- Urteil vom 2. Februar 1894 in Sachen
Löhrer gegen Bötsch.
A. Mit Urteil vom 14. November 1893 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil erhob der klägerische Anwalt die Be
rufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag zu erkennen,
Beklagte haben der Klägerschaft eine Vergütung zu leisten, deren
Höhe bis auf den als Streitwert bezeichneten Betrag von 2000 Fr.
in's richterliche Ermessen gestellt sei, unter solidarer Verpflichtung,
eventuell fei das kantonalgerichtliche Urteil aufzuheben mit Rück
weisung zu neuer Beurteilung nach Anhörung des klägerischen
Zeugen Bezirksammann Dr. Gsell in St. Gallen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 6. Februar 1893 starb im Kantonsspitale St. Gallen
Jungfrau Kunigunde Bötsch, welche circa 20 Jahre lang
Hause der Kläger gewohnt hatte. Erben waren die Beklagten
Josef Bötsch und Frau Pfister, die beiden durch Mathias Bühler
bevormundeten Wilhelm und Marie Bötsch, sowie ein Ehepaar in
München. Am 7. Februar fand waisenamtliche Inventaraufnahme
in den zwei von der Verstorbenen bewohnten Zimmern statt,
ebenso im Kantonsspital. Das Bezirksamt St. Gallen, als gesetz
lich hiezu bestimmte Behörde, wurde am 18. April um Leitung
der Teilung angesprochen. Am 24. Mai 1893 richteten die Be
klagten folgende Eingabe an das Bezirksamt St. Gallen, welches
zugleich Strafuntersuchungsamt ist:
Die unterzeichneten Erben der Jungfrau Kunigunde Bötsch
sel. vulgo Pflegerin Marie, ersuchen Sie um Anhebung eines
Untersuchs betreffend die Hinterlassenschaft der Erblasserin. Kuni
gunde Bötsch hatte sich schon einige Zeit, bevor sie sich in den
Spital begeben mußte, dahin geäußert, sie wolle nicht mehr pflegen,
sie wolle noch einige ruhige Tage haben, da sie schon noch so viel
habe, als sie zum Leben brauche. Aus diesen Außerungen müßte
man schließen, daß die Verstorbene ein ordentliches Baarvermögen,
jedenfalls so viel besitze, daß sie ohne Sorgen leben könne. Bei
ihrem Tode fand sich jedoch nur ein Baarvermögen von circa
6000 Fr. vor. Bei dem heutigen niedrigen Zinsfuß ist diese
Summe jedensalls zu gering, um auch nur den Gedanken auf
kommen zu lassen, sich nun in den Ruhestand begeben zu wollen.
Die Unterzeichneten vermuten daher, daß die Erblasserin noch
Guthaben besessen habe, für welche der Ausweis unter den auf
gefundenen hinterlassenen Papieren bis jetzt mangelt. Diese Ver
mutung wurde noch bestärkt, als mehrere Personen, welche mit
der Verstorbenen näher bekannt waren, bei der Verteilung der
hinterlassenen Mobilien des Bestimmtesten versicherten, daß ver
schiedene wertvolle Gegenstände, welche sie bei der Erblasserin noch
vor ihrer Übersidelung in den Spital gesehen haben, fehlen, wie
z. B. eine silberne Uhr, ein seidener Sonnenschirm, ein älterer
seidener Regenschirm, ein schöner seidener Regenschirm mit weißem
Griff, ein schöner schwerer Wintermantel, ein Regenmantel, eine
goldene Broche, 2c. Die Verstorbene hatte, bevor sie in den Spital
kam, bei Herrn Löhrer, Schreinermeister, Scheffelstraße 16, zwei
Zimmer in Miete und ihre Mobilien befanden sich auch noch
während ihrer Krankheit stetsfort bei Herrn Löhrer. Unterzeichnete
glauben daher, daß Herr und Frau Löhrer am ehesten im Stande
wären, darüber Auskunft zu geben, mit wem Kunigunde Bötsch
in Geldverkehr gestanden und wohin vielleicht die vermißten Gegen
stände gekommen sind. Unterzeichnete haben auch vernommen, daß
die Verstorbene Herrn Löhrer bei seiner Baute ein Darlehen von
1000 Fr. gegeben hat; sie wissen jedoch selbstverständlich nicht, ob
diese 1000 Fr. zurückbezahlt seien."
