- Urteil vom 24. Februar 1894 in Sachen
Endemann gegen Depaoli.
A. Mit Urteil vom 22. Januar 1894 hat das Obergericht des
Kantons Zug erkannt: Es sei unter Abweisung der Appellations
beschwerde das kantonsgerichtliche Urteil vom 17. Juni 1893
bestätigt.
Das kantonsgerichtliche Urteil hatte gelautet: Es sei in Ab
weisung der klägerischen Rechtsfrage der Eigentumsanspruch des
Beklagten an der von Ingenieur Zehnder als Pfand gegebenen
Baracke in Deinikon vom Kläger anzuerkennen.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil ergriff der Anwalt des
Klägers die Berufung an das Bundesgericht, und stellte folgende
Rechtsbegehren
- Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
zu neuer Verhandlung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
- Für den Fall, als eine Rückweisung nicht notwendig erschei
nen sollte, sei zu erkennen: Es sei Beklagter verpflichtet, anzu
erkennen, daß dem Ingenieur Zehnder das Eigentumsrecht,
eventuell Miteigentumsrecht an der dem Kläger verpfändeten
Baracke in Deinikon zustehe; eventuell sei die Abtretung des
Eigentumsrechtes resp. Antheilrechtes an bezeichnete Baracke im
Sinne von Art. 287/291 des eidgenössischen Betreibungsgesetzes
anfechtbar und aufzuheben.
Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wird damit
begründet, daß die Frage, ob die Baracke als immobile oder als
bewegliche Sache zu betrachten sei, und ob die Entscheidung auf
der Anwendung eidgenössischer oder kantonaler Gesetzesbestimmun
gen beruhe, entgegen der Vorschrift von Art. 63 Ziff. 3 des
Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege gar nicht erörtert
worden sei. Im Weitern macht Rekurrent geltend, das zugerische
Obergericht habe ihm gegenüber eine Rechtsverweigerung begangen
dadurch, daß die für den Fall der Abweisung der Pfandklage
klägerischerseits gestellte Anfechtungsklage weder entschieden, noch
das Nichteintreten auf dieselbe begründet worden sei. Klägerschaft
führe deshalb Beschwerde laut Art. 175 u. ff. des Organisations
gesetzes.
Der Beklagte beantragte in seiner Beantwortung des Rekurses,
das Bundesgericht wolle sich in Sachen inkompetent erklären,
eventuell sei das Urteil an das zugerische Obergericht zurückzu
weisen, weiter eventuell sei dieses Urteil in allen Teilen zu be
stätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem kantonalgerichtlichen Urteil ist in tatsächlicher Beziehung
Folgendes zu entnehmen: Ingenieur Zehnder in Hottingen,
Zürich, hatte im Dezember 1891 mit der Korporation Deinikon
bei Baar behufs Erstellung einer Barackenbaute beim Eingang
des Tunnels der Bahnlinie Thalweil Zug einen Landpacht
vertrag abgeschlossen und sodann von Baumeister Diener in
Hottingen einen Holzschopf für 450 Fr. gekauft, den er auf die
sem Platze als Baracke erstellen und zu einem Wirtschaftslokal
herrichten ließ. Diese Baracke wurde auf Zehnders Namen im
Assekuranzlagerbuch mit einer Versicherungssumme von 5800 Fr.
eingetragen. Sofort nach ihrer Erstellung bezog der Beklagte
Depaoli die Baracke, und betrieb darin die Wirtschaft seither un
unterbrochen, auf eigene Rechnung; auch das Wirtschaftspatent
lautete auf seinen Namen. Im April 1892 verschaffte sich Zehnder
vom Kläger ein Darlehen von 3000 Fr., das er in drei jähr
lichen Raten abzubezahlen und durch eine vorstandsfreie Hypothek
auf die genannte Baracke sicher zu stellen versprach. Ein weiteres
von Zehnder nachgesuchtes Darlehen von 2000 Fr. verweigerte
Kläger, bis die versprochene Hypothek bestellt sein werde, ließ sich
aber dann doch zu einem Abkommen herbei, in welchem unter
Anderm Folgendes vereinbart wurde:
a. Wenn die von Endemann an Zehnder geliehenen 3000 Fr.
