BGE 2 I 39
BGE 2 I 39Bge26.02.1876Originalquelle öffnen →
BGE 2 I 39 - Johann SeebergerAbruf und Rang:
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BGE 2 I 49 - Johann Lüthy
BGE 1 I 136 - Meyer-Keppler
Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher
11. Urtheil vom 26. Februar 1876 in Sachen. Vogel.SachverhaltA.
Johann Seeberger in Ebikon, Kanton Luzern, belangte den Rekurrenten vor dem luzernischen Bezirksgerichte Habsburg für Ersatz des auf 800 Fr. berechneten Schadens, welchen Rekurrent ihm durch Ablagerung und Abfuhr von Holz an einem im Bezirke Habsburg liegenden Grundstücke verursacht habe und wofür Seeberger an dem betreffenden Holze ein Retentionsrecht geltend gemacht hatte. Rekurrent bestritt die Kompetenz des Bezirksgerichtes Habsburg, weil es sich um eine persönliche Forderung handle, für welche er vor dem Bezirksgerichte Luzern, als dem Richter seines Wohnortes, gesucht werden müsse; allein diese Einrede wurde sowohl vom Bezirksgerichte Habsburg als vom luzernischen Obergerichte verworfen und Rekurrent verpflichtet, sich auf die Klage einzulassen. 1
B.
Hierüber beschwerte sich Vogel beim Bundesgerichte und verlangte, daß die Erkenntnisse der luzernischen Gerichte, als im Widerspruche stehend mit dem in Art. 59 der Bundesverfassung dem aufrechtstehenden Schuldner gewährleisteten Rechte, aufgehoben werden. 2
C.
Seeberger trug auf Verwerfung der Beschwerde an, indem die rekurrirten Erkenntnisse den Vorschriften des luzernischen Gesetzes entsprechen und der Art. 59 der Bundesverfassung hier deßhalb nicht zur Anwendung komme, weil es sich um einen Prozeß zwischen Einwohnern desselben Kantons handle. 3
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.7
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