BGE 2 I 58
BGE 2 I 58Bge07.06.1810Originalquelle öffnen →
Maurice anmelden können, welch' letztere dieselben dann der Gerichtskanzlei von Luzern übermitteln würde. B. Der Gerichtsausschuß von Luzern erwiederte die Be¬ auf schwerde der Regierung von Wallis: Das Geschäft J. Pays und Sohn sei ursprünglich nur Gewehr chäftefabrikation gewesen. Später habe sich die Fabrikation von Fournieren und Möbeln dazugesellt. Das gleichnamige Geschäft in Vernayaz sei von einem Bruder der beiden Pays in Luzern geführt worden. Es sei dasselbe unbedingt eine Filiale des Geschäftes in Luzern und letzteres sei das Stammgeschäft. Aus diesem Grunde sei der Concurs in Luzern über das ganze Geschäft ausgeschrieben und auch bereits abgehalten worden. — Alle Arbeitslöhne in Vernayaz seien vom Geschäfte in Luzern aus bezahlt worden, ebenso theilweise auch das Holz. Alles in Vernayaz Fabrizirte sei mit wenigen Ausnahmen nach Luzern fakturirt und jedenfalls seien alle Fakturen in die Geschäftsbücher von Luzern eingetra¬ gen worden. Durch einen Separatconcurs in Vernayaz würde auch den Creditoren nicht gedient sein, vielmehr eine solche Trennung zu unabsehbaren Verwicklungen führen. C. Replicando bemerkte die Regierung von Wallis noch, daß sie ihre Beschwerde nicht bloß im Interesse der Gläubiger, son¬ dern auch behufs Wahrung der Rechte des Cantons Wallis erhoben habe, indem sie nicht zugeben könne, daß ein außerkan¬ tonales Gericht ohne genügenden Grund im Canton Wallis Amtshandlungen vornehme, welche den walliser Gerichten zu¬ kommen. D. Eine in Luzern durch den Instruktionsrichter vorgenom¬ mene Untersuchung ergab, daß 1. weder ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Brüdern Pays noch ein Vertrag über das Verhältniß der beiden Häuser in Luzern und Vernayaz in Schrift verfaßt worden ist; 2. die in Vernayaz fabrizirten Gewehrschäfte und Fourniere gegen Vergütung eines fixen, unter dem wirklichen Verkaufs¬ preise stehenden Preises nach Luzern gesendet und vom dortigen Hause verkauft worden sind; 3. das Haus in Vernayaz dagegen selbstständig Einkäufe besorgt und dießfällige Verträge abgeschlossen, auch die Holz¬ abfälle verkauft hat, und 4. dem Hause in Vernayaz von demjenigen in Luzern eine laufende Rechnung eröffnet war. E. Die im Concurse über Pays und Sohn in Luzern bestellte Creditorenkommission schloß sich in besonderer Zuschrift dem Antrage des dortigen Bezirksgerichtes um Verwerfung der Beschwerde an und betonte dabei namentlich, daß für die Ent¬ scheidung derselben das Concordat vom 8. Juli 1818 maßgebend sei, welches in Art. 1. bestimme, daß alle Effecten eines Falliten in die Hauptmasse fallen, solche mögen liegen, wo sie wollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
jeder Canton das Recht hat, seine Jurisdiction auf alle in seinem Gebiete befindlichen Personen und Sachen auszudehnen mit einziger Ausnahme der durch Bundesvorschriften oder Con¬ cordate aufgestellten Beschränkungen. 5. Nun bestehen darüber, wie es mit der Eröffnung und Durchführung des Concurses bei mehrfachem Domicil eines Schuldners, beziehungsweise mehreren Handelsniederlassungen einer Handelsgesellschaft zu halten, ob nämlich über jede Nie¬ derlassung ein besonderer Concurs durchzuführen oder eine einheitliche Concursliquidation anzuordnen sei, keinerlei Bundes¬ vorschriften. Dagegen ist richtig, daß die Concordate von 1804 und 1810, welche von dem Creditorenausschuß in Luzern angerufen worden sind, die Tendenz manifestiren, die Einheit des Concurses zu wahren und das Nebeneinanderbestehen mehreren Concurse wenigstens mit Bezug auf das bewegliche Ver¬ mögen zu verhüten. 6. Es muß aber anerkannt werden, daß, wie die Bundes¬ behörden schon früher ausgesprochen und seither constant festge¬ halten haben (vergl. Entscheid derselben in Sachen Kübler-Troll B. Blatt 1868 II. 763, 1867 I. 305—351, II. 473 und 491, Entscheid des Bundesrathes i. S. Ringier u. Comp. vom 5. August 1867, i. S. Hinnen vom 7. November 1870 und i. S. Viatte vom 10. Juni 1872), die beiden erwähnten Concordate auf mehrfaches Domieil nicht anwendbar sind, indem in denselben von diesem Falle nicht nur nicht gesprochen wird, sondern ihre Fassung, namentlich der hier besonders in Betracht kommende Art. 1. des Concordates vom 7. Juni 1810, vielmehr darauf hinweist, daß dabei an die Möglichkeit eines — mehrfachen Domicils gar nicht gedacht worden sei, einer Ausdehnung resp. analogen Anwendung des in den beiden Concordaten aufgestellten Grundsatzes auf mehrfache Handels¬ niederlassungen oder mehrfaches Domicil aber das Hinderniß entgegensteht, daß die Concursprivilegien für sämmtliche Can¬ tone der Schweiz nicht einheitlich normirt sind. Denn die Gläubiger, welche mit einer Handelsniederlassung Geschäfte abgeschlossen haben, können mit Recht verlangen, daß sie nach steht der Gesetzgebung, unter welcher die Handelsniederlassung und die Verträge eingegangen worden sind, beurtheilt und na¬ mentlich in einem allfälligen Concurse derjenigen Rechte theil¬ haftig werden, welche jene Gesetzgebung ihnen gewährt. 7. Das Recursbegehren der Regierung von Wallis muß demnach begründet erklärt werden; immerhin jedoch in der Meinung, daß sämmtliche Gläubiger der Firma Pays und Sohn ihre Forderungen sowohl in Luzern als Vernayaz geltend machen und Zulassung zu den beiden Massen beanspruchen können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Recurs ist begründet und sind demnach die Behörden über die Handelsniederlassung des Cantons Wallis berechtigt, einen Separatkoncurs zu eröff¬ Pays und Sohn in Vernayaz nen, mit dem Vorbehalte jedoch, daß sämmtliche Gläubiger der Gesellschaft Pays und Sohn ihre Forderungen in Vernayaz geltend machen können.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.