durch die versprochene Hypothek sicher gestellt werden, verabfolgt
Ersterer dem Letztern weitere 2000 Fr. gegen eine zweite auf der
Baracke haftende Gült.
b. Da Zehnder die Barackenwirtschaft nicht selbst betreibt, son
dern sie an einen Pächter vermietet, so erklärt er sich damit ein
verstanden, und für verpflichtet, daß die vom jeweiligen Pächter
zum Voraus zu leistenden Mietzinse an Herrn Endemann zur
Amortisation beider genannten Darlehen verwendet werden.
c. Der Mitunterzeichnete I. Depaoli erklärt als Pächter dieser
Baracke, daß er den Vertrag gelesen und damit einverstanden sei,
und sich verpflichte, die im Pachtvertrage zwischen ihm und
Zehnder vorgesehenen Mietzinse von 4000 Fr. per Jahr nicht
an Zehnder, sondern in vierteljährlichen Raten vorauszahlbar,
erstmals den 5. Juli 1892, an Endemann zu bezahlen.
Dieser Vertrag gelangte jedoch nie zur Ausführung, indem die
Hypothekarkanzlei Zug die Ausfertigung einer Gült auf die Ba
racke verweigerte; auf Beschwerde des Klägers hin bewilligte zwar
der Regierungsrat die Ausfertigung, allein die Hypothekarkanzlei
rekurrierte hierauf an den Kantonsrat und dieser hieß die Weige
rung der Letztern gut. Im Mai 1892 trat Zehnder laut einer
vom Beklagten zu den Akten gebrachten Erklärung desselben, dem
Depaoli seine Baracke in Deinikon mit allen darauf haftenden
Servituten käuflich ab, und am 24. September gleichen Jahres
verpflichtete er sich, seine sämtlichen Rechte an der von ihm er
stellten Baracke an den bisherigen Mieter und nunmehrigen
Eigentümer Depaoli abzutreten, wogegen Letzterer alle aus der
Verpfändung derselben entstandenen Pflichten und Schulden Zehn
ders zu übernehmen, und insbesondere in den zwischen Zehnder
und Endemann am 2. April und 28. Juni 1892 abgeschlossenen
Vertrag und Nachtrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten
und an Zehnder überdies 400 Fr. baar zu bezahlen hatte. Der
Beklagte bezahlte wirklich an Zehnder diese Summe, unterschrieb
jedoch diesen Vertrag nicht und bestritt im Prozesse, daß derselbe
rechtsgültig zu Stande gekommen sei.
Im August 1892 erhob Kläger gegen Zehnder den Rechtstrieb
auf Bezahlung der ihm geliehenen 3000 Fr. Als das Betreibungs
amt Baar die Pfandstellung der fraglichen Baracke vornehmen
wollte, sprach Depaoli dieselbe als sein Eigentum an. Hierauf
erhob Endemann gegen denselben Klage beim Kantonsgericht Zug
und stellte das Rechtsbegehren, es sei Beklagter pflichtig, anzuer
kennen, daß dem Ingenieur C. Zehnder das Eigentumsrecht an
der dem Kläger verpfändeten Baracke in Deinikon zustehe, und
daß ihm, dem Beklagten, kein Einsprachsrecht gegen diese Ver
pfändung zukomme, eventuell: Es sei die Abtretung des Eigen
tumsrechts an bezüglicher Baracke von Zehnder an den Beklagten
im Sinne von Art. 287/291 des Betreibungsgesetzes anfechtbar
und aufzuheben.
2. Das Kantonsgericht erklärte den ersten Teil des klägerischen
Rechtsbegehrens für unbegründet und anerkannte das ausschließ
liche Eigentumsrecht des Beklagten an der streitigen Baracke. Die
Entscheidungsgründe gehen im Wesentlichen dahin: Unbestrittener
maßen habe der Beklagte stets seit Erstellung der Baracke das
Schaltungs und Waltungsrecht darüber inne gehabt; er habe sie
von Anfang an ununterbrochen bewohnt und darin die Wirtschaft
auf eigene Rechnung betrieben. Aus diesen Umständen müsse gefol
iert werden, daß Beklagter so lange als alleiniger Eigentümer gelte,
bis irgend ein Anderer bessere Rechte nachzuweisen im Stande sei.
