- Urteil vom 11. Juli 1894
in Sachen Gaßmann.
A. Gertrud Gaßmann, von Sursee, ist Klosterfrau im Justitut
zum heiligen Kreuz in Cham. Dieselbe ist in ihrer Heimatgemeinde
Sursee bevormundet; ebendaselbst ist ihr Vermögen in der Depo
sitalkasse hinterlegt. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent
halter wandte sie sich an den Ortsbürgerrat von Sursee mit dem
Gesuche, es wolle derselbe die Vormundschaft über sie sowie die
vormundschaftliche Verwaltung ihres Vermögens der zuständigen
Behörde des Kantons Zug, nämlich dem Einwohnerwaisenamt
von Cham übertragen. Da dieses Begehren abgewiesen wurde,
gelangte die Gertrud Gaßmann auf dem Rekurswege an den Re
gierungsrat des Kantons Luzern, der jedoch durch Entscheid vom
- März 1894 ihren Rekurs als unbegründet abwies, und zwar
im wesentlichen auf Grund folgender Erwägungen: Das Bundes
gesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelasse
nen 2c. stelle zwar grundsätzlich fest, daß die Vormundschaft von
der zuständigen Behörde des Wohnorts auszuüben sei. Dagegen
beschränke es in Art. 15 diesen Grundsatz insofern, als die Hei
matbehörde von der Wohnsitzbehörde Abgabe der Vormundschaft
verlangen könne, wenn letztgenannte Behörde die persönlichen oder
vermögensrechtlichen Interessen des Bevormundeten oder diejenigen
der Heimatgemeinde gefährde oder nicht gehörig zu wahren in der
Lage sei. Ebenso aber, wie die Heimatbehörde unter solchen Um
ständen Rückübertragung einer Vormundschaft auf sie verlangen
könne, dürfe sie sich auch weigern, überhaupt erst eine Vormund
schaft abzugeben. Denn wenn zum Voraus feststehe, daß die
Wohnsitzbehörde die Interessen des Bevormundeten nicht zu wahren
in der Lage sei, so hätte es keinen Sinn, zuerst dennoch die Vor
mundschaft zu übertragen und dann, nachdem ein Schaden einge
treten sei, dieselbe zurückzufordern. Bei solchem Vorgehen würde
überhaupt die Vormundschaft vielfach illusorisch werden. In casu
sei nun die Annahme nicht ganz unbegründet, daß die Wohnsitz
behörde für die vermögensrechtlichen Interessen der Bevormundeten
nicht sorgen könne. Letztere habe bereits einen beträchtlichen Teil
ihres Vermögens (12,000 Fr.) dem Kloster zum heiligen Kreuz
in Cham zugewendet; die Aufhebung der Vormundschaft bezwecke
nun nichts anderes, als der Gertrud Gaßmann auch den Rest
ihres Vermögens zu Gunsten des Klosters abzuehmen. Das Ge
such um Entvormundung sei denn auch vom Präsidenten der
Vormundschaftsbehörde von Cham gestellt, der zugleich Kastenvogt
des Klosters sei und sich demnach in einer Doppelstellung befinde,
derzufolge der von ihm präsidierten Behörde die nötige Unbe
fangenheit zur Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen der
Gertrud Gaßmann fehlen dürfte.
B. Daraufhin erklärte die Gertrud Gaßmann den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage: es seien
die Entscheide des Ortsbürgerrates von Surfee vom 20. Dezember
1893 sowie des luzernischen Regierungsrates vom 9. März 1894
aufzuheben, und erstgenannte Behörde anzuweisen, das Vermögen
der Rekurrentin unter Beilage der vormundschaftlichen Schluß
rechnung unverzüglich an das Einwohnerwaisenamt von Cham
auszuhändigen, unter Kostenfolge. In der Begründung wird we
sentlich bemerkt, daß die seitens der heimatlichen Behörden ge
äußerten Befürchtungen, es könnten durch Übertragung der frag
lichen Vormundschaft an die Wohnsitzbehörde die Interessen der
Gertrud Gaßmann gefährdet werden, nicht zutreffend seien. Spe
ziell sei der Kastenvogt des Klosters nicht Präsident des hier allein
in Frage kommenden Einwohnerwaisenamtes, sondern nur des
Bürgerwaisenamtes. Aber auch abgesehen davon gestatte das ein
schlägige Bundesgesetz keine Weigerung der Herausgabe einer
vormundschaftlichen Verwaltung, sondern nur eine Rückforderung.
