BGE 2 I 49
BGE 2 I 49Bge11.02.1876Originalquelle öffnen →
ihres Heimathsortes zu belangen und nun habe ihre Niederkunft im Bezirk Courtelary stattgefunden; dieses Gesetz verletze den Art. 59 der Bundesverfassung deshalb nicht, weil letzterer nur eine interkantonale Bedeutung habe und auf Streitigkeiten zwischen Einwohnern desselben Kantons keine Anwendung finde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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