Nun habe wohl Kläger durch den Kauf und Bauvertrag um den
Holzschopf, mit der Unterschrift des Zehnder, sowie der Versiche
rung der Baracke auf dessen Namen den Nachweis für das
Eigentum Zehnders zu erbringen versucht; dieser Nachweis sei
jedoch nicht in rechtsgenügender Weise geleistet, indem die Unter
schriften auf den betreffenden Verträgen nicht beglaubigt, und die
Vertragsschließenden nicht als Zeugen vorgeladen worden seien.
Das Beweisverfahren rechtfertige vielmehr die Annahme, daß
Zehnder als Vertrauensmann für und Namens des der deutschen
Sprache unkundigen Beklagten seine Unterschrift sowohl auf den
Kauf wie auf den Bauvertrag beigesetzt habe; diese Annahme
werde bestärkt durch die Tatsache, daß sämtliche Baukonti sich in
den Händen des Beklagten befunden haben und daß Zehnder, no
torisch mittellos, sich um sein angebliches Eigentum in keiner
Weise zu wehren gesucht habe.
Auf das eventuelle Rechtsbegehren ist das Kantonsgericht nicht
eingetreten und hat hiefür auch keinerlei Begründung gegeben.
Das obergerichtliche Urteil enthält einfach die Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheides, ohne Motive.
3. Der Kläger und Rekurrent hat in erster Linie das Begehren
gestellt, es sei die Sache zu neuer Verhandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, da in dem angefochtenen Urteile nicht entschieden
werde, ob die streitige Baracke eine bewegliche oder eine unbe
wegliche Sache sei, und daher aus demselben nicht hervorgehe, ob
die Entscheidung auf der Anwendung eidgenössischer oder kanto
naler Gesetzesbestimmungen beruhe (Art. 63 Abs. 3 und Art. 64
des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege). Da jedoch
eine Rückweisung nur dann statthaft erscheint, wenn die Berufung
nach den Bestimmungen der Art. 56 u. f. des citierten Gesetzes über
haupt zulässig ist, so ist zunächst die Kompetenz des Bundesgerichtes
zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zu prüfen. Diese Prü
fung hat von Amtes wegen zu geschehen. Von Seiten des Re
kursgegners ist die bundesgerichtliche Kompetenz übrigens aus
drücklich bestritten worden. Der, erforderliche Streitwert ist nun
offenbar gegeben; Kläger hat denselben auf 3000 Fr. angeschlagen
und Beklagter hat einen Widerspruch hiegegen nicht erhoben.
Fraglich erscheint jedoch, ob der Prozeß nach eidgenössischen oder
nach kantonalen Gesetzen zu entscheiden sei. Diesfalls ist zu sagen:
Im Streite liegt das Eigentumsrecht an der vom Kläger zu
Pfand beanspruchten Baracke, akso ein dingliches Recht an einer
Sache. Da nun bundesgesetzlich dingliche Rechte bloß mit Bezug
auf bewegliche Sachen geregelt sind, rücksichtlich der Immobilien
dagegen ausschließlich dem kantonalen Rechte angehören, so ist die
Kompetenz des Bundesgerichtes davon abhängig, ob die fragliche
Baracke als bewegliche oder als unbewegliche Sache aufzufassen
sei. Hierüber hat das Bundesgericht frei zu entscheiden, und ist
nicht etwa an die Distinktionen kantonaler Gesetze oder an die
Auffassung der kantonalen Instanzen gebunden. Da die Normie
rung dinglicher Rechte an Mobilien dem eidgenössischen Rechte
angehört, so ist auch kraft eidgenössischen Rechtes der Umfang
dieses Rechtsgebietes festzustellen; mit andern Worten, es ist die
Frage, ob eine Sache mit Bezug auf die damit verbundenen ding
lichen Rechte als bewegliche, dem eidgenössischen, oder als unbe
wegliche dem kantonalen Recht angehöre, nach eidgenössischem
