- Urteil vom 14. Juni 1894 in Sachen
Baselland gegen Baselstadt.
A. Wilhelm de Lukas Preiswerk, von Basel, geb. 1821, kaufte
im Jahr 1870 das Hofgut Bogenthal auf Gebiet der Gemeinde
Lauwyl, Kanton Baselland. Er ließ dasselbe durch Pächter be
wirtschaften; für sich selbst reservierte er im Pächterhause einige
einfach möblierte Zimmer sowie ein kleines Blockhaus in der Nähe,
und ließ sich dauernd dort nieder. Außer mit den Pächtersleuten
verkehrte er dort wenig mit andern Leuten. Lauwyl schenkte ihm
im Jahre 1872 das Bürgerrecht; der Landrat von Baselland tat
sodann im folgenden Jahre das gleiche bezüglich des baselland
schaftlichen Staatsbürgerrechts. Hie und da wurde W. Preiswerk
auf seinem Gute von Verwandten aus Basel und einigen weni
gen Freunden besucht; er selbst begab sich in der Regel drei Mal
jährlich, zur Fastnacht, zu Ostern und zur Oktobermesse nach Basel,
wo er sich dann gewöhnlich je eine Woche lang aufzuhalten
pflegte. Er wohnte dort zuerst bei seinem Neffen Burckhardt
Köchlin, bei dem er auch etwas Kleidungsstücke für seine Besuche
in der Stadt aufbewahren ließ; später, seit 1883, bei M. Jenny
Dettwyler, Theodorsgraben 30, der früher in Lauwyl Lehrer ge
wesen war. Bei diesem mietete er zwei Zimmer, die er in ein
facher Weise möblierte; dieselben standen immer zu seiner Ver
fügung und wurden abgeschlossen, wenn er sie nicht bewohnte.
Im Laufe des Jahres 1889 teilte Preiswerk den Pächtersleuten
mit, er verlasse das Bogenthal, bleibe nun für ganz weg," und
reiste mit zwei Koffern und einem Nachtsack ab, kehrte aber nach
circa vier Wochen wieder zurück. Am 4. Oktober 1892 begab er
sich, da er sich unwohl fühlte, wieder nach Basel. Den Pächters
leuten teilte er mit, es geschehe dies für kurze Zeit, resp. einige
Tage. Er nahm einen Koffer und einen Reisesack mit sich nach
Basel; im übrigen ließ er seine Wohnung im gleichen Zustand
trück wie andere Male, wenn er für einige Tage verreiste;
speziell blieb auch sein Sekretär unverschlossen, und ließ er die
meisten Kleider, ferner Bücher, Brillen, Petschaft, die Familien
rrespondenz sowie auch die Familienportrtäs im Bogenthal. In
Basel angekommen, bezog Preiswerk seine Zimmer bei Jenny
Dettwyler, kaufte (für 11 Fr.) Holz und äußerte sich dahin, er
werde dann, wenn es kälter werde, auch Kohlen kaufen. Ferner
engagierte er für den Winter einen Coiffeur, der ihn drei Mal
per Woche rasieren sollte, und versprach demselben, wenn er ihn
gut bediene, auch ferner bei einem späteren Wiederkommen sein
Kunde zu bleiben. Die Allgemeine Schweizerzeitung ließ er sich
in seine Basler Wohnung schicken; die basellandschaftlichen Zei
tungen wurden nach wie vor nach dem Bogenthal spediert. Un
term 11. Oktober 1892 schrieb er an seinen dortigen Pächter, er
werde für's erste in Basel bleiben, weil die Kräfte daheim
nicht mehr genügten; man solle es auch dem Fluri mitteilen.
Auch solle man ihm die englische Zeitung und etwaige Briefe
hinunterschicken, nicht aber andere Zeitungen. Am 10. gleichen
Monats schrieb er an seinen Freund H. Revermann in Münster,
Westphalen, er sei nach Basel gemoved , da sein Befinden ein
längeres Bleiben im Bogenthal nicht erlaubte. Einigen seiner
Verwandten in Basel gegenüber äußerte sich Preiswerk in dem
Sinne, er wolle jetzt in Basel bleiben.