Auf diese Eingabe hin verfügte der Bezirksammann, da eventuell
ein Officialdelikt (qualifizierter Diebstahl) der Frau Löhrer vorliege,
Landjäger Bühler solle am 30. Mai mit zwei Verwandten der
Jungfrau Bötsch bei den Eheleuten Löhrer Nachschau halten, ob
sich von obigen Gegenständen etwas vorfinde; auch solle Bühler
sämtliche Schriftstücke und allfällige Werttitel mit Beschlag be
legen und dem Bezirksammann zur Durchsicht zustellen. Diese
Hausdurchsuchung fand am 30. Mai im Beisein zweier Töchter
des Beklagten Josef Bötsch statt. Der damit betraute Landjäger
berichtete, daß sich von den in der Eingabe vom 24. Mai auf
gezeichneten Gegenständen nur der ältere seidene Regenschirm vor
gefunden habe. Frau Löhrer, die jede Auskunft gegeben, habe
erklärt, es sei richtig, daß sie vor circa 12 bis 13 Jahren von der
Kunigunde Bötsch 1000 Fr. entlehnt; sie seien jedoch vor Ablauf
eines Jahres wieder zurückbezahlt worden. Diese 1000 Fr. habe
Löhrer von einem Lehrer Kuster für gelieferte Arbeit erhalten.
