Art. 16 Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872; Art. 8 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Haftung der Eisenbahnen für Brandschaden durch Funkenwurf; Betriebshaftung nur bei gesetzlicher Anordnung oder nachgewiesenem Verschulden. Der allgemeine Grundsatz der Schadenersatzpflicht setzt neben dem objektiven Eingriff das subjektive Moment des Verschuldens voraus. Eine vom Verschulden unabhängige Haftung der Eisenbahngesellschaft für Betriebsschäden an Sachen Dritter besteht nur, soweit sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Art. 16 Eisenbahngesetz betrifft den Bau der Bahn, nicht deren Betrieb; Art. 8 Eisenbahnhaftpflichtgesetz begründet für Drittsachen keine generelle Gefährdungshaftung, sondern nur in den gesetzlich umschriebenen Sonderfällen beziehungsweise bei Nachweis von Verschulden. Unterbleibt jede Behauptung eines schuldhaften Verhaltens, ist die Klage abzuweisen.
nächsten Stelle zum Bahndamm ausgebrochen. Bei Kilometer 18,8 sei an jenem Nachmittag Schlacke aufgefunden worden, und zwar in einem solchen Zustande, daß zu schließen gewesen sei, sie sei vor wenigen Stunden noch glühend gewesen. An der betreffenden Stelle werde jeweils mit voller Dampfkraft gefahren. Der Brand müsse durch Funkenwurf aus der Lokomotive verursacht worden sei. Eine andere Verurfachung des Waldbrandes sei ausgeschlossen. Sämt liche Kinder der Gemeinde Höri seien um jene Zeit in der Schule gewesen. Der Wind habe damals so heftig geweht, daß es un möglich gewesen wäre, den Brand mit einem Zündhölzchen zu legen. In rechtlicher Beziehung werde die Klage auf Art. 16 Ziff. 2 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 gestützt. Auf Art. 50 O. R. könne sich Klägerin nicht berufen, da sie nicht wisse, welche Handlungen des Maschinenpersonals als un erlaubt zu taxieren seien. Die Beklagte bestritt, daß der Waldbrand durch Funkenwurf oder Schlacken von dem Zuge Nr. 200 entstanden sei. Durch das Kamin könne keine Schlacke ausgeworfen werden. Ebenfo sei es unmöglich, daß der Heizer Schlacke auf die Distanz von 9 Meter hätte auswerfen können. Überhaupt werde bestritten, daß die auf gefundene Schlacke vom Zuge Nr. 200 herrühre. Bei der ge ringen Belastung des Zuges und in Anbetracht, daß die Linie in der Richtung von Bülach nach Niederglatt falle und nachher nur eine Steigung von 1% zu überwinden habe, sei keine starke Zugwirkung und daher auch keine Feuerung und dadurch not wendig gewordene Reinigung der Lokomotive von Schlacken auf dieser Strecke erforderlich gewesen. Das Feuer sei jeweilen, und so auch am 20. Mai, beim Wasserfassen auf der Station Bülach gereinigt worden. Zug Nr. 200 sei mit äußerst schwach vorge legter Steuerung und mit geschlossenem Regulator gefahren, so daß auch ein Funkenwurf unmöglich gewesen sei. Der Lokomotivführer und der Heizer des Zuges Nr. 200 be haupten, daß die Reinigung des Feuers nicht auf der Strecke, sondern in Bülach stattgefunden habe, und daß keine Schlacke ausgeworfen worden sei. Der Lokomotivführer behauptet ferner, er sei mit der vordern Aschenkastenklappe gefahren, die hintere sei geschlossen gewesen, was jedoch der Heizer nicht mehr genau an zugeben wußte. Der Letztere gab zu, es sei möglich, daß Kohlen bestandteile aus dem Kamin geworfen worden, aber dies sei auf dieser Linie weniger der Fall, sondern nur bei großer Belastung und starker Steigung. Bahnwärter Schmied gab vor Statthalter amt an, als der Zürcherzug schon Niederglatt zugefahren sei, habe er den Rudolf Derrer von Endhöri rufen hören, es brenne am Damm und am Höhragen oben. Er selbst habe, als der Zürcherzug vorbeigefahren sei, am Bahndamm auf der Südseite Rauch gesehen, am Bahnborde habe es etwa 10 Minuten lang gebrannt. Das Gras habe unbedingt vom vorbeifahrenden Zug her Feuer gefangen; denn es sei Niemand an Ort und Stelle gewesen, er hätte es von seinem Standort aus unbedingt sehen müssen. Derrer behauptete, er habe dem Zürcherzug zugesehen, Rauch