Sein Gesundheitszustand verschlimmerte sich jedoch mehr und
mehr, und am 30. Okkober 1892 starb er in Basel, indem er sein
sehr bedeutendes Vermögen seinen Intestaterben, den Kindern einer
verstorbenen Schwester hinterließ.
B. Die Bezirksschreiberei Waldenburg, in deren Sprengel Lau
wyl liegt, wandte sich darauf an die Civilgerichtsschreiberei Basel
mit dem Gesuch um Herausgabe eines allfälligen Testamentes des
W. Preiswerk, damit dasselbe in Waldenburg eröffnet werden
könne. Gleichzeitig sorgte ste für Inventaraufnahme im Bogenthal,
welche am 7. November 1892 im Beisein des Vermögensverwal
ters des Erblassers, Banquier B. La Roche von Basel, stattfand.
Dieser teilte bei jenem Anlaß mit, die Civilgerichtsschreiberei Basel
habe ihm untersagt, einer andern Behörde als ihr Eröffnungen
über den Bestand des von ihm verwalteten Vermögens Preiswerks
zu machen. Als sodann die genannte Bezirksschreiberei bei der
Civilgerichtsschreiberei Basel den weiteren Antrag stellte, es möch
ten ihr behufs Vornahme der Erbteilung und Berechnung der
Erbssteuer die bei Banquier La Roche deponierten Wertpapiere
des Preiswerk ausgehändigt und die Namen der Erben mitgeteilt
werden, erwiderte die letztgenannte Amtsstelle, Preiswerk habe zur
Zeit seines Todes sein Domizil in Basel gehabt und sei daher
seine Erbschaft dort zu eröffnen, weshalb um das Inventar des
in Baselland liegenden Vermögens des Verstorbenen ersucht werde.
Dieses Begehren wurde abgewiesen und der Regierungsrat von
Baselland wandte sich mit Zuschrift vom 26. November 1892 an
denjenigen von Baselstadt, indem er sich über den obgenannten
Bescheid der Civilgerichtsschreiberei beschwerte und betonte, Preis
werk habe sein Domizil in Baselland nicht aufgegeben gehabt,
daher dieser Kanton allein berechtigt sei, auch von dessen in Basel
befindlichem beweglichem Vermögen die Erbschaftssteuer zu erheben.
Als nun die Regierung von Baselstadt mit Schreiben vom
28. Dezember 1892 sich auf den von der Civilgerichtsschreiberei
vertretenen Standpunkt stellte, gelangte die Regierung von Basel
land klagend an das Bundesgericht, indem sie beantragte:
- Es sei die Regierung des Kantons Baselstadt anzuweisen,
alle zur Erbschaft des am 30. Oktober 1892 verstorbenen W.
Preiswerk von Basel und Lauwyl, wohnhaft gewesen im Bogen
thal (Bann Lauwyl) gehörenden Urkunden und Schriftstücke, als
Testament 2c. und das gesamte in Basel liegende Mobiliarvermögen
des Verstorbenen zur Eröffnung und Liquidation der Erbschaft an
die Bezirksschreiberei von Waldenburg herauszugeben.
- Es sei der Kanton Baselland berechtigt zu erklären, nach
Maßgabe seiner Gesetzgebung vom gesamten vorhandenen Ver
mögen des W. Preiswerk die Erbschaftssteuer sowohl zu Handen
der Staatskasse als der Armenkasse von Lauwyl zu beziehen.
Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Es liege ein
interkantonaler Konflikt vor und zwar erstens mit Bezug auf die
Kompetenz zur Bereinigung der Verlassenschaft des W. Preis
werk, zweitens mit Bezug auf die Besteuerung derselben. So weit
es sich nun um Besteuerung von Immobilien handle, stehe die
selbe nach bekanntem Grundsatze einzig dem Kanton Baselland
wo Preiswerk allein Grundeigentum besessen; die Kompetenz
Eröffnung der Verlassenschaft sowie zur Besteuerung des mobilen
Vermögens dagegen richte sich nach dem letzten Wohnsitze des
Erblassers. Dieser sei aber Lauwyl, wo Preiswerk 22 Jahre lang
sich aufhielt und von wo er sich nur vorübergehend entfernte. Auch
der am 4. Oktober 1892 stattgefundene Umzug nach Basel sei nur
zu dem Zwecke geschehen, um dort, in Basel, einige Zeit, etwa
den Winter zuzubringen und die bei Preiswerks geschwächter Ge
sundheit nötige Pflege zu finden. Es sei daher das Lauwyler Do
mizil nicht aufgegeben, und in Basel kein solches begründet worden.
Jedenfalls könne Basel den ihm obliegenden Beweis dieses Domizil
wechsels nicht erbringen, u. s. w.
C. Der Regierungsrat von Baselstadt beantragt Abweisung der
Klage, indem er zur Begründung bemerkt, es werde nichts da
gegen eingewendet, daß der vorliegende Steuerkonflikt, anstatt in
gewohnter Weise als Doppelbesteuerungsfall, als Kompetenzkonflikt
behandelt werde, falls nämlich diese letztere Art der Erledigung
korrekt sei. Dagegen sei zu beachten, daß die Erben des W. Preis
werk am Streitfall in wesentlicher Weise beteiligt seien, indem die
städtische Erbsteuer nur 6 %, die landschaftliche 9 % betrage, was
eine Differenz von circa 50,000 Fr. ausmache. Es sei nun nicht
denkbar, daß die interessierten Erben in dieser Sache nicht zum
Worte kommen könnten. In der Hauptsache sei der Entscheid der
Frage, ob Baselstadt oder Baselland zum Bezug der Erbsteuer be
rechtigt sei, lediglich davon abhängig, wo der Verstorbene seinen
letzten Wohnsitz gehabt habe. Nun falle in Betracht, daß Preis
werk seine normale Lebensweise im Bogenthal offenbar auf die
Länge nicht fortsetzen konnte, sondern mit Rücksicht auf sein Alter,
71 Jahre, bessere Pflege suchen mußte; diese habe er aber in
Basel gesucht, und sich denn auch seinen Verwandten gegenüber
dahin geäußert, er komme nach Basel, da er es im Bogenthal
nicht mehr aushalte. Als Eigentümer des genannten Gutes habe
er seine Sachen nach seinem Belieben dort lassen dürfen; daß er dies
getan, beweise nicht die Absicht einer Beibehaltung des dortigen
Domizils, indem die betreffenden Objekte großen Teils ohne Wert
waren und Preiswerk sich in Basel alles Nötige verschaffen
konnte, und auch wirklich verschaffte. Daß er von seinen Pächters
leuten nicht Abschied nahm, erkläre sich leicht aus seiner verschlos
senen Natur.
Was übrigens das erste Rekursbegehren betreffe, so wende es
sich gegen den unrichtigen Rekursbeklagten, indem die Regierung
von Baselstadt mit dem Verlassenschaftswesen nichts zu tun habe.
Dasselbe obliege vielmehr der Civilgerichtsschreiberei; in casu
hätten aber auch deren Funktionen aufgehört, indem im Auftrage
der Erben ein Notar die Erbsteuerentrichtung übernommen, und
die Erben selbst sich über die Erbteilung verständigt hätten. Die
genannte Amtsstelle sei übrigens sowohl zur Vornahme der In
ventur des Nachlasses als zur Eröffnung des in Basel deponierten
Testamentes kompetent gewesen.