Eine Quittung für die Rückzahlung besitzen die Eheleute Löhrer
nicht, denn als Löhrer der Bötsch das Geld zurückgegeben, habe
sie ihm die Obligation wieder ausgehändigt, welche er dann vor
ihren Augen vernichtet habe. Den seidenen Regenschirm habe die
Bötsch der Frau Löhrer wenige Tage vor ihrem Ableben geschenkt
mit dem Ersuchen, sie möchte ihr Grab besorgen. Am gleichen
Tag wurde Frau Löhrer durch das Bezirksamt St. Gallen ein
vernommen, wo sie diese Angaben wiederholte. Über die einzelnen
in der Eingabe vom 24. Mai aufgeführten und angeblich ver
mißten Gegenstände gab sie Folgendes an: Die silberne Uhr habe
die verstorbene Bötsch mit in den Spital genommen, ob auch die
goldene Broche, wisse sie nicht. Einen seidenen Regenschirm mit
weißem Griff habe die Schwester der Jungfrau Bötsch, die be
klagte Frau Pfister, mit fortgenommen, als Jungfrau Bötsch im
Spital gewesen sei; Frau Pfister habe von ihr den Schlüssel zu
ihrer Kommode erhalten, und sie habe damals auch Baargeld,
circa 400 bis 500 Fr., mit sich fortgenommen. Es sei richtig,
daß Jungfrau Bötsch auch einen alten schweren Wintermantel,
einen alten Sonnenschirm und einen alten Regenmantel besessen
habe; alle diese Stücke seien minderwertig gewesen und ihres
Wissens auch inventiert worden. Gestützt auf dieses Untersuchungs
ergebnis beantragte das Bezirksamt St. Gallen bei der Staats
anwaltschaft ad acta-Legung des Untersuchs gegen Frau Löhrer
und zwar auf Staatskosten; ein Diebstahl oder eine Unterschla
gung sei nicht bewiesen, und die Schenkung des Regenschirms sei
glaubhaft. Diesen Antrag genehmigte die Staatsanwaltschaft am
4. Juli 1893.
2. Die Kläger erhoben nunmehr Klage wegen Verläumdung,
verbunden mit einer Klage auf Genugtuung und Schadenersatz,
gegen die Beklagten. Beim Sühnevorstand anerboten die Beklagten
Josef Bötsch und Frau Pfister Satisfaktion, bestritten aber eine
Entschädigungspflicht; dieser Erklärung schloß sich der Beklagte
Bühler in einer Prozeßeingabe an. Die Kläger beriefen sich
in ihrer Prozeßeingabe auf den Bezirksamtmann und Bezirks
amtsschreiber dafür, daß die Beklagten schon bei den Teilungs
verhandlungen verlangt haben, daß das Bezirksamt eine Haus
durchsuchung bei Löhrer vornehme nach Gegenständen, die der
Erblasserin gehören, und nach Dokumenten, welche weitern Besitz
derselben dartun sollten, alles mit der mündlichen Begründung,
wie nachher in der Eingabe vom 24. Mai 1893; ferner dafür,
daß der Bezirksammann erklärt habe, so weit gehe seine Kom
petenz als Teilungsbeamter nicht; wenn die Erben ein derartiges
Verlangen schriftlich stellen, werde er dasselbe als Strafanzeige
gegen die Eheleute Löhrer behandeln, und ihm in seiner Eigenschaft
als Strafuntersuchungsbeamter entsprechen. Die Beklagten machten
in ihrer Prozeßeingabe ein Beweisanerbieten dafür, daß eine
Nichte der verstorbenen Kunigunde Bötsch im Dezember 1892 in
deren Wohnung einen schweren Wintermantel gesehen habe, der
nachher bei der Inventaraufnahme nicht mehr vorhanden gewesen
sei und daß anfangs April 1893 eines der beiden von der Erb
lasserin ehemals bewohnten Zimmer von Löhrer an eine dritte
Person ausgemietet worden sei. Um dieses Zimmer frei zu machen,
sei, ohne Begrüßung des Amtes, einfach das darin befindliche
Mobiliar 2c. in das andere Zimmer geschafft worden, so daß in
dem letztern, als die Erben Bötsch Ende April die Teilung vor
nehmen wollten, alles bunt durcheinander gelegen habe.
3. Beide kantonalen Instanzen haben sowohl die Verläumdungs
als die Schadensersatzklage abgewiesen. Das Kantonsgericht be
gründet die Abweisung der klägerischen Entschädigungsforderung
mit der Ausführung, daß die Anrufung behördlichen Schutzes für
ein vermeintliches Recht nur dann widerrechtlich sei, wenn sich der
Betreffende bewußt sei, oder nach Lage der Sache bewußt sein
könne, daß ihm ein Anspruch in Wirklichkeit nicht zustehe. Dies
liege aber im gegenwärtigen Streite nicht, bezw. nicht erweislicher
maßen vor; gegenteils gehe aus dem Inhalt der Eingabe deren
Gutgläubigkeit mit aller Wahrscheinlichkeit hervor.
4. Der Weiterziehung unterliegt das kantonsgerichtliche Urteil,
soweit es über den geltend gemachten Civilanspruch entscheidet; da
dieser letztere sich auf Art. 55 O. R., also auf eidgenössisches
Recht gründet und die Höhe des Streitwertes laut dem Leitschein
des Vermittleramtes St. Gallen 2000 Fr. erreicht, so ist das
Bundesgericht in dieser Streitsache nach Art. 56 u. ff. O. G.
vom 22. März 1893 kompetent.
5. Materiell ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
Art. 55 O. R. hier vorliegen. Ein begründeter Zweifel kann