C. Der Ortsbürgerrat von Sursee beantragt Abweisung des
Rekurses, unter Kostenfolge. Zur Begründung führt er an: Es
könne rechtlich keinem Zweifel unterliegen, daß unter den Voraus
setzungen des Art. 15 h. 1. die Heimatgemeinde nicht nur eine
Vormundschaft zurückverlangen, sondern auch deren Übertragung
von Anfang an verweigern könne. Genannte Voraussetzungen
seien nun in Wirklichkeit gegeben. Denn kraft des Klostergelübdes
der freiwilligen Armut dürfe die Gertrud Gaßmann kein Privat
vermögen besitzen; sie müsse vielmehr dasselbe, gemäß einer im
Kloster zum heiligen Kreuz besonders strenge gehandhabten Praxis,
dem Kloster zuwenden. Dasselbe sei denn auch auf diesem Wege,
nachdem es früher ganz arm gewesen, zu sehr bedeutendem Reich
tum gelangt. Die Gefährdung des Vermögens der Gaßmann sei
um so größer, als der Präsident der zu dessen Verwaltung beru
fenen Chamer Behörde zugleich Kastenvogt des genannten Klosters
Derselbe sowie die Gaßmann selber hätten übrigens früher,
und letztere noch 1893 die Kompetenz der luzernischen Vormund
schaftsbehörden und die Rechtsbeständigkeit der in Sursee bestehenden
Vormundschaft anerkannt und seien dabei behaftet; die bezüglichen
Beschlüsse des Ortsbürgerrates von Sursee als Vormundschafts
behörde punkto Bevormundung resp. Fortsetzung der Vormund
schaft seien rechtskräftig geworden. Eine ungebührliche Beschrän
kung der Gaßmann im Genusse ihres Vermögens sei ab Seiten
der heimatlichen Vormundschaftsorgane nicht beabsichtigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Beide Parteien gehen (übrigens mit Recht) ohne weiteres
davon aus, daß Cham als der feste Wohnsitz der Rekurrentin
betrachtet werden muß. Es braucht unter diesen Umständen auf
diesen Punkt (Art. 3 des einschlägigen Bundesgesetzes) gar nicht
eingetreten zu werden.
- Beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend civilrecht
liche Verhältnisse der Niedergelassenen war nun die bis dahin mit
der Vormundschaft über die Gaßmann befaßte heimatliche Vor
mundschaftsbehörde verpflichtet, diese Vormundschaft an die Wohn
sitzbehörde zu übertragen. Es wird dies denn auch im Prinzip
nicht bestritten; dagegen behauptet die rekursbeklagte Heimats
behörde, daß in casu ausnahmsweise eine solche Übertragung
gemäß Art. 15 h. 1. nicht stattzufinden brauche, indem die Wohn
sitzbehörde die Interessen sowohl der Bevormundeten als der Hei
matgemeinde gefährden würde. Für solche Fälle leitet also die
Rekursbeklagte aus genanntem Artikel ein Recht der Heimat
gemeinde ab, nicht nur eine bereits übertragene Vormundschaft
von der Wohnsitzbehörde wieder zurückzufordern, sondern über
haupt auch von Anfang an die Übertragung zu verweigern.
- Dem gegenüber muß jedoch bemerkt werden, daß der Wort
laut genannten Art. 15 in Wirklichkeit der Heimatgemeinde einzig
das Recht einräumt, im Falle tatsächlich erfolgter Gefährdung der
Interessen der Heimat oder des Bevormundeten oder Unfähigkeit
der Wohnsitzbehörde zur Wahrung genannter Interessen eine
bereits an die letztgenannte Behörde übertragene Vormundschaft
wieder an sich zu ziehen. Das viel weiter gehende Recht, auf
Grund einer vorauszusehenden Gefährdung der genannten Inte
ressen von Anfang an die Übertragung einer Vormundschaft an
die Wohnsitzbehörde zu verweigern, wird der Heimatbehörde jeden
falls ausdrücklich nicht eingeräumt. Es kann aber ein solches, wie
gesagt, viel weiter gehendes Recht auch nicht etwa als natürliche
Folge des vorgenannten Rückforderungsrechtes bezeichnet werden.
Der Wille des Gesetzes geht eben dahin, daß die Gefährdung der
in Frage stehenden Interessen sich erst aus einer wirklich statt
gehabten Mißverwaltung 2c. erweise, und nicht auf Grund bloßer
Mutmaßungen angenommen werde.
- Im weiteren kann auf die Behauptung der rekursbeklagten
Behörde nichts ankommen, daß die Rekurrentin die Kompetenz der
luzernischen Behörden zur Vormundschaftsverwaltung anerkannt
habe. Denn selbst wenn eine solche Anerkennung, was zwar nicht
rifft, wirklich stattgefunden hätte, so wäre sie angesichts des
zwingenden Charakters der Kompetenzvorschriften des einschlägigen
Bundesgesetzes, ohne alle Bedeutung.
Es mag im übrigen auf die in Sachen Kallern gegen Dagmer
sellen (Entscheidung vom 20. Juni 1894) angeführte bundes
gerichtliche Praxis, und speziell auf die Ausführungen in Sachen
Leuzinger gegen Bern, d. d. 29. November 1893, verwiesen
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt. Der Ortsbürgerrat
von Sursee ist demgemäß verpflichtet, die Vormundschaft über die
Rekurrentin an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes, näm
lich den Einwohnerwaisenrat von Cham zu übertragen.