Siegwart sel. mit allen und jeglichen Ansprüchen an und gegen
Alois Siegwart abgewiesen und die diesfallsigen am Geltenproto
koll stehenden Vorbehalte als beseitigt zu betrachten seien.
B. Gegen dieses Urteil erklärten die Provokaten, Erben des
Xaver Siegwart sel., den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht mit dem Antrage, es sei genanntes Urteil als verfassungs
widrig aufzuheben unter Kostenfolge. Zur Begründung wird
ausgeführt: Das Dispositiv, welches am 14. Juli den Parteien
mündlich eröffnet worden sei, habe auf dermalige Abweisung des
Provokationsbegehrens gelautet; dagegen laute die schriftliche
Ausfertigung auf bloßen Verschub der Urteilsfällung und stehe
daher mit der mündlichen Eröffnung in Widerspruch. Ferner aber
enthalte das betreffende Urteil eine Reibe von Umständen, von
denen bei der Tagfahrt vom 14. Juli mit keinem Wort die Rede
gewesen sei. Erst aus dem Urteil habe so die Rekurrentschaft er
fahren, daß am 14. Juli 1894, nach der Urteilseröffnung, auf
welche vor Gericht eine aufgeregte Scene folgte, der Vertreter des
Alois Siegwart auf die Appellation verzichtet habe, und daß
daraufhin die Gerichtskommission das Provokationsbegehren guthieß,
In dem bezüglichen Verfahren liege nun eine mehrfache Ver
fassungsverletzung, zwar nicht eine solche des Art. 59 B. V.
wohl aber eine Verletzung der Art. 4 und 3 B. V. Kraft
Art. 4 B. V. habe jeder Schweizerbürger ein verfassungsmäßiges
Recht auf rechtliches Gehör; kraft dieses Rechtes müsse er als
Partei im Civilprozeß von allen fein Recht betreffenden eivilpro
zessualen Vorgängen Kenntnis erhalten und ihm Gelegenheit ge
geben werden, über die wesentlichsten Punkte in der gesetzlichen
Form seine Ansicht dem urteilenden Richter darzulegen. In casu er
gebe nun zwar das Gerichtsprotokoll ein unvollständiges und zum
Teil ganz unrichtiges Bild von den Vorgängen bei der Urteils
schöpfung; dagegen sei immerhin soviel ersichtlich, daß die gericht
liche Verhandlung sich in zwei Phasen, nämlich am 14. und am
16. Juli abgespielt habe, und daß in der Zwischenzeit eine für
das Urteil des Richters bestimmend gewordene Veränderung der
Aktenlage sich vollzogen habe. Den Parteien hätte daher Gelegen
heit gewährt werden sollen, gegenüber der neuen Situation
Stellung zu nehmen und sich auszusprechen. Statt dessen sei
jedoch auf Grund einer apokryph zu den Akten gelangten Er
klärung der Gegenpartei hin geurteilt, resp. das frühere Urteil
vom 14. Juli 1894 abgeändert worden, ohne Vorladung, ohne
Frist und Form, und ohne Parteivorträge. Ferner aber sei Art. 3
B. V. dadurch verletzt worden, daß das nidwaldensche Gericht in
dieser Sache judiciere, wo der Beklagte Alois Siegwart in Luzern
domiziliert sei. Aus der garantierten Souveränität der Kantone
ergebe sich, daß keiner in die Gerichtsbarkeit des andern eingreifen
dürfe; in casu stehe nun die Gerichtsbarkeit über den in Luzern
wohnhaften Alois Siegwart dem Kanton Luzern zu, und dürfe
daher der Kanton Nidwalden durch keine Verfügung den Alois
Siegwart seinem natürlichen luzernischen Forum entziehen. In
dieser Beziehung werde die luzernische Regierung als Vertreterin
der luzernischen Staatshoheit und Gerichtsbarkeit, als Streitge
nossin und Intervenientin angerufen.
C. Die Obergerichtskommission von Nidwalden beantragt Ab
weisung des Rekurses unter Kostenfolge, indem sie zur Begrün
dung im wesentlichen anführt: Anläßlich des Rechtstages vom
14. Juli 1894 vor Gerichtskommission sei den Parteien in aus
gedehntestem Maße rechtliches Gehör geschenkt worden und hätten
dieselben sich über die Frage der Begründetheit oder Unbegründet
heit des Provokationsbegehrens vernehmen lassen; damals habe
denn auch Rekurrentschaft Abweisung genannten Begehrens be
antragt. Am 14. Juli nun habe man die materielle Beurteilung
der Sache durch Zwischenbescheid auf jenen Zeitpunkt vertagt,
wo der in gleicher Sache ergangene kantonsgerichtliche Entscheid
rechtskräftig geworden sei. Dies sei mündlich eröffnet worden
im gleichen Sinne laute auch die schriftliche Ausfertigung. Die
von den Rekurrenten erwähnten Auftritte hätten sich zwischen den
Anwälten, und zwar nach der Gerichtsverhandlung abgespielt und
hätten mit der Verhandlung selbst nichts zu tun. Nachdem sodann
das kantonsgerichtliche Urteil vom 7. Juli 1894 durch Abstands
erklärung des Vertreters des Provokanten in Rechtskraft erwachsen
gewesen, sei der im Zwischenentscheid der Gerichtskommission
vom 14. Juli 1894 vorgesehene Zeitpunkt da gewesen, in welchem
ohne erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Urteilsfällung
vorzunehmen war. Es sei ferner auch nicht richtig, daß die Er
kenntnis vom 14. Juli 1894 eine Abänderung erfahren habe,
oder auf Grund einer veränderten Aktenlage geurteilt wurde.