nun darüber nicht bestehen, daß die Kläger durch die von den
Beklagten veranlaßte Strafuntersuchung eine ernstliche Verletzung
ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten haben, selbst wenn davei, wie
die Beklagten behaupten, in schonendster Form vorgegangen wurde.
Abgesehen von dem durch die Hausdurchsuchung bewirkten Ein
griff in das Hausrecht der Kläger enthielten die strafrichterlichen
Maßnahmen die Anschuldigung des Diebstahls, also einen schwer
wiegenden Angriff auf die Ehre derselben. Die Beklagten wenden
nun in erster Linie ein: Sie seien für die vom Bezirksamt getroffe
nen Maßregeln nicht verantwortlich, denn sie haben eine Haus
durchsuchung gar nicht beantragt und überhaupt den Klägern
keine strafbare Handlung zum Vorwurf gemacht; sie haben gegen
keine bestimmte Persönlichkeit einen Verdacht gehegt; im Löhrer'
schen Hause wohnen ungefähr sechs Mietparteien, es haben also
noch andere Personen in der Wohnung der Jungfrau Bötsch
Zutritt finden können; in der Eingabe vom 24. Mai 1893
werde einzig gesagt, daß die Eheleute Löhrer die Verhältnisse der
Jungfrau Bötsch und die Personen, mit denen dieselbe verkehrt
habe, am besten kennen und daher am ehesten befähigt seien, über
alle in Frage kommenden Verhältnisse dem Amte Auskunft zu
geben; wenn das Bezirksamt über diese Eingabe hinausgegangen
sei, die Untersuchung gegen die Kläger gerichtet und in ihrer
Wohnung eine Hausdurchsuchung angeordnet habe, so seien die
Beklagten hiefür nicht haftbar und es mögen die Kläger sich
hierüber mit dem Bezirksamte auseinandersetzen. Hätten nun die
Beklagten in der fraglichen Eingabe bloß gesagt, die Eheleute
Löhrer könnten über die Verhältnisse der Inngfrau Bötsch und
die Personen, welche mit ihr verkehrt haben, am besten Auskunft
geben, so könnte hierin allerdings eine Verdächtigung der Kläger
nicht erblickt werden, allein so lautet die Eingabe eben nicht. Zu
nächst werden in derselben eine Reihe vermißter Gegenstände
angeführt, und im Anschluß daran wird bemerkt, die Mobilien
der Jungfrau Bötsch haben sich auch noch während ihrer Krank
heit stetsfort bei Herrn Löhrer befunden; die Eheleute Löhrer
wären am ehesten im Stande anzugeben, wer mit der Jungfrau
Bötsch im Geldverkehr gestanden und wohin vielleicht die ver
mißten Gegenstände gekommen seien. Enthielt nun bereits die
letztere Andeutung in Verbindung mit der Mitteilung, das Mo
biliar habe sich während der Krankheit der Bötsch stetsfort bei den
Klägern befunden, eine verdeckte Verdächtigung der letztern, so
wird dieselbe noch verschärft durch die Beifügung, die Verstorbene
habe dem Löhrer ein Darlehen von 1000 Fr. gegeben, Beklagte
wissen jedoch selbstverständlich nicht, ob diese 1000 Fr. zurück
bezahlt seien. Hienach hätten also die Kläger nicht, wie die Be
klagten geltend machen wollen, bloß als Zeugen einvernommen
werden sollen, sondern die Untersuchung sollte sich direkt gegen sie
richten. Daß die Beklagten bei der Abfassung vorsichtig zu Werke
gegangen sind und es vermieden haben, eine ausdrückliche An
schuldigung auszusprechen, ist gleichgültig; ein unerlaubter Angriff
auf die persönlichen Verhältnisse der Kläger liegt auch dann
vor, wenn durch bloße Andeutungen, die nicht mißverstanden
werden konnten, der Verdacht der Verheimlichung oder des Dieb
stahls auf sie gelenkt wurde. Auch der Bezirksammann faßte die
Eingabe als eine gegen den Kläger gerichtete Anschuldigung auf
dies ergibt sich aus seiner darauf getroffenen Verfügung, welche
er damit motiviert, es liege eventuell ein Offizialdelikt (qualifizierter
Diebstahl) der Frau Löhrer vor; und wenn die Beklagten sich für
ihre Handlungsweise auf ihre Gutgläubigkeit berufen und geltend
machen, die Kläger haben durch ihr Verhalten, durch den Mangel
einer Quittung, durch das eigenmächtige Oeffnen der amtlich ver
schlossenen Wohnung der Erblasserin, durch das Einlogieren
fremder Personen und durch das Dislozieren der Nachlaßgegen
stände berechtigte Veranlassung gegeben, eine Untersuchung über
die Vorgänge anzuregen, so zeigt auch diese Behauptung, daß die
von ihnen beantragte Strafuntersuchung gegen die Kläger gerichtet
sein sollte. Ist nun aber durch diese Tatsachen der Beweis geleistet,
daß die Eingabe vom 24. Mai 1893 einen ernstlichen Angriff
auf die persönlichen Verhältnisse der Kläger enthält, und daß die
Verantwortlichkeit der vom Bezirksamt auf Grund derselben ver
fügten Untersuchungshandlungen auf die Beklagten fällt, so braucht
auf das klägerische Beweisanerbieten betreffend die der Eingabe
vorhergegangenen mündlichen Anschuldigungen beim Bezirksamt
nicht mehr eingetreten zu werden.
