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BGE 2 I 402 ΓÇó Tax investigation: no constitutional judge violation
BGE 2 I 402Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.10.1876Dismissed
The Leihbank Rapperswyl challenged a St. Gallen government decision requiring it to give information in a tax investigation concerning alleged hidden assets of Wittwe Brändlin. The bank argued that the order violated the constitutional right to a lawful judge and separation of powers, and that civil procedural witness rules barred the request. The Federal Court rejected the complaint, holding that the tax inquiry was an administrative procedure under cantonal tax law, not a civil dispute. Civil procedure rules on witness exclusion therefore did not apply, and the government did not act as a litigant but as an executive authority enforcing tax law.
Art. 58 BV; Art. 13 st. gall. Verf.; Art. 16 st. gall. Steuergesetz; Art. 156 st. gall. ZPO; administrative tax inquiry and constitutional judge: A proceeding initiated by the tax authorities on suspicion of tax defraudation is administrative in nature and not a civil dispute. The civil procedural rules on witness exclusion apply only within civil litigation and do not confer on third parties a personal right to refuse information in the tax investigation. The tax authority acts as an executive authority charged with enforcement of the tax law; the subsequent demand for information therefore does not violate the guarantee of the lawful judge nor the principle of separation of powers (consid. 1-3).
tei als Zeugen auszuschließen seien. Die Leihbank Rapperswyl postulire in ihrem Rechtsbegehren ein Privilegium, das keinem andern Steuerpflichtigen, sei er Private oder Korporation, zu stehe, und das auch kein Private und kein Bankinstitut des Kantons St. Gallen anzusprechen wage. Nach Art. 13 des Steuergesetzes sei vielmehr der Steuerpflichtige zur wahren Zeug nißabgabe bei Ehre, Pflicht und Gewissen und unter Vorstellung der gesetzlichen Strafe verbunden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Abgesehen nämlich davon, daß nach den von der Be schwerdeführerin selbst angezogenen Bestimmungen der st. galli schen Civilprozeßordnung, besonders Art. 156 ibidem, nicht den darin angeführten Personen das Recht der Zeugnißverweigerung eingeräumt ist, sondern nur die betheiligten Parteien berechtigt sind, den Ausschluß derselben vom Zeugniß zu verlangen, und daher schon aus diesem Grunde kaum davon gesprochen werden könnte, daß durch den rekurrirten Beschluß ein Recht der Leih
bank Rapperswyl verletzt sei, so erscheint die Beschwerde deß halb unbegründet, weil, wie seitens der Rekurrentin nicht wider legt worden ist, nach Art. 16 des st. gallischen Steuergesetzes die Bezirksämter befugt und verpflichtet sind, in Fällen, wo der Verdacht von Steuerdefraudation begründet ist, eine Untersuchung einzuleiten, diese Untersuchung aber keineswegs den Charakter einer privatrechtlichen, sondern vielmehr einer Administrativ Streitigkeit hat, auf welche daher die Bestimmungen der Civil prozeßordnung keine Anwendung finden können. Die Ansicht der Rekurrentin, daß das Bezirksamt, beziehungsweise die Regierung, in solchen Streitigkeiten als Civilpartei auftrete, ist durchaus unrichtig; dieselbe erscheint vielmehr als verfügende Behörde, welcher kraft Verfassung und Gesetz die Vollziehung des Steuer gesetzes obliegt. (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Arth Rigibahn vom 18. Febr. 1876, off. Sammlung Bd. II. S. 157 ff.) 3. Aus den gleichen Gründen könnte auch nicht gesagt werden, daß die rekurrirte Schlußnahme gegen den verfassungsgemäßen Grundsatz der Trennung der Gewalten verstoße, beziehungsweise einen Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt involvire. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.