sei damals am Waldrande nicht zu sehen gewesen, sondern erst als der Zug Niederglatt zugefahren sei. Im Einschnitt müsse das Feuer unbedingt vom Zug her entstanden sein; denn er habe von seinem Standort her auf jene Stelle gesehen, es seien weder Erwachsene noch Kinder um den Weg gewesen. Die übrigen als Zeugen abgehörten Personen waren erst nachher auf den Platz gekommen; verschiedene derselben gaben an, auf dem Brandplatz Schlacken gefunden zu haben. Der von der ersten Instanz bestellte Experte erklärte, in Anbetracht der geringen Steigung bei der Waldbrandstelle sei nicht anzunehmen, daß der fragliche Wald brand durch Auswerfen von Funken aus der Rauchkammer der Lokomotive Nr. 238 entstanden sei; noch viel weniger könne der selbe von glühenden Schlacken, aus der Rauchkammer herrührend, verursacht worden sein. Auch angenommen, der Führer sei an jener Stelle etwas rasch gefahren, so daß etwa ein Löschfunken aus dem Kamine geflogen wäre, so hätten doch solche Funken jeden Gegenstand als tot berühren müssen. Da das Feuer vor der Abfahrt gereinigt worden sei, erscheine ein Auswerfen von Schlacke seitens des Heizers auf dieser Strecke ausgeschlossen, und es sei auch nicht anzunehmen, daß hier schon mit dem Feuerhacken manipuliert worden sei. Aus dem Aschenkasten haben kaum Kohlenglutabfälle sich entfernen können, indem nach dem Zeugnis des Führers nur die vordere Aschenkastenklappe offen gewesen sei. Wenn wirklich fraglicher Brand unmittelbar nach dem Passieren
des Zuges Nr. 200 entstanden sei, so erkläre sich das nur da durch, daß von einem Passagier eine brennende Cigarre weg geworfen worden sei, die bei so starkem Wind leicht die Entfernung von 9 Meter mochte erreicht haben. 3. Die erste Instanz hat die Klage wegen mangelnden Nach weises des Kausalzusammenhanges sowie deswegen abgewiesen, weil ein Verschulden der Beklagten, das zur Begründung ihrer Haftpflicht erforderlich sei, nicht vorliege. Die Appellationskammer trat auf die Frage des Kausalzusammenhanges gar nicht ein, weil es keinen Rechtssatz gebe, der die Eisenbahnunternehmungen in der Schweiz verpflichten würde, für allen Schaden aufzukommen, der dem Eigentum Dritter mit ihnen in keinen vertraglichen Be ziehungen stehender Personen entstehe, ohne Rücksicht darauf, ob ein Verschulden vorliege, und weil ein Verschulden von der Klä gerschaft nicht nachgewiesen, ja nicht einmal behauptet worden sei, da der klägerische Vertreter sogar vor erster Instanz offen erklärt habe, daß sie sich von einer Berufung auf den Art. 50 O. R keinen Erfolg hätte versprechen können. 4. In erster Linie muß die Frage entschieden werden, ob die Klägerschaft den Nachweis zu erbringen habe, daß die beklagte Eisenbahngesellschaft, vorausgesetzt, der entstandene Waldbrand sei durch ihren Betrieb verursacht worden, ein Verschulden treffe, Denn wird die Frage bejaht, so fällt der Klageanspruch dahin indem der klägerische Vertreter vor den kantonalen Instanzen aus geführt, Art. 50 O. R. könne keine Anwendung finden, und heute ausdrücklich erklärt hat, von einem Verschulden könne man hier entschieden nicht sprechen, es sei absolut nicht möglich, ein Verschulden nachzuweisen. Die Klägerschaft behauptet, die Beklagte sei nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen haftbar. Nun ist ge mäß allgemeinem Rechtsgrundsatz zur Entstehung der Schaden ersatzpflicht nicht bloß ein objektiver Eingriff in fremdes Recht, sondern im Weitern noch das subjektive Moment des Verschuldens notwendig. Allerdings wird dieser Grundsatz auf einzelnen Rechts gebieten mehrfach durchbrochen und die civilrechtliche Verantwort lichkeit schon an die objektive Tatsache der Schädigung geknüpft. Diese Folge gilt aber nur da, wo sie gesetzlich ausgesprochen ist. Es fragt sich also, ob eine eidgenössische Gesetzesbestimmung be stehe, die, abweichend von dem im eidgenössischen Obligationenrecht ausgesprochenen Grundsatz über die Haftung für widerrechtliche Schadenszufügung, die