- Urtheil vom 21. Oktober 1876 in Sachen
Leihbank Rapperswyl.
A. Anläßlich der ordentlichen Steuerrevision vom Jahre 1875
stellte der Gemeinderath Rapperswyl das steuerpflichtige Ver¬
mögen der Wittwe Brändlin geb. Helbling dortselbst auf 20400
Franken fest, wogegen die Betreffende das Steuerprotokoll auf
eine geringere Summe unterzeichnete. Das Seebezirksamt wurde
deßhalb nach Art. 16 des st. gallischen Steuergesetzes veranlaßt,
gegen Wittwe Brändlin eine Steueruntersuchung anzuheben und
da es wahrscheinlich erschien, daß dieselbe ein verheimlichtes
Guthaben bei der Leihbank besitze, lud das Bezirksamt dieses
Institut zur Auskunftgabe ein. Allein die Leihbank weigerte sich,
diesem Gesuche zu entsprechen, worauf der st. gallische Regie¬
rungsrath, nachdem die Leihbank gegenüber wiederholten Auffor¬
derungen auf ihrer Weigerung beharrt hatte, unterm 29. März
d. J. die Remonstration der Leihbank definitiv abwies und die¬
selbe pflichtig erklärte, die begehrte Auskunft zu ertheilen.
B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich die Leihbank Rappers¬
wyl beim Bundesgerichte und verlangte, daß derselbe als ver¬
fassungswidrig aufgehoben werde. Sie behauptete, daß derselbe
sowohl eine Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung als
des Art. 13 der st. gallischen Kantonsverfassung, wonach Nie¬
mand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden dürfe,
enthalte, und führte zur Begründung dieser Behauptung an: Die
beiden angeführten Verfassungsbestimmungen gelten nicht nur
für die Prozeßparteien, sondern auch für die Zeugen. Nun ha¬
ben nach dem st. gallischen Civilprozeßgesetze die Parteien das
Recht, gegen die Zulässigkeit eines Zeugenbeweises zu protestiren
resp. darüber die Entscheidung des Gerichtes anzurufen. Nach
dem rekurrirten Regierungsbeschlusse werde der verfassungs- und
gesetzmäßige Richter förmlich abgeschnitten und der Regierungs¬
rath wolle in eigener Sache sich den Zeugenbeweis eigenmächtig
verschaffen und dann vor Gericht geltend machen, ohne vorher
den Richter über die Zulässigkeit dieses Beweismittels sprechen
zu lassen. Nun wäre aber ein solcher Zeugenbeweis beim Wider¬
spruch einer Partei nach dem besagten Civilprozeßgesetze unzu¬
lässig, indem nach Art. 156 ibidem ein Zeuge ausgestellt werden
könne,
wenn er über etwas aussagen solle, was ihm in einem
Rechtsgeschäfte anvertraut worden sei. In dieser Stellung be¬
finden
sich heutzutage auch die Leihgeschäfte, indem der ganze
Verkehr zwischen Bank und Kunde auf gegenseitigem Vertrauen
beruhe.
Die Regierung von St. Gallen trug auf Abweisung der
C.
Beschwerde an, indem sie auf dieselbe entgegnete: Nach Art. 16
des st. gallischen Steuergesetzes sei es Sache des Bezirksamtes,
sobald begründete Vermuthung walte, daß Jemand sein Vermögen
nicht pflichtgemäß versteuere, hierüber einen Untersuch vorzuneh¬
men und, sofern dieser Untersuch unrichtige Versteuerung konsta¬
tire, dieses Resultat aber seitens des Besteuerten nicht anerkannt
werde, die Angelegenheit an den Civilrichter zu leiten. Dieser
Untersuch habe nach st. gallischem Rechte keinen civilprozessuali¬
schen Charakter; vielmehr sei derselbe administrativer Natur und
reiche in das Gebiet der korrektionellen Untersuchung hinüber.
