BGE 2 I 51
BGE 2 I 51Bge30.08.1875Originalquelle öffnen →
selbe von der Wanderschaft zurückgekehrt, ununterbrochen in Leuggern wohnhaft sei. E. Das Amtsgericht Olten-Gösgen erwiederte auf die Be¬ schwerde: Nach dem solothurnischen Civilgesetze finde die Un¬ tersuchung und Beurtheilung von Paternitätssachen auf dem Wege des Strafverfahrens statt, während im Kanton Aargau diese Angelegenheiten als reine Civilangelegenheiten behandelt werden. Es sei nun schon seit langem das Manöver praktizirt worden, daß ein Aargauer, sobald eine Bürgerin des Kantons Solothurn gegen ihn eine Vaterschaftsklage angestrengt, sich in seinen Heimathskanton zurückbegeben und verlangt habe, daß er an seinem Domizile gesucht werde. Gestützt auf die solothur¬ nischen Gesetze sei es aber ganz korrekt, wenn die Klägerin ihren Schwängerer bei den dortigen Gerichten suche, da für das Strafverfahren allgemein das forum delicti maßgebend sei und der Beklagte im Kanton Solothurn eine mit Strafe belegte Handlung begangen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Nach solothurnischem Gesetze (§. 281 des Civil-Gesetz¬ Buches) hat die Mutter eines unehelichen Kindes lediglich das Recht, gegen diejenige Mannsperson, von welcher sie nach ihrer Behauptung geschwängert worden ist, auf einen Beitrag für die Verpflegung und Erziehung des Kindes und für die Kosten der Niederkunft zu klagen. Mit dieser Vorschrift stimmt das Urtheil des Amtsgerichtes von Olten überein, indem dasselbe den Re¬ kurrenten nur zur Bezahlung eines Sustentationsbeitrages an das Kind und Ersatz der Entbindungskosten an die Mutter ver¬ pflichtet, dagegen das Kind mit Bezug auf Geschlechtsnamen und Bürgerrecht der Mutter folgen läßt. 2. Die von der Emilie Morach gegen den Rekurrenten beim Amtsgerichte Olten angehobene Klage bezweckte somit nicht die Feststellung des bürgerlichen Standes des von ihr geborenen Kindes, sondern der Gegenstand derselben war lediglich eine Geldforderung, somit eine persönliche Ansprache. 3. Gemäß Art. 59 der Bundesverfassung muß aber der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden. Nach dieser Verfassungsbestimmung war daher das Amtsgericht Olten-Gösgen zur Behandlung und Beurtheilung der von der Emilie Morach gegen den Rekurrenten geltend gemachten Forderungen nicht kompetent, indem letzterer nach dem Zeugnisse seines heimathlichen Gemeindrathes auf¬ rechtstehend ist und bereits unterm 11. Jenner v. J., also vor der Anzeige der Morach, seinen Wohnsitz in seiner Heimaths¬ gemeinde Leuggern genommen hatte. 4. Demnach muß das amtsgerichtliche Urtheil jedenfalls in¬ soweit aufgehoben werden, als Rekurrent durch dasselbe zu einem Sustentationsbeitrage an das uneheliche Kind der Morach und zur Bezahlung der Entbindungskosten verurtheilt worden ist. Denn es ist nicht behauptet worden, daß Rekurrent vor dem 2. Dezember v. J. von jenem Urtheile Kenntniß erhalten habe und sein Rekursrecht gemäß Art. 59 Lemma 2 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege verwirkt sei 5. Daß nach der solothurnischen Gesetzgebung für Pater¬ nitätsklagen das Verfahren in Polizeisachen zur Anwendung kommt, ist für die rechtliche Natur der Ansprüche der Vater¬ schaftsklägerin unerheblich, da dieselbe keineswegs von der Pro¬ zeßform abhängt. Uebrigens stellt das Civilgesetzbuch eine Reihe von Bestimmungen auf, welche Ausnahmen von den Vorschriften über das Verfahren in Polizeisachen enthalten und gilt somit für Paternitätssachen immerhin ein theilweise abweichendes Ver¬ fahren. 6. Nicht so unzweifelhaft ist der rechtliche Charakter der dem Rekurrenten zu Gunsten der Gemeinde Dänikon auferlegten Geldbuße, ob dieselbe nämlich als wirkliche Strafe oder eher als eine Entschädigung der besagten Gemeinde aufzufassen sei. Indessen muß die dießfällige Bestimmung doch deßhalb das Schicksal der übrigen Bestimmungen des amtsgerichtlichen Ur¬ theils theilen, weil die Buße lediglich als Accessorium erscheint, indem nach der solothurnischen Gesetzgebung auf dieselbe nicht hätte erkannt werden können, wenn das Amtsgericht von Olten die Anzeige der Klägerin von vorneherein gemäß Art. 59 der
Bundesverfassung wegen Inkompetenz abgelehnt und an die aargauischen Gerichte verwiesen hätte, beziehungsweise wenn von der Morach nicht im Paternitätsprozesse der Eid für die Vater¬ schaft des Beklagten geleistet worden wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des Amtsgerichtes von Olten vom 30. August 1875 sammt dem ganzen von diesem Gerichte durchgeführten Verfahren als nichtig aufgehoben.
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