D. Replikando führt die Rekurrentin aus, die vorliegende
Streitsache könne als Kompetenzkonflikt gemäß Art. 57 O. G.
an das Bundesgericht gebracht werden. Daher sei auch das erste
Rekursbegehren gegen die richtige Beklagte, nämlich die Regierung
von Baselstadt als Repräsentantin des Kantons gerichtet worden.
Gegen Anhörung der Erben als Partei werde nichts eingewendet;
dagegen seien dieselben sowie ihre Verwandten als Zeugen auszu
schließen. Es wird zum Schlusse, mit Rücksicht auf die in Basel
bereits vorgenommene Teilung beantragt, es sei das Rekurs
begehren Nr. 2 der Rekurseingabe auch gegenüber den Erben des
W. Preiswerk gutzuheißen und denselben wie Baselstadt gegen
über festzustellen, daß die ganze Erbschaft auf der Bezirks
schreiberei in Waldenburg als der zuständigen Amtsstelle des letzten
Wohnsitzes des W. Preiswerk zu eröffnen und zu verteilen ge
wesen wäre.
E. Die Regierung von Baselstadt beruft sich in der Duplik
auf das Schreiben Preiswerks an Revermann, worin der Aus
druck gemoved als übergesiedelt aufzufassen sei. Des Weitern
Uhrt sie aus, zur Begründung eines Domizils in Basel sei nicht
nötig gewesen, daß Preiswerk den Willen gehabt habe, nie mehr
in's Bogenthal zurückzukehren; es habe daher Baselstadt auch nicht
diesen Willen Preiswerks zu beweisen, sondern genüge der Nach
weis der Absicht dauernden Aufenthalts.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klagseingabe von Baselland enthält zwei Begehren
von denen das erste darauf abzielt, die Verteilung des Nachlasses
Preiswerk den basellandschaftlichen Behörden zu wahren, während
das zweite für den gleichen Kanton gegenüber Baselstadt das
Recht zum Bezuge der Erbschaftssteuer in Anspruch nimmt. Nach
dem sich dann im Verlaufe des Verfahrens aus der Antwort von
Baselstadt ergeben, daß die Erbschaft Preiswerk in Wirklichkeit
bereits liquidiert und verteilt war, ließ Baselland sein obgenanntes
erstes Begehren in der Form, wie es angebracht war, fallen, und
beantragte in der Replik nur mehr, es sei zu erkennen, daß Basel
land an sich zur Eröffnung und Verteilung der Erbschaft zustän
dig gewesen wäre. In der heutigen Verhandlung endlich be
schränkten sich die Parteien darauf, die Frage des letzten Dowizils
des W. Preiswerk und ihre Bedeutung für den Bezug der Erb
schaftssteuer zu erörtern. Das Bundesgericht seinerseits betrachtet
allein die heute hier erörterten Rechtsfragen als zu Recht gestellt,
wobei jedoch selbstverständlich ist, daß die Frage des letzten Do
mizils des Erblassers sowohl für die Frage der Eröffnung der
Erbschaft als anerkanntermaßen für diejenige der Kompetenz zum
Bezuge der Erbschaftssteuer präjudiziell sein muß.
