- Urteil vom 28. Juni 1894 in Sachen Geiser.
A. Am 28. März 1882 gebar die heutige Rekurrentin außer
ehelich einen Knaben. Als Vater desselben bezeichnete sie den
Schreiner Joseph Alfred Wohler, von und damals in Wohlen,
gegen den sie dann auch den Rechtsweg beschritt. Derselbe verließ
jedoch Wohlen und als dann die am 28. August 1882 beim
Bezirksgericht Muri eingereichte Alimentationsklage am 30. glei
chen Monats ihm nach seinem neuen Wohnort Bünzen nachge
schickt worden war, kam gedachte Klageschrift wieder zurück mit
der Notiz, Adressat wohne seit circa einem Monat nicht mehr in
Bünzen, sondern solle in den Kanton Luzern verreist sein. Das
Bezirksgericht Muri citierte ihn daraufhin durch Ediktalaufforde
rung und führte das Kontumazialverfahren durch, infolge dessen
Wohler unterm 13. November 1882 schuldig erklärt wurde, der Klä
rin Bertha Döbeli an die Kosten der Verpflegung und Erziehung
des von ihr am 28. März 1882 geborenen Kindes Josef von
dessen Geburt an, bis zum vollendeten 16. Altersjahre einen jähr
lichen Beitrag von 75 Fr. zu entrichten, unter Kostenfolge. Fer
ner wurde die Publikation des Urteils verordnet. In der Folge,
nämlich anfangs 1894, betrieb Bertha Geiser Döbeli den Josef
Alfred Wohler in Luzern, woselbst er am 20. September 1882
sein Wanderbuch hinterlegt hatte und sich seitdem aufhielt, auf
Zahlung der jährlichen Alimentationsquoten von 75 Fr. für die
Jahre 1883 bis 1886 samt Zins à 5 % je vom 13. November,
sowie der Prozeßkosten im Betrage von 55 Fr. 05 Cts. Nachdem
zunächst der Gerichtspräsident von Luzern die Rechtsöffnung in
dieser Sache bewilligt hatte, erklärte die Justizkommission einen
von Wohler hiegegen ergriffenen Rekurs für begründet und ver
weigerte der Bertha Geiser Döbeli dermalen die Rechtsöffnung.
indem sie zur Begründung bemerkte: Rekurrent erhebe vorab be
züglich des Alimentationsbeitrags pro 1883 und der Prozeßkosten
die Verjährungseinrede und mache im Weiteren betreffend der Ge
samtforderung geltend, das fragliche Urteil sei gemäß Art. 81, Abs. 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht
vollstreckbar; trotzdem nämlich sein, des Wohler Wohnsitz, zur
Zeit der Klageerhebung der Klägerin bekannt gewesen sei, oder sie
ihn doch leicht hätte erfahren können, sei er nicht persönlich, son
dern bloß durch öffentliche Aufforderungen im aargauischen Amts
blatte vor Gericht geladen worden; diese seien ihm nun nicht zu
Gesichte gekommen. Nun erscheine die Vollstreckbarkeit des frag
lichen Urteils dermalen in der Tat als illiquid. Es fehle nämlich
der Ausweis dafür, daß Rekurrent zur Zeit der Anhebung der
Alimentationsklage noch im Gerichtskreise Muri gewohnt habe.
Anderseits ergebe sich, daß derselbe schon seit 20. September 1882
sein Wanderbuch beim Polizeiamt Luzern deponiert hatte und bis
zu seiner Verehelichung daselbst Aufenthaltsbewilligung befaß.
Unerwiesen seien ferner die Publikation des aargauischen Urteils
sowie dessen Rechtskraft. Könne daher, schon aus genannten
Gründen, dermalen dem Rechtsöffnungsgesuche der Bertha Geiser
Döbeli nicht entsprochen werden, so brauche die weitere Einrede
der Verjährung nicht mehr geprüft zu werden.
B. Gegen diesen Entscheid der luzernischen Justizkommission
erklärte Bertha Geiser Döbeli den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht, indem sie beantragte, es sei derselbe als mit Art. 61
der Bundesverfassung in Widerspruch stehend, aufzuheben. Zur
Begründung wird geltend gemacht: Wohler sei anno 1882 zu
nächst in Wohlen eingeklagt worden, sei von dort zur Vermei
dung der Klage nach Bünzen übergesiedelt, und als man ihm am
28. August 1882 die Klage am letzteren Orte zustellen wollte,
ohne Angabe seiner Adresse abgereist gewesen. Er habe also der
Klage wegen keinen festen Wohnsitz gehabt, sondern ein vagabun
dierendes Leben geführt; da er zudem im Jahre 1881 vergelds
tagt worden sei, habe er keinen Anspruch auf die Garantie des
Art. 59 B. V. Überhaupt habe angesichts der geschilderten Sach
lage Ediktaleitation erfolgen und das Kontumazialverfahren durch
geführt werden müssen. Das in diesem ergangene Urteil sei nun,
wie aus einer Bescheinigung der Gerichtskanzlei Muri hervorgehe,
rechtskräftig und vollstreckbar, und zwar gemäß Art. 61 B. V.
auch im Kanton Luzern. Der Entscheid der Justizkommission ver
letze daher Art. 61 B. V. Wohler habe übrigens durch seine in
Wohlen domizilierten Angehörigen sichere Nachricht vom fraglichen
Urteil erhalten und könne sich daher nicht beklagen, er habe von
der Urteilspublikation nichts erfahren.