D. Der Vertreter des Alois Siegwart beantragt ebenfalls
Abweisung des Rekurses, zunächst wegen Inkompetenz des Bun
desgerichtes, dann eventuell aus materiellen Gründen, indem er
im wesentlichen das gleiche wie die Obergerichtskommission aus
führt. Speziell wird noch bemerkt: Am 14. Juli sei kein Urteil
ergangen, sondern habe man blos die Verhandlungen abge
brochen; diese habe man sodann am 16. Juli wieder aufgenom
men und sei dann auf Grund der am 14. Juli beendigten Plai
doyers, ohne weitere Parteivorträge, das Urteil gefällt worden.
Das Vorgehen der Gerichtskommission sei ein rechtlich richtiges
gewesen; die Erklärung betreffend Abstand von der Appellation
sei nicht als Novum zu betrachten und sei für den eigentlichen
Provokationsentscheid absolut wirkungslos gewesen. Ferner sei die
Rekurrentschaft dazu nicht legitimiert, auf Grund des Art. 3 B. V.
die Souveränität eines Kantons, in casu des Kantons Luzern,
zu wahren. Ob das nidwaldische Gericht in der vorliegenden
Sache kompetent sei, habe das Bundesgericht einzig auf Grund
des Art. 59 B. V. zu prüfen; in dieser Beziehung liege nun
bereits der bundesgerichtliche Entscheid vom 16. September 1893
vor und könne auf die Frage nicht zurückgekommen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es steht zunächst fest, daß am Rechtstag des 14. Juli 1894
beiden Parteien, speziell auch der Provokatschaft, das rechtliche
Gehör in ausgedehntem Maße gewährt wurde; insbesondere
konnte die letztgenannte Partei, wie sie selbst nicht bestreitet, sich
nicht nur über die Frage einer allfälligen Verschiebung oder der
maligen Abweisung des Provokationsbegehrens, sondern auch
über die Hauptfrage des Provokationsverfahrens, nämlich die
Begründetheit des Provokationsbegehrens aussprechen. Nun haben
die Rekurrenten zwar behauptet, daß am genannten 14. Juli das
mündlich eröffnete Urteil auf dermalige Abweisung gelautet habe
dem steht jedoch, wie von der gleichen Partei anerkannt wird, die
Fassung des betreffenden Beschlusses im Gerichtsprotokoll ent
gegen, laut welcher am 14. Juli 1894 bloß ein Verschub der
Urteilsfällung bis zum definitiven Austrag eines zwischen den
gleichen Parteien vor Kantonsgericht von Nidwalden obschwebenden
Prozesses stattfand. Für den vorliegenden Fall muß nun zweifel
los davon ausgegangen werden, daß am 14. Juli 1894 in der
Tat der erwähnte Verschiebungsbeschluß so gefaßt wurde, wie die
schriftliche Ausfertigung ihn wieder gibt. Nach Mitteilung des
Verschiebungsbeschlusses vom 14. Juli 1894 trat nun die darin
erwähnte Bedingung der Ausfällung des Provokationsdekretes ein,
indem durch schriftliche Abstandserklärung des Provokanten von
der Appellation der kantonsgerichtliche Entscheid in Rechtskraft
erwuchs. Unter diesen Umständen nun nahm die Obergerichts
kommission am 16. Juli 1894 die am 14. gleichen Monats ver
tagte Verhandlung wieder auf und fällte ohne weitere Vorladung
und Anhörung der Parteien am gleichen Tage das Provokations
dekret. Darin erblicken nun die Rekurrenten eine Verweigerung
des rechtlichen Gehörs, indem nach ihrer Meinung auf Grund
der veränderten Sachlage ein neuer Parteivortritt hätte statifinden
sollen. Nun mag so viel zugegeben werden, daß gemäß manchen
Gerichtsverfahren unter den obbeschriebenen Umständen ein neuer
Vortritt hätte stattfinden müssen; hingegen wird dies mit Bezug
auf die Civilprozeßordnung des Kantons Nidwalden von der re
kurrierten Gerichtskommission eben bestritten, und ist übrigens
in casu festgestellt, daß beide Parteien am 14. Juli 1894 in
ausgedehntestem Maße, und speziell die Rekurrenten auch mit
Bezug auf die Frage der Begründetheit des Provokationsbegehrens
sich geäußert hatten. Es muß unter diesen Umständen angenommen
werden, daß die Rekurrenten schon am 14. Juli 1894 über die
ganze am 16. gleichen Monats beurteilte Frage gehört wurden,
und ist daher der Rekurs bezüglich dieses Punktes als unbegründet
abzuweisen.
- Die Rekurrenten haben sich im weitern darauf berufen, daß
die nidwaldische Gerichtskommission durch Gutheißung des Pro
vokationsbegehrens die eigentlich dem Kanton Luzern zustehende
Gerichtsbarkeit über den in Luzern wohnhaften Alois Siegwart
sich angemaßt und damit unter Verletzung des Art. 3 B. V.
über die nidwaldische Souveränität hinaus in diejenige des Kan
tons Luzern eingegriffen habe. Demgemäß stellten Rekurrenten
denn auch den Antrag, es sei der Kanton Luzern zur Streit
intervention aufzufordern. Indes ist ein solches Begehren ganz
unzulässig, und ist demselben auch keine Folge gegeben worden.
Zur Beschwerdeführung aus Art. 3 B. V. sodann sind nur die
betroffenen Kantone, nicht aber Private, wie die Rekurrenten,
legitimiert, indem der genannte Verfassungsartikel keine indivi
duellen Rechte garantiert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.