- Urteil vom 15. März 1894
in Sachen Gaudy und Dormann gegen
Vereinigte Schweizerbahnen.
A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission ging dahin:
„1. Die Gefellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen hat an
„die Expropriaten Gaudy und Dormann zu bezahlen:
„Für 810 Quadratmeter Land aus ihrem Grundstück Nr. 14
„zum Preise von 90 Cts. per Quadratmeter 729 Fr. (sieben¬
„hundert und neun und zwanzig Franken). Ebenso ist sie ver¬
„pflichtet, einen allfälligen Mehrbedarf von Boden für Anlegung
„des Quergrabens zu dem gleichen Ansatz zu vergüten.
„Beide Posten mit Zinspflicht von 5 Prozent vom Tage der
„Inangriffnahme des Bodens an.
„2. Mit ihren weitergehenden Ansprüchen sind die Expropriaten
„abgewiesen.
„3. Die Instruktionskosten im Betrage von 66 Fr. werden
„der Bahngesellschaft auferlegt; die Parteikosten sind wettge¬
„schlagen.“
B. Dieser Urteilsantrag wurde von der Bahngesellschaft an¬
genommen. Dieselbe behielt sich nur vor, für den Fall, daß die
Gegenpartei denselben anfechten sollte, in Bezug auf die Kosten¬
verteilung einen abweichenden Antrag vor Bundesgericht zu
stellen. Die Expropriaten ergriffen dagegen, soweit es die Ent¬
schädigung wegen eingetretenem Umweg anbelangt, den Rekurs
an das Bundesgericht und stellen bei den heutigen Verhandlungen
das Begehren, es sei ihnen die von den bundesgerichtlichen Ex¬
perten aus diesem Titel beantragte Entschädigung von 4000 Fr.,
eventuell von 2800 Fr. zuzusprechen. Vom Vertreter der Bahn
wird einfach Bestätigung des Urteilsantrages beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrenten besitzen unweit des Bahnhofes Rappers¬
wyl einen größern Gebäudekomplex, bildend die frühere „mecha¬
nische Ziegelfabrik;“ daneben ungefähr 15 Jucharten Land, wo¬
von 4 Jucharten Ried zwischen den Bahnlinien Rapperswyl=Rüti
und Rapperswyl=Weesen. Letztere sind durch die nach Weesen
führende Linie vom übrigen Ausgelände getrennt und werden
zum Teil für die Bahnhofanlage verwendet. Zur Verbindung der
Liegenschaft mit der Stadt bestand vor der Bahnhoferweiterung
eine Straße, welche von der nach Bußkirch führenden Haupt¬
straße abbeugend, neben den Gebäulichkeiten der Rekurrenten
führte und einige hundert Meter weit von denselben (650 Meter
in die Mitte der Stadt durch direkten Übergang über den Bahn¬
hofkörper einlangte. Dieser Übergang geht nun infolge der Bahn¬
hoferweiterung unter und die Straße wird in der Weise verlegt,
daß den Rekurrenten ein Umweg von circa 900 Meter entsteht.
Hiefür verlangten dieselben anfänglich wegen erschwerter Be¬
werbung und Entwertung ihrer Liegenschaft eine Entschädigung
von 25,000 Fr. Nachdem aber die bezüglichen Nachteile von den
bundesgerichtlichen Experten, in Übereinstimmung mit der eidge¬
nössischen Schatzungskommission auf 1800 Fr. für das Aus¬
gelände und auf 4000 Fr. für die Gebäulichkeiten, eventuell bei
Erstellung einer Passerelle an Stelle des frühern Überganges,
auf 1200 Fr. für das Erstere und auf 2800 Fr. für die Letztern
beziffert wurden, reduzieren die Rekurrenten ihre Forderung auf
den sub Fakt. B angegebenen Betrag.
- Der Schaden, den die Rekurrenten einklagen, ist nicht die
Folge der von ihnen verlangten Bodenabtretung. Das Grund¬
stück, aus welchem die Abtretung stattfindet, ist vom übrigen
Teil der Liegenschaft vollständig getrennt. Zudem geschieht
Abtretung nicht zum Zweck der Straßenverlegung, sondern für
Anlagen innerhalb des Bahnhofes selbst. Durch dieselbe erleiden
also die Rekurrenten, nach Rückvergütung des im Urteilsantrag
festgesetzten und von beiden Teilen angenommenen Bodenpreises
keinen weitern Nachteil. Der Schaden, der dazu noch eintritt,
hat lediglich in der Beseitigung der bisher bestandenen Straßen¬
verbindung seinen Grund. Diese hat nun allerdings ihre Ursache
in der Bahnhoferweiterung; der daraus erwachsende Nachteil
steht aber dennoch mit der Bodenabtretung in keinem kausalen
Zusammenhang. Eine Entschädigungspflicht der Expropriantin aus
diesem Grunde läßt sich daher nicht ableiten.
- Im weitern ist zu bemerken: Der Übergang, um dessen
Beseitigung es sich handelt, und die ganze Straßenstrecke, welche
die frühere Verbindung mit der Liegenschaft der Rekurrenten ver¬
mittelte, sind öffentlicher Natur. Sie wurden als öffentliche Straße
in das laut st. gallischem Gesetz vom 1. Juli 1889 angelegte
Straßenregister eingetragen und da eine Einwendung hiegegen
seiner Zeit nicht erhoben wurde, ist die Eintragung gemäß Art. 48
desselben Gesetzes eine endgültige geworden. Daß den Rekur¬
renten, als Inhabern der frühern „mechanischen Ziegelfabrik,
laut Vertrag mit den Vereinigien Schweizerbahnen vom 23. Fe¬
bruar 1871 die Unterhaltungspflicht für einen Teil dieser Straße
obliegt, ändert nichts an dem öffentlichen Charakter dieser letzteren.
