Art. 358 OR; home removal of a work erected on the buyer’s land; burden of proof for disproportionate removal disadvantages. A work that, despite repeated repairs, remains dangerous and unusable for its intended purpose may be rejected by the buyer and removed at the contractor’s expense. The exception of Art. 358 Abs. 3 OR applies only if the contractor proves that removal would entail disproportionate disadvantages. The decisive comparison is between the contractor’s removal loss and the buyer’s interest in contractual performance; if the work is unusable as such, removal is not disproportionate merely because the contractor suffers a substantial economic loss or only scrap value remains. A technically failed plan remains the contractor’s responsibility even if approved by the buyer.
Von den Beklagten wird Bestätigung des vorinstanzlichen Ur teils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
erheblicher angesehen, oder der Klägerin aus Gründen des Art. 358 Abs. 3 O. R. die Entfernung nicht zugemutet werden, so möge die Rechnung derselben nach Anhörung von Sachverstän digen reduziert werden. Klägerin entgegnete in der Antwort zur Widerklage, das Begehren auf Zurücknahme des Aufzuges sei auch wenn derselbe unrichtig funktionieren würde, ungerechtfertigt, da der Aufzug auf Grund und Boden des Bestellers errichtet sei, und seiner Natur nach nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen entfernt werden könnte (Art. 358 Abs. 3 O. R.). Vertraglich sei übrigens die Anbringung von Gewichten nie ausgeschlossen wor den, und sie sei der Herstellung einer schwereren äußern Röhre sogar vorzuziehen. Eventuell erklärte sich Klägerin bereit, unter Beseitigung der Gewichte in anderer Weise dafür zu sorgen, daß das Steigen der Rohre sich in bestimmter Reihenfolge vollziehe. Das Gericht veranlaßte neuerdings eine Expertise, und nahm an Ort und Stelle einen Augenschein über das Funktionieren des Aufzuges vor. Der Expertenbericht geht dahin, die Anbringung der Gewichte enthalte keine Abweichung vom Vertrag, da sie keinen wesentlichen Teil des Ganzen bilden. Allein trotz der Be schwerung vollziehe sich das Auseinanderschieben der Rohre nicht regelmäßig. Der Aufzug leiste die vertraglich stipulierte Arbeit. Bei dem jetzigen Hülfsgewicht sollte der normale Wasserdruck be stehen bleiben; würden aber die Stopfbüchsen verbessert, so dürfte der Druck im städtischen Wasserleitungsnetz ohne Schaden um circa 1 ½ Atmosphäre abnehmen. Die Regulierung der Belastung je nach dem Wasserdruck sei lästig und zeitraubend, wenn täglich notwendig, nicht dagegen wenn nur einige Male per Jahr. Die mäßige Gefahr für das Betriebspersonal, welche in der ersten Expertise konstatiert worden sei, bestehe nahezu noch in gleichem Maße. Der gerichtliche Augenschein ergab, daß beim Heben einer 200 Kilogramm schweren Kiste in den ersten Stock das äußere Rohr mit hartem Aufschlagen auf den Ring in's Erdgeschoß hinunterfiel, und daß der Fahrstuhl in die Höhe schnellte, als ein Arbeiter im ersten Stock die Kiste auslud, wodurch die Kiste auf den Boden stürzte, und den Arbeiter in augenscheinlich schwere Gefahr brachte, da bei den engen Räumlichkeiten ein rasches Aus weichen nicht möglich war, und die Last leicht auf den Arbeiter fallen, oder ihn zwischen Fahrstuhl und Schacht einklemmen konnte. 2. Da es sich um ein auf dem Grund und Boden des Be stellers errichtetes Werk handelt, ist das von den Beklagten geltend gemachte Recht des Heimschlages an eine doppelte Voraussetzung geknüpft. Nicht nur ist der Nachweis erforderlich, daß das Werk an so erheblichen Mängeln leide, oder daß es sonst vom Vertrage so sehr abweiche, daß es für den Besteller unbrauchbar ist, oder daß ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, sondern es muß auch seiner Natur nach ohne unverhältnismäßige Nachteile entfernt werden können, widrigenfalls der Besteller nur die in Art. 358 Abs. 2 O. R. angegebenen Rechte auf Lohnab zug, eventuell unentgeltliche Verbesserung, und bei Verschulden auf Schadenersatz hat (Art. 358 Abs. 1 und 3 O. R.). Diese zweite Voraussetzung hat indessen der Besteller nicht zu beweisen, Sache des Unternehmers ist es, darzutun, daß das Werk seiner Natur nach nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen entfernt werden könne, wenn er sich auf die Ausnahmebestimmung des Art. 358 Abs. 3 rufen will. 3. Nach dem kantonalgerichtlich festgestellten Tatbestand kann es nun zunächst keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß das von der Klägerin und Widerbeklagten gelieferte Werk nicht etwa bloß minder erhebliche Abweichungen vom Vertrage aufweist, sondern daß dessen Mängel es für den Beklagten geradezu un brauchbar machen. Der