Eisenbahnen schlechthin für Sachbeschädi gungen, die bei ihrem Betriebe vorkommen, verantwortlich mache. Die Klagepartei hat sich diesfalls auf Art. 16 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 berufen, allein mit Unrecht. Absatz 1 dieses Artikels ver pflichtet allerdings die Eisenbahngesellschaften, während des Baues alle Vorkehrungen zu treffen, damit an Grundstücken und Gebäu lichkeiten kein Schaden zugefügt werde, und erklärt die Gesellschaf ohne Einschränkung für nicht abzuwendende Beschädigungen ersatz pflichtig. Dieser Absatz bezieht sich jedoch, wie aus seinem Wort laut hervorgeht, nicht auf den Betrieb, sondern nur auf den Bau der Eisenbahnen. In Absatz 2, wo gesagt ist, die Eisenbahngesellschaft habe überhaupt alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, welche jetzt oder künftig zur öffentlichen Sicherheit not wendig befunden werden, wird zwar ihre Diligenzpflicht näher bestimmt, nicht aber etwa der Satz ausgesprochen, daß sie wegen der Gefährlichkeit des Betriebes über ein Verschulden hinaus zu haften habe. Art. 8 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes spricht nun freilich eine Haftung nicht nur für Verletzung von Personen, sondern in gewissem Umfange auch für Beschädigung an Sachen aus, ohne dabei den Nachweis eines Verschuldens zu fordern, aber diese erweiterte Haftbarkeit besteht nur insoweit, als bei Ge legenheit der Tötung oder Körperverletzung eines Menschen, für welche die Transportanstalt nach diesem Gesetze verantwortlich ist, und im Zusammenhang mit dem betreffenden Unfall Sachen be schädigt oder abhanden gekommen sind, die der Getötete oder Ver letzte unter seiner eigenen Obhut mit sich führte. Außerdem haftet die Eisenbahngesellschaft nach Absatz 2 dieses Artikels für Zerstö rung und Beschädigung von Sachen Dritter nur beim Nachweis eines Verschuldens. 5. Ein Verschulden der Bahngesellschaft kann nun aber nicht ungeeigneten Materials, in unzeitiger bloß in der Anwendung und ähnlichen Betriebshandlungen ge oder übermäßiger Heizung ist zu bemerken: Der Betrieb einer funden werden. Vielmehr Eisenbahn mit Lokomotiven ist erfahrungsgemäß, auch wenn bei
demselben alle erforderliche Sorgfalt angewendet wird, ein für das nachbarliche Eigentum, insbesondere gerade wegen des Funkenwurfs gefährlicher. Die Bahngesellschaften sind daher verpflichtet, nicht nur beim Betriebe, sondern schon bei der An lage der Bahn hierauf Rücksicht zu nehmen. Läßt sich beim Baue der Bahn bei Aufwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit voraussehen, daß der, auch ordnungsmäßige, Betrieb bei Ereig nissen, welche im ordentlichen Laufe der Dinge zeitweise einzutreten pflegen, wie heftiger Sturmwind, u. drgl., der Anlage der Bahn nach leicht zu Zerstörung nachbarlichen Eigentums zufolge Funken wurfs führen könne, so ist die Bahn verpflichtet, alle Maßnah men zu treffen, welche geeignet sind, die Nachbarn gegen solche Schädigungen wirksam zu sichern; sie hat an den gefährdeten Stellen Land zu Anlage sog. Schutzstreifen in der gehörigen Aus dehnung zu erwerben, oder besondere Feuerwachen aufzustellen, u. drgl. Unterläßt sie dies, sei es aus Mangel an Voraussicht, sei es aus Ersparungsrücksichten, so verfährt sie schuldhaft und die Unterlassung geht auf ihre Gefahr. Allein im vorliegenden Falle kann nun auf einen derartigen Mangel in der Bahnanlage nicht abgestellt werden, da die Klägerin gar keine dahinzielenden Behauptungen aufgestellt, im Gegenteil ganz ausdrücklich erklärt hat, daß von einem Verschulden der Beklagten nicht die Rede sein könne. Die vorliegende Klage erscheint daher, da zu ihrem Fundament notwendig ein Verschulden der Beklagten gehört und von der Klägerschaft Nichts vorgebracht worden ist, woraus ein solches Verschulden abgeleitet werden könnte, als unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird als unbegründet erklärt und das Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 1893 in allen Teilen bestätigt.