- Zum Entscheide der genannten hier zu Recht gestellten
Streitfrage ist nun das Bundesgericht auf Grund von Art. 57
des hier noch zur Anwendung gelangenden alten Organisations
gesetzes kompetent, indem es sich um eine Streitigkeit staatsrecht
licher Natur zwischen Kantonen, speziell um einen Kompetenz
konflikt handelt. Streitgegenstand ist nämlich die Kompetenz zur
Besteuerung der Erbschaft des Preiswerk; bezüglich dieses Steuer
rechtes sind aber nur die Kantone, nicht dagegen die demselben
unterstehenden Erben Partei. Daran kann der Umstand nichts
ändern, daß tatsächlich analoge Fälle vielfach durch die betroffenen
Privaten, auf dem Wege des Rekurses wegen Doppelbesteuerung
an das Bundesgericht gebracht werden; ebensowenig aber werden
die Erben des W. Preiswerk in casu dadurch als Partei quali
fiziert, daß sie in Wirklichkeit mit Rücksicht auf die Verschiedenheit
des Steuerfußes ein Interesse daran haben, in Baselstadt und
nicht in Baselland zur Erbschaftssteuer vom mobilen Vermögen
herangezogen zu werden. Daraus ergibt sich aber, daß die Erben
des Preiswerk nicht zu einer Vernehmlassung zugelassen zu wer
den brauchten, sondern der Instruktionsrichter freie Hand hatte,
sie, auch mit Rücksicht auf die Vollständigkeit des Aktenmaterials,
von derselben auszuschließen. Anderseits konnten, aus demselben
Grunde, die Erben des W. Preiswerk, sowie deren Verwandten
als Zeugen in dieser Sache einvernommen werden, wobei natürlich
die Würdigung ihrer Aussagen, mit Rücksicht auf das Interesse
der Erben dem Gerichte vorbehalten blieb.
- In der Hauptsache nun hängt der Entscheid der Streitsache
zugestandenermaßen davon ab, ob Lauwyl oder aber Basel als
letztes Domizil des W. Preiswerk zu betrachten ist, indem die
Erbschaftssteuer am letzten Domizil zu beziehen ist. Bei Entscheid
dieser Frage nun kann die Beweislast füglich unerörtert bleiben,
indem dieselbe im staatsrechtlichen Verfahren nicht nach strengen
Regeln, speziell nicht nach denjenigen des Civilrechts zu verteilen
ist, sondern freie Würdigung eintritt. In casu ergibt sich zunächst
daß W. Preiswerk im Jahre 1870 das Gut Bogenthal auf Ge
biet von Lauwyl kaufte, und seitdem, jedenfalls bis zu seiner am
- Oktober 1892 erfolgten Reise nach Basel, einerseits rechtlich
domiziliert war, anderseits, von vorübergehenden Abwesenheiten
abgesehen, auch tatsächlich sich dort aufhielt. Unter genanntem
Datum, 4. Oktober 1892, verlegte sodann Preiswerk seinen tat
sächlichen Aufenthalt von Lauwyl nach Basel. Fraglich und zwi
schen den Parteien streitig ist nun eben, ob Preiswerk damals
auch sein rechtliches Domizil von Lauwyl nach Basel verlegt,
resp. den Willen gehabt habe, sich dauernd am letztgenannten Orte
niederzulassen.
- Nun ergibt sich zwar aus den Akten, daß Preiswerk die Ge
wohnheit hatte, alljährlich mehrere Male und speziell auch im Oktober
zum Besuche der Messe für einige Tage nach Basel zu gehen. Da
gegen kann gewiß nicht angenommen werden, daß er auch am
- Oktober 1892 nur zum Zwecke des gewohnten kurzen Aufenthalts
nach Basel gereist, und erst durch sein überhandnehmendes Unwohl
sein dort festgehalten worden sei. Was speziell die Basler Messe
betrifft, so begann dieselbe überhaupt erst gegen Ende Oktober
sodann aber wäre es auch im übrigen ganz aktenwidrig, anzu
nehmen, daß Preiswerk, allerdings im Sinne einer gegenüber der
Jungfer Bader auf Bogenthal getanen Außerung nur einige
Tage in Basel habe zubringen wollen. Es hat denn auch die
Klägerschaft gar nicht behauptet, daß Preiswerk am 4. Oktober
1892 nur für wenige Tage nach Basel gereist sei; vielmehr stellt
sie selbst die Sache so dar, es habe Preiswerk in Basel einen
Winteraufenthalt oder einen solchen bis zu seiner Wiedergenesung
machen wollen, um dann nach Lauwyl zurückzukehren. Auf der
andern Seite behauptet Baselstadt, daß Preiswerk am 4. Oktober
1892 in Basel sein Domizil genommen habe. Zum Nachweis
dieser Domizilnahme wäre nun nicht erforderlich darzutun, daß
Preiswerk eine spätere Rückkehr nach Lauwyl als ausgeschlossen
erachtet habe; vielmehr würde es (gemäß Art. 3 B. G. vom
25. Juni 1891 und ständiger bundesrechtlicher Praxis) genügen,
wenn überhaupt nachgewiesen wäre, daß Preiswerk im Oktober
1892 die Absicht gehabt habe, dauernd in Basel zu verbleiben.