von der ersten Instanz vorgenommene Augenschein hat dargetan, daß trotz der vielen Reparaturen der Aufzug eine augenfällige Gefahr enthält, wodurch nicht nur die Benutzung desselben zum Personentransport verunmöglicht, son dern auch sein Hauptzweck, die Beförderung von Waren, und zwar gerade von schwereren und größeren, nicht erreicht worden ist. Zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, daß der Betrieb dieses Werkes nicht nur ein bedeutendes ökonomisches Risiko für den Besteller mit sich bringt mit Rücksicht auf seine eivilrechtliche Haftung gegenüber seinen Angestellten bei allfälligen Unglücks fällen, sondern daß ihm die Fortsetzung dieses Betriebes, nachdem nunmehr dessen augenscheinliche Gefährlichkeit bekannt ist, auch im Hinblick auf seine moralische und sogar strafrechtliche Verantwort lichkeit nicht zugemutet werden kann. Hienach sind die in Art. 358
Abs. 1 O. R. verlangten Voraussetzungen des Heimschlages ge geben. Daran kann offenbar nichts ändern, daß nach der Erklä rung des Experten das Werk dem vorgelegten Plane gemäß hergestellt ist; denn da dasselbe bei einem Sachverständigen bestellt war, durfte der Besteller ruhig voraussetzen, daß der ihm vorge legte Plan, wenn ausgeführt, ein brauchbares Werk ergeben werde. Ist der Plan selbst technisch verfehlt, so ist dafür der sach kundige Unternehmer verantwortlich, auch wenn er von dem nicht sachkundigen Besteller genehmigt worden ist. Übrigens hat die Klägerin und Widerbeklagte ausdrücklich für absolute Sicherheit der Anlage Garautie geleistet. 4. Frägt sich nun aber, ob trotz der Unbrauchbarkeit des Wer kes der Unternehmer zur Rücknahme aus dem Grunde nicht ver pflichtet werden könne, weil die Entfernung seiner Natur nach nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen zu bewirken wäre, so muß bemerkt werden: Von unverhältnismäßigen Nachteilen könnte gesprochen werden, wenn der Schaden, den der Unternehmer durch die Wegnahme erleiden würde, in offenbarem Mißverhältnis stünde zu dem dem Besteller zu vergütenden Interesse an der ver tragsmäßigen Ausführung des Werkes. Nun ist bereits dargetan worden, daß das den Beklagten gelieferte Werk nicht etwa bloß ir den beabsichtigten Gebrauch untauglich, sondern wegen der Gefährlichkeit des Betriebes überhaupt nicht verwendbar ist. Dem zufolge müßte sich daher die Klägerin, wenn Abs. 2 des Art. 358 O. R. Anwendung fände, selbst unter der Voraussetzung, daß ein Verschulden ihrerseits nicht vorliege, einen so beträchtlichen Abzug vom Lohne gefallen lassen, daß ihre Einbuße ungefähr ebenso erheb lich wäre, wie wenn sie zur Zurücknahme des Werkes verpflichtet wird. Unter diesen Umständen liegt aber in der Weigerung der Annahme des Werkes keine übermäßige Härte. Die mit der Ent fernung desselben für den Unternehmer verbundenen Nachteile sind keine unverhältnismäßigen, selbst dann nicht, wenn der Aufzug nachher, wie Klägerin behauptet, nur mehr als altes Eisen ver wertet werden kann. Zwar hat die Klägerin vor den kantonalen Instanzen und so auch noch in ihrer Rechtsschrift vor Bundes gericht verlangt, es sei ihr die unentgeltliche Verbesserung des Werkes zu gestatten, allein sie hat nicht wahrscheinlich gemacht daß eine nochmalige Reparatur das Werk brauchbar machen, und namentlich die vorhandene Gefährlichkeit desselben aufheben würde; die Nutzlosigkeit aller bisherigen Reparaturen spricht in der Tat dagegen. Davon, daß der Besteller in infinitum sich Verbesserun gen gefallen lassen müsse, kann keine Rede sein. Rachdem die Beklagten sich bereits eine lange Reihe von vergeblichen Verbesse rungsversuchen haben gefallen lassen, und damit ungefähr zehn Monate hingehalten worden sind, ist ihnen ein weiterer Aufschub nicht mehr zuzumuten. 5. Beklagte sind daher berechtigt, der Klägerin den gelieferten Aufzug heimzuschlagen. Sie sind überdies berechtigt Schadenersatz zu verlangen, da die Klägerin ein Verschulden trifft. Dasselbe liegt in der Tatsache, daß sie entgegen der vertraglich übernomme nen Verpflichtung den Beklagten ein mangelhaftes Werk geliefert hat, sei es nun, daß sie leichtfertiger Weise ein Werk übernom men, zu dessen richtiger Ausführung ihr die nötige Sachkunde mangelte, oder daß sie von ihrer Sachkunde nicht den pflicht gemäßen Gebrauch gemacht hat (s. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVI, S. 762, Erw. 3). Klä gerin hat daher, dem Begehren der Beklagten gemäß, den Schacht abzuschließen und denselben die Baukosten für die Anlage des Werkes, welche in ihrer Höhe nicht bestritten worden sind, zu ersetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat daher in allen Teilen bei dem Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 2. Juli 1894 sein Bewenden.