BGE 2 I 41
BGE 2 I 41Bge25.09.1875Originalquelle öffnen →
in Quarten zur Einholung einer Niederlassungsbewilligung nicht pflichtig sei, haben die dortigen Behörden längst entschieden und dabei müsse es sein Bewenden haben. D. Krafft beantragte Abweisung der Beschwerde und stützte dieses Begehren darauf, daß a) Egger laut dem Zeugnisse des Schatzungspräsidenten von Obstalden nicht mehr in Mühlehorn wohne und b) derselbe durch seine Einlassung vor Vermittleramt Quarten die Zuständigkeit der st. gallischen Gerichte anerkannt habe. E. Der Polizeivorsteher der Gemeinde Kerenzen (zu welcher Mühlehorn gehört) erläuterte auf Veranlassung des Instruktions¬ richters sein Zeugniß vom 25. September 1875 dahin, daß Kaspar Egger als Bürger der dortigen Gemeinde niemals Aus¬ weisschriften zum Aufenthalte außer derselben bezogen habe, was doch hätte geschehen müssen, falls er außerhalb des Kantons an irgend einem Orte als Niedergelassener oder Aufenthalter hätte betrachtet werden können. Egger sei ein lediger Mann, der seit Jahren nicht mehr bei seinen Eltern wohne, keine Lie¬ genschaften in Mühlehorn besitze und Niemand dort habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da es sich im vorliegenden Falle um eine persönliche An¬ sprache handelt und ferner nicht bestritten ist, daß Rekurrent aufrechtstehend und zahlungsfähig sei, so hängt das Schicksal des Rekurses gemäß Art. 59 der Bundesverfassung davon ab, ob derselbe in Mühlehorn, Kts. Glarus, einen Wohnsitz habe. Muß diese Frage verneint werden, so muß die Abweisung des Re¬ kurses erfolgen, ohne Rücksicht darauf, ob Rekurrent in Quarten domizilirt sei oder nicht. 2. Nun geht aber aus den Akten nichts weiter hervor, als daß Rekurrent in Mühlehorn, beziehungsweise Kerenzen, heimath¬ berechtigt ist, auch vor Jahren dort gewohnt und seit seiner Ent¬ fernung anderswo keine Ausweisschriften deponirt hat. Allein wenn auch hieraus gefolgert werden kann, daß Rekurrent ander¬ wärts kein festes Domizil erworben habe, so folgt daraus doch nicht die Fortdauer seines früheren Domizils in Mühlehorn. Denn der Verlust des bisherigen Wohnsitzes einer Person hängt keineswegs nothwendig von dem Erwerbe eines neuen Wohn¬ In der sitzes ab, sondern kann auch ohne letztern eintreten. mehrjährigen Abwesenheit des Rekurrenten von Mühlehorn, ver¬ bunden mit dem Umstande, daß derselbe dort weder eine Woh¬ nung besitzt noch für gehörige Stellvertretung gesorgt hat, muß nun in der That eine Aufgabe des dortigen Domizils erblickt werden, woraus folgt, daß Rekurrent zur Zeit eines festen Wohn¬ sitzes entbehrt und daher die Bestimmung des Art. 59 der Bundes¬ verfassung auf ihn keine Anwendung findet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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