Dies ist nun in Wirklichkeit nicht der Fall. Zweien seiner Ver
wandten gegenüber sprach sich freilich Preiswerk so aus, daß man
annehmen könnte, es sei seine Absicht gewesen, dauernd in Basel
zu verbleiben; andern Verwandten gegenüber aber wieder so un
bestimmt, daß daraus ein Schluß auf seine Absicht nicht gezogen
werden dürfte. Beachtet man jedoch, daß diese Verwandten speziell
mit Rücksicht auf das Alter und die geschwächte Gesundheit des
W. Preiswerk diesen Domizilwechsel wünschten, und daß Preis
werk anderseits mit seinen Pächtern, welche ihrerseits ihn wohl
gerne im Bogenthal sahen, nur von einem kurzen Aufenthalt in
Basel redete und im gleichen Sinne ihnen schrieb, so gewinnt man
in der Tat den Eindruck, als habe er bei seiner verschlossenen
Natur, durch derartige, den Wünschen der jeweils Fragenden ent
sprechende Antworten einfach jede bezügliche Diskussion kurz ab
schneiden wollen. Was sodann den Brief Preiswerks an Rever
mann vom 10. Oktober 1892 betrifft, so ist in keiner Weise
nahe gelegt worden, daß der darin vorkommende deutsch amerika
nische Ausdruck gemoved (von to move, bewegen, gehen, ec.)
notwendig oder auch nur zunächst auf eine dauernde Übersiedelung,
auf eine eigentliche Domizilsverlegung deute. Gegen eine solche
spricht sodann jedenfalls die Tatsache, daß Preiswerk am Tage
darauf, 11. Oktober, an seine Pächtersleute schrieb, er bleibe
für's erste hier in Basel, und mit seinen Basler Logisgebern,
Jenny Dettwyler, nur von Überwintern sprach; ferner den
Coiffeur nur für den Winter engagierte und demselben auch für
den Fall eines spätern Wiederkommens seine Kundschaft in Aus
sicht stellte. Sodann aber kann im gleichen Sinne darauf ver
wiesen werden, daß Preiswerk bei seiner Abreise am 4. Oktober
1892 weder von seinen Pächtern noch vom Wirt Franz Fluri,
mit welchen allen er doch gut stand, Abschied nahm, ferner mit
Ausnahme eines Koffers und eines Reisesacks alle seine Effekten,
darunter auch solche für den gewöhnlichen Gebrauch und Gegen
stände von Affektionswert, einfach und unverwahrt zurückließ und
bezüglich derselben gar keine Anordnungen traf. Zieht man end
lich in Betracht, daß W. Preiswerk im Laufe eines 22jährigen
Aufenthaltes im Bogenthal sich an dasselbe gewöhnt und es lieb
gewonnen hatte, und die dortige Einsamkeit seiner Sonderlings
natur besser als das städtische Leben entsprach, so daß er immer
wieder dahin zurückkehrte, selbst im Jahre 1889, als er doch be
stimmt erklärt hatte, er gehe nun für ganz fort, so muß aller
dings angenommen werden, daß er das Domizil in Lauwyl
nicht aufgegeben, sondern bis zu seinem Tode beibehalten hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß die
Zuständigkeit von Baselland zur Eröffnung der Erbschaft W.
Preiswerk und die Anwendbarkeit der basellandschaftlichen Gesetz
Bebung auf die gleiche Erbschaft anerkannt werden.