BGE 2 I 493
BGE 2 I 493Bge09.12.1876Originalquelle öffnen →
BGE 2 I 493 - Otto FritzAbruf und Rang:
RTF-Version (Seiten, Linien), Druckversion (Seiten)
Rang: 70% (656) Zitiert durch:Zitiert selbst:
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Flurina Tesch, A. Tschentscher
108. Urtheil
vom 9. Dezember 1876 in Sachen Fritz.
Sachverhalt
A. Das großhzgl. badische Staatsministerium verlangte beim schweizerischen Bundesrathe die Auslieferung des nach St. Gallen geflüchteten und dort vorläufig verhafteten Otto Fritz von Konstanz, welcher am 5. April d. J. seine Zahlungen eingestellt hat, gestützt auf einen Verhaftsbefehl des großhzgl. bad. Oberamtsgerichtes Konstanz vom 9. November d. J., wonach Fritz wegen einfachen und betrüglichen Bankerottes nach §. 281, Ziff. 1 und 3, und §. 183 des R. St. G. B. in Anklagezustand versetzt ist, gestützt darauf, daß derselbe 1
2
3
4
5
B. Otto Fritz erhob aus dem Grunde Einsprache gegen seine Auslieferung, weil er die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht verübt habe. 6
C. Die Regierung des Kantons St. Gallen bemerkte : Nach der st. gallischen Strafgesetzgebung begründen folgende Handlungen den Thatbestand des betrüglichen Fallimentes : 7
8
9
10
Wenn kein Schaden oder kein solcher über 100 Fr. ausgemittelt vorliege, so qualifizire sich das Delict als Vergehen, sonst als Verbrechen. 11
Die unordentliche Führung der Geschäftsbücher und die Unterlassung, die Bilanz zu ziehen, vermöchten also für sich allein keineswegs den Thatbestand des betrüglichen Bankerottes zu erstellen. 12
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :1. Nach Art. 1 Ziff. 13 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche ist die Auslieferungspflicht bezüglich solcher Personen, welche wegen betrüglichen Bankerottes und betrüglicher Benachtheilung der Konkursmasse als Urheber in Anklagezustand versetzt sind, in allen denjenigen Fällen begründet, in welchen jene Handlungen nach der Gesetzgebung beider vertragenden Theile als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind.13 Erwägung 2
15
16
Nach dem st. gallischen Strafgesetzbuche begründet nun aber lediglich diesub. 1 angeführte Handlung, nämlich die in betrüglicher Absicht erfolgte Beseitigung oder Verheimlichung von Vermögensstücken, das Verbrechen des betrüglichen Bankerottes und kann daher die Auslieferung auch nur insoweit bewilligt werden, als die Anklage auf jene Handlung gerichtet ist. 17
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :Die Auslieferung des Otto Fritz wird wegen des Verbrechens des betrüglichen Bankerottes, verübt durch Beseitigung oder Verheimlichung von Vermögen (Art. 281 Ziff. 1 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches) bewilligt, bezüglich des übrigen Theiles der Anklage dagegen nicht bewilligt.
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.