Die Vereinigten Schweizerbahnen konnten als bloßer unterhal¬
tungspflichtiger Teil dem Rechtsvorfahr der Rekurrenten ein ding¬
liches Recht über die Straße nicht einräumen. Die Straße ge¬
hörte als öffentliches Gut der Gemeinde Rapperswyl an; diese
hat aber weder beim Vertrag mitgewirkt, noch den Vertrag nach¬
träglich genehmigt.
- Die Frage, ob nach st. gallischem Recht der Eigentümer
eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstückes ein
Privatrecht auf Fortbestand und Benutzung der Straße zusteht,
ist ebenfalls zu verneinen. Die st. gallische Gesetzgebung steht,
soweit hier bekannt, auf dem gemeinrechtlichen Standpunkt, daß
öffentliche Wege nicht Gegenstand von Privatrechten sein können,
sondern Jedermann in gleicher Weise zum Gebrauch offen stehen.
Demnach kommt auch Besitzern von anliegenden Gütern eine
privilegierte Stellung nicht zu. Ihr Recht, die Straße zu be¬
nützen, ist eine Wirkung des öffentlichen Charakters derselben,
nicht ein Ausfluß privatrechtlicher Befugnisse. Sie haben auf die
straße keinen weitern Anspruch, als den Anspruch eines belie¬
bigen Dritten, und dieser ist dadurch bedingt, daß eine öffentliche
Straße existiert, und nur für so lange begründet, als sie in dieser
Eigenschaft existiert. Ein weiteres Recht auf Anlegung oder auf
Erhaltung öffentlicher Straßen ist weder aus dem kantonalen
Straßengesetz, noch aus dem Gesetz vom 22. August 1822 be¬
treffend die Grenzverhältnisse zu entnehmen. Stände im übrigen
den Besitzern von anliegenden Gütern vermöge eines kantonalen
Rechtssatzes privatrechtliche Befugnisse zu, so würde die Beweis¬
pflicht hiefür gemäß Art. 3 des eidgenössischen Verfahrens, welches,
wie schon oft ausgesprochen, auch in Expropriationsprozessen
analoge Anwendung zu finden hat, den Rekurrenten obgelegen
haben. Nun haben dieselben weder einen derartigen Rechtssatz ge¬
nannt, noch das Vorhandensein eines solchen behauptet.
5. Somit fehlt der Entschädigungsforderung der Rekurrenten
die notwendige gesetzliche Grundlage. Denn nach ausdrücklichem
Wortlaut der Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850
ist zu einer Entschädigungsforderung stets ein Eingriff in die
Privatrechte des die Entschädigung Verlangenden notwendig. Ein
bloßer faktischer Nachteil genügt zur Begründung einer derartigen
Forderung nicht. Namentlich entsteht nach bundesgerichtlicher
raxis (Ullmer I, S. 406; Amtliche Sammlung II, S. 499;
VI, S. 444; VII, S. 526) kein Anspruch auf Entschädigung
deswegen, weil bisherige publizistische Rechte des Gemeingebrauchs
von öffentlichen Straßen durch Bahnanlagen erschwert oder be¬
seitigt werden. Der in der Theorie vertretene Standpunkt, daß
auch wegen Verlegung und Aufhebung öffentlicher Wege Schaden¬
ersatz verlangt werden könne, indem derartige, in die Privat¬
interessen einschneidende Maßregeln nicht auf Kosten des Ein¬
zelnen ausgeführt werden sollen (Dernburg, Pandekten I,
S. 168; Regelsberger, Pandekten I, S. 423 und Andere),
ist mit dem Wortlaut des eidgenössischen Expropriationsgesetzes
nicht vereinbar. Auch die Voraussetzungen, gestützt auf welche
ausländische Gerichte in derartigen Fällen eine Entschädigung ge¬
sprochen haben, (Aubry & Rau, Cours de droit civil français
III, S. 69; Eger, Beiträge zur Lehre von der Enteig¬
nung im Archiv für die civilistische Praxis LXII,
S. 290 u. ff.; Gleim, Das Recht der Eisenbahnen in
Preußen I, S. 241) treffen im konkreten Falle nicht zu. Denn
es handelt sich hier weder um städtische Verhältnisse, noch sind
die Umstände derart, daß ein stillschweigend zugesichertes Privat¬
recht auf Fortbestand der Straße zu Gunsten der Rekurrenten
angenommen werden kann. Der Art. 6 des eidgenössischen Ex¬
propriationsgesetzes, auf den sich dieselben bei den heutigen Ver¬
handlungen berufen haben, kann zur Begründung ihrer Forderung
ebensowenig dienen. Denn wie das Bundesgericht schon einmal,
im Falle Wyrsch gegen Nordostbahn erkannt hat (Amtliche
Sammlung II, S. 499), statuiert dieser Artikel nichts weiteres,
als die Verpflichtung der Eisenbahngesellschaften zur Ausführung
derjenigen Bauten, welche infolge von Bahnanlagen behufs Er¬
haltung ungestörter Kommunikationen notwendig werden. Handelt
es sich dabei um öffentliche Straßen, so haben zudem nur die Be¬
hörden, denen die Oberaufsicht über das Straßenwesen obliegt,
nicht auch die Privaten das Recht, Begehren aus dem Inhalt
dieses Artikels zu stellen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird zum Urteil
erhoben.