Es sei deßhalb die Pflicht der Bankinstitute zur Zeugnißablegung
in solchen Fällen ausgesprochen worden, so namentlich in einem
grundsätzlichen Entscheide des Regierungsrathes vom Jahre 1869,
und es habe diese Auffassung und Ausbildung des kantonalen
Steuerrechtes den Schutz der gesetzgebenden Behörde, wie der
Gerichte, erhalten. Eine Zeugnißverweigerung für das Stadium
der Untersuchung wäre nicht nach den Bestimmungen des Civil¬
prozesses, sondern nach den Grundsätzen des Strafprozesses zu
behandeln und in diesen sei für die von der Leihbank gemachte
Exemtion kein Anhaltspunkt zu finden. Uebrigens treffen auch
die angerufenen Bestimmungen des Civilprozesses nicht zu, da
nach denselben nur die Stellvertreter, Beistände, Anwälte und
Bevollmächtigten des Beweisgegners wegen Allem, was ihnen
in einem Rechtsstreite anvertraut worden, auf Antrag einer Par¬
tei als Zeugen auszuschließen seien. Die Leihbank Rapperswyl
postulire in ihrem Rechtsbegehren ein Privilegium, das keinem
andern Steuerpflichtigen, sei er Private oder Korporation, zu¬
stehe, und das auch kein Private und kein Bankinstitut des
Kantons St. Gallen anzusprechen wage. Nach Art. 13 des
Steuergesetzes sei vielmehr der Steuerpflichtige zur wahren Zeug¬
nißabgabe bei Ehre, Pflicht und Gewissen und unter Vorstellung
der gesetzlichen Strafe verbunden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentin rügt die Verletzung des Art. 58 der Bun¬
desverfassung und des Art. 13 der st. gallischen Verfassung, in¬
dem sie behauptet, daß sie durch den angefochtenen Beschluß des
st. gallischen Regierungsrathes ihrem verfassungsmäßigen Richter
entzogen werde. Diese Behauptung ist unrichtig.
Abgesehen nämlich davon, daß nach den von der Be¬
schwerdeführerin selbst angezogenen Bestimmungen der st. galli¬
schen Civilprozeßordnung, besonders Art. 156 ibidem, nicht den
darin angeführten Personen das Recht der Zeugnißverweigerung
eingeräumt ist, sondern nur die betheiligten Parteien berechtigt
sind, den Ausschluß derselben vom Zeugniß zu verlangen, und
daher schon aus diesem Grunde kaum davon gesprochen werden
könnte, daß durch den rekurrirten Beschluß ein Recht der Leih¬
—
bank Rapperswyl verletzt sei,
so erscheint die Beschwerde de߬
halb unbegründet, weil, wie seitens der Rekurrentin nicht wider¬
legt worden ist, nach Art. 16 des st. gallischen Steuergesetzes
die Bezirksämter befugt und verpflichtet sind, in Fällen, wo der
Verdacht von Steuerdefraudation begründet ist, eine Untersuchung
einzuleiten, diese Untersuchung aber keineswegs den Charakter
einer privatrechtlichen, sondern vielmehr einer Administrativ¬
Streitigkeit hat, auf welche daher die Bestimmungen der Civil¬
prozeßordnung keine Anwendung finden können. Die Ansicht der
Rekurrentin, daß das Bezirksamt, beziehungsweise die Regierung,
in solchen Streitigkeiten als Civilpartei auftrete, ist durchaus
unrichtig; dieselbe erscheint vielmehr als verfügende Behörde,
welcher kraft Verfassung und Gesetz die Vollziehung des Steuer¬
gesetzes obliegt. (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Arth¬
Rigibahn vom 18. Febr. 1876, off. Sammlung Bd. II. S. 157 ff.)
3. Aus den gleichen Gründen könnte auch nicht gesagt werden,
daß die rekurrirte Schlußnahme gegen den verfassungsgemäßen
Grundsatz der Trennung der Gewalten verstoße, beziehungsweise
einen Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt involvire.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.