Rechte zu entscheiden (s. Amtliche Sammlung der bundesgericht
lichen Entscheidungen X, S. 261). Eine Begriffsbestimmung der
beweglichen Sache enthält freilich das eidgenössische Obligationen
recht nicht, allein daraus folgt nicht etwa, daß die Unterschei
dungen des kantonalen Rechts maßgebend sein sollen, sondern daß
dieser Begriff, so wie er durch Doktrin und Praxis festgestellt
erscheint, der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Hienach liegt
eine bewegliche Sache jedenfalls dann nicht vor, wenn dieselbe
dauerhaft und solid mit dem Grund und Bøden verbunden ist
(Amtliche Sammlung X, S. 261). Dies trifft aber bei der strei
tigen Baracke unzweifelhaft zu. Aus den vom Beklagten produ
zierten Baurechnungen ergibt sich, daß sie in einer Weise erstellt
wurde, die eine Transportation an einen andern Ort durchaus
ausschloß; es wurden gehörige Fundamente erstellt, ein Keller
hergerichtet, Wohnräume hergestellt. Demgemäß ist denn auch diese
Baracke in die kantonale Assekuranz, welche nur für Immobilien
besteht, aufgenommen worden. Gestützt auf das Protokoll der
Gebäudeschatzungskommission, in welchem dieselbe als solid kon
struiert und mit Grund und Boden verbunden bezeichnet wird,
verfügte denn auch der Regierungsrat, daß ein Gültbrief zu
Gunsten des Klägers darauf errichtet werden dürfe. Endlich hat
Kläger sich selbst vor den kantonalen Instanzen auf den Stand
punkt gestellt, es könne sich nur um eine unbewegliche Sache
handeln, und dabei ausdrücklich bemerkt, der Umstand, daß die
Baracke in einigen Jahren wieder entfernt werden müsse, gebe
ihr noch nicht die Eigenschaft eines beweglichen Gegenstandes.
Diese Auffassung ist vollkommen richtig; denn nicht darauf kommt
es an, ob ein Gebäude in Tat und Wahrheit eine längere oder
kürzere Zeit an einem bestimmten Orte stehe, sondern darauf, ob
es derart dauerhaft konstruiert und mit dem Grund und Boden
verbunden sei, daß es nach seiner Bauart als für die Dauer be
rechnet erscheint. Vollständig irrelevant ist auch, ob der Grund
und Boden worauf die Baracke erstellt ist, fremdes Eigentum sei
denn die Natur einer Sache als unbewegliche bestimmt sich aus
schließlich nach ihrer körperlichen Beschaffenheit.
- Nach dem Gesagten ist das Bundesgericht, da die Streit
frage ausschließlich nach kantonalem Recht zu entscheiden ist, in
dieser Sache nicht zuständig; damit fällt denn, wie bereits bemerkt,
auch der klägerische Antrag auf Rückweisung im Sinne der
Art. 63 Ziff. 3 und 64 O. G. von selbst dahin und es erübrigt
bloß noch, den auf das zweite klägerische Rechtsbegehren bezüg
lichen Beschwerdepunkt zu beantworten. Der Kläger erblickt eine
Rechtsverweigerung darin, daß das vorinstanzliche Urteil weder in
den Erwägungen noch im Dispositiv ausdrücklich auf sein even
tuelles Rechtsbegehren, die auf Art. 287 ff. des Betreibungs
gesetzes gestützte Anfechtungsklage eingetreten ist. Diese Beschwerde
ist in unzulässiger Form angebracht worden; sie ist ausschließlich
staatsrechtlicher Natur und konnte, als solche, wie das Bundes
gericht wiederholt ausgesprochen hat, nicht in Verbindung mit der
Berufung an das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz in Civil
sachen verbunden werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung wird wegen Inkompetenz des Bundes
gerichtes nicht eingetreten und daher das kantonalgerichtliche Urteil
in allen Teilen bestätigt.