6. Zu untersuchen bleibt noch, ob die Beklagten sich einer
unerlaubten Handlung schuldig gemacht haben. Mit Recht erblickt
die Vorinstanz in der Einreichung einer Strafanzeige dann eine
Widerrechtlichkeit, wenn der Denunziant dabei arglistig oder fahr
lässig zu Werke geht, d. h. wenn er sich bewußt ist, oder doch
nach der Lage der Sache bewußt sein muß, daß genügende Ver
anlassung dazu nicht vorhanden ist. Ob aber der Denunziant im
guten Glauben, mit andern Worten in der vollen Ueberzeugung,
seine Anzeige sei berechtigt, gehandelt habe, ist für seine civilrecht
liche Verantwortlichkeit nicht entscheidend. Er haftet für die nach
den Umständen billigerweise zu fordernde Aufmerksamkeit und
Überlegung. Im vorliegenden Falle hat sich nun herausgestellt,
daß die Anschuldigung objektiv durchaus grundlos war. Die Be
klagten haben dies im Prozesse nicht bestritten, gegenteils durch die
Anbietung einer Satisfaktion anerkannt. Von den angeblich ver
mißten Gegenständen hat sich bei Frau Löhrer einzig ein älterer
Regenschirm vorgefunden, und ihre Erklärung, daß sie denselben
geschenkt bekommen und dagegen versprochen habe, das Grab der
Jungfrau Bötsch zu besorgen, erscheint durchaus glaubhaft. Die
übrigen Gegenstände sind nach Angabe der Frau Löhrer teils von
Jungfrau Bötsch in den Spital mitgenommen worden, so die
silberne Uhr, teils waren sie wirklich inventiert, teils von der
Beklagten Frau Pfister selbst weggenommen worden. Daß diese
Auskunft unrichtig gewesen sei, haben die Beklagten nicht be
hauptet. Die Beklagten können sich auch nicht damit entschuldigen,
daß etwa die Cheleute Löhrer ihnen durch verdächtiges Verhalten
Anlaß zur Strafanzeige gegeben hätten. In der Eingabe wird
bloß auf die Tatsache hingewiesen, daß das Mobiliar sich bei ihnen
befunden habe und daß die Verstorbene ihnen einst ein Darlehen
von 1000 Fr. gemacht habe, über dessen Rückzahlung nichts be
kannt sei. Die Kläger haben von Anfang an zugestanden, ein
solches Darlehen erhalten zu haben, und zwar vor etwa 12 bis
13 Jahren, dagegen behauptet, dasselbe sei nach einem Jahr
zurückbezahlt und der Schuldschein vernichtet worden. Jeder An
haltspunkt dafür, daß die Eheleute Löhrer eine Verheimlichung
beabsichtigt hätten, fehlt. Im Laufe des Prozesses haben die Be
klagten für den Beweis ihres guten Glaubens dann noch darauf
abgestellt, daß die Kläger das eine der beiden an Jungfrau Bötsch
vermieteten Zimmer nach ihrem Tode wieder vermietet und die
darin befindlichen Gegenstände in das andere hinübergeschafft haben.
Allein es wird zugegeben, daß dies nach der Inventaraufnahme
geschehen sei, und nicht etwa behauptet, daß von den inventierten
Gegenständen, welche abhanden gekommen seien. Diese Dislozierung
konnte also unmöglich den von den Beklagten geäußerten Verdacht
begründen. Die in der Eingabe vom 24. Mai enthaltene Verdächti
gung stellt sich somit als eine leichtfertige Verletzung der persönlichen
Verhältnisse der Kläger dar. Unter diesen Umständen kann der
Richter auch ohne Nachweis eines Vermögensschadens auf eine
angemessene Geldsumme erkennen; bei den vorliegenden Verhält
nissen rechtfertigt es sich, von dieser richterlichen Befugnis Gebrauch
zu machen und die Beklagten solidarisch zu einer Entschädigung
von 200 Fr. an die Kläger zu verurteilen. Die Beklagte Frau
Pfister hat zwar jede Schuldpflicht aus dem Grunde bestritten,
weil sie die Eingabe vom 24. Mai nicht unterschrieben habe,
an ihrer Stelle habe Buchbindermeister Frank, der für sie den
vorausgegangenen Teilungsverhandlungen beigewohnt habe, ohne
ihr Vorwissen, unterzeichnet. Es ist richtig, daß ihre Unterschrift
auf der fraglichen Eingabe nicht steht. Dagegen hat Carl Frank
per Karoline Pfister geb. Bötsch in Mörschwyl unterzeichnet.
Die Beklagte Frau Pfister ist nun aber vor Vermittleramt mit
den Klägern persönlich in Unterhandlungen getreten und hat den
selben wie die übrigen Beklagten Satisfaktion angeboten; aus
diesem Benehmen ist zu schließen, daß sie die Unterschrift des
Frank für sich als verbindlich betrachtete.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagten sind solidarisch verpflichtet, den Klägern 200 Fr.
zu zahlen.