C. Josef Alfred Wohler beantragt in seiner Vernehmlassung Ab
weisung des Rekurses, unter Kostenfolge, indem er im Wesent
lichen bemerkt: Fragliches Urteil sei, trotz der Bescheinigung der
Gerichtskanzlei Muri, nicht rechtskräftig und vollstreckbar. Da
nämlich Wohler zur Zeit der Klageerhebung schon in Luzern do
miziliert gewesen und übrigens nicht vergeldstagt sei, habe er
gemäß Art. 59 B. V. mit persönlichen Klagen an seinem Wohn
sitz belangt werden müssen; das Urteil des Bezirksgerichtes Muri
leide daher an dem unheilbaren Mangel, daß es von einem
inkompetenten Gericht erlassen, daher nicht rechtskräftig und nicht
vollstreckbar sei. Der Entscheid der Justizkommission verletze daher
Art. 61 B. V. nicht, sondern sei vollständig richtig und daher
aufrecht zu erhalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Art. 61 B. V. sollen rechtskräftige Civilurteile, die in
einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen wer
den können. Auf Grund dieser Verfassungsbestimmung wäre also
das hier in Frage stehende Urteil des Bezirzsgerichtes Muri vom
- November 1882 auch im Kanton Luzern zu vollstrecken,
unter der Bedingung freilich, daß es eben rechtskräftig sei.
- Zu dieser Rechtskraft ist aber gemäß mehrfachen Entscheiden
des Bundesgerichtes (s. Amtliche Sammlung VIII, 724; XVIII,
452; Entscheidung in Sachen Summermatter vom 19. April 1894)
auch erforderlich, daß das zu vollstreckende Urteil vom kom
petenten Gerichte erlassen sei. Im vorliegenden Falle ist diese
Kompetenz nun eben bestritten. Auf der einen Seite behauptet
nämlich der Rekursbeklagte, zur Zeit der Anhängigmachung der
Alimentationsklage durch die Bertha Döbeli bereits einen festen
Wohnsitz, und daher, gemäß Art. 59 B. V., den Gerichtsstand
für persönliche Klagen vermögensrechtlicher Natur in Luzern ge
habt zu haben, weshalb das Bezirksgericht Muri zum Erlaß
seines Urteils inkompetent gewesen sei. Anderseits bestreitet Re
kurrentin die behauptete Begründung eines festen Wohnsitzes und
bezeichnet dieselbe eventuell als irrelevant, indem Wohler nicht
aufrechtstehend sei.
3. Nun steht zunächst so viel fest, daß Wohler zur Zeit der
Einleitung fraglichen Prozesses, vermutlich um sich der Rechts
verfolgung zu entziehen, seinen Wohnsitz in Wohlen aufgab. Er
verfügte sich von dort nach Bünzen, welches er jedoch kurze Zeit
darauf, als ihm die Klage zugestellt werden sollte, schon wieder
verlassen hatte, angeblich, um sich in den Kanton Luzern zu be
geben. Unter diesen Umständen wäre es nun Aufgabe des Wohler
gewesen, seine Behauptung strikte zu beweisen, daß er zur Zeit
der Hängigmachung der Klage, am 28. August 1882, sein
Wanderleben aufgegeben und an Stelle des frühern Domizils ein
neues in Luzern begründet habe. Dieser Nachweis ist aber in
keiner Weise erbracht; speziell kann aus der erst am 20. Sep
tember 1882 erfolgten Hinterlegung des Wanderbuches beim
Polizeiamt Luzern natürlich gar nichts zu Gunsten des Wohlers
geschlossen werden. Ist aber demgemäß anzunehmen, daß derselbe zur
Zeit der Litiskontestation einen festen Wohnsitz weder in Luzern
noch anderswo gehabt habe, so konnte er ohne Verletzung der
Bundesverfassung und speziell des Art. 59 derselben vor den an
deren, im kantonalen Recht vorgesehenen Gerichtsständen belangt
werden; speziell konnte auch gegen die in casu geschehene Durch
führung des Kontumazialverfahrens am Gerichtsstand des letzten
aargauischen Aufenthaltes, Bünzen, mit Grund etwas Besonderes
nicht erinnert werden. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter
erörtert zu werden, ob Wohler auch als Geldstager sich nicht auf
Art. 59 B. V. berufen konnte, und zwar dies um so weniger,
als auch die rekurrierte Behörde sich mit dieser Frage gar nicht
befaßt. Daß sodann die Publikation des in Frage stehenden
Urteils dem Rekursbeklagten nicht zu Gesichte gekommen, kann
natürlich an der Rechtskraft des Urteils nichts ändern. Die
Vollstreckbarkeit desselben aber ist, wie Wohler gar nicht bestreitet,
rechtsgenüglich bescheinigt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die dem angefochtenen Ent
scheid der Justizkommission zu Grunde liegenden Erwägungen
hinfällig sind. Derselbe muß daher kassiert werden. Da jedoch die
genannte Behörde nicht alle Einreden des Rekursbeklagten und
speziell nicht diejenige der Verjährung gewürdigt hat, ist der vor
liegende Fall zu erneuter Beurteilung an dieselbe zurückzuweisen.
Diese Beurteilung muß selbstverständlich auf Grund der in diesem
Entscheid entwickelten Rechtsprinzipien erfolgen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid der
Justizkommission des Obergerichts von Luzern vom 14. April
1894 wird daher aufgehoben. Genannte Behörde wird einge
laden, im Sinne der Erwägungen in Sachen einen neuen Ent
scheid zu fällen.