BGE 2 I 388
BGE 2 I 388Bge18.09.1875Originalquelle öffnen →
fession loszusagen, und in diesem Falle wäre dann die Kirchge¬ meinde nicht berechtigt, Kirchensteuern von ihnen zu verlangen. Sie haben aber das nicht gethan, sondern aus ihren Erklärun¬ gen und den übrigen Akten gehe deutlich hervor, daß sie bei der evangelisch-reformirten Konfession bleiben und sich nur dem Kirchengesetze vom 18. Jänner 1874 nicht fügen wollen. Dies stehe jedoch nicht in ihrem freien Belieben, sondern sie stehen so lange unter dem allgemeinen Kirchengesetze, als sie sich nicht durch eine förmliche Erklärung von der evangelisch-reformirten Konfession und damit auch von der evangelisch-reformirten Kirchgemeinde Münchenchuchsee losgesagt haben. D. Ueber diesen Entscheid des Richteramtes Fraubrunnen be¬ schwerten sich Dr. Müller und Konsorten beim Bundesgerichte und stellten das Gesuch, daß, erkannt werde, sie seien nicht schuldig, die von ihnen geforderten Steuern an die neureformirte Kirchgemeinde von Münchenbuchsee zu bezahlen. Sie stützten dieses Begehren auf Art. 49 Lemma 6 der Bundesverfassung, welcher durch den angefochtenen Entscheid verletzt sei, und führ¬ ten an: Sie haben ihre Erklärungen, ohne Lügner und Heuch¬ ler zu sein, nicht anders abfassen können, als es geschehen sei. Denn sie bleiben bei ihrer bisherigen Konfession und Namens¬ bezeichnung, wie sie durch die kirchliche Reformation des Jahres 1528 im Kanton Bern eingeführt worden sei, wogegen sie be¬ haupten, daß die durch das Gesetz vom 18. Jänner 1874 ge¬ gründete Staatskirche eine neue Schöpfung sei, welcher sie nie angehört haben und nicht angehören wollen. Sie haben daher nur erklären können, daß sie der neuen Kirche nicht beitreten, und ihre Schuld sei es nicht, wenn das bernische Gesetz hier eine Bestimmung aufstelle, die mit den Erfordernissen des Le¬ bens nicht im Einklange stehe. Soviel sei gewiß, daß sie nicht zur jetzigen bernischen Staatskirche gehören, sondern auf alle Rechte der Mitglieder derselben verzichtet haben, wie sie sich auch aller Pflichten derselben entbunden erachten. Darüber, ob Je¬ mand einer bestimmten Religionsgenossenschaft angehöre oder nicht, könne nur der Betreffende selbst entscheiden, denn dies sei eine Gewissenssache, über welche nur das Gewissen entscheiden könne. Indem sie nun auf die bündigste Art erklärt haben und erklären, daß sie der neuen bernischen Staatskirche nicht ange¬ hören, haben sie sich unter den Schutz der Bundesverfassung gestellt und hieran könne kein vor deren Annahme erlassenes kantonales Gesetz etwas ändern. E. Der Kirchgemeinderath Münchenbuchsee trug auf Abwei¬ sung der Beschwerde an, indem er in erster Linieauf die den Rekurrenten im Jänner und März v. J. ertheilten Antworten verwies und im Weitern bemerkte: Der Grundirrthum der durch das Beschwerdeführer bestehe darin, daß sie annehmen, im Kanton Gesetz über die Organisation des Kirchenwesens und durch Bern vom 18. Jänner 1874 sei "eine neue Kirche" die sich auf dieses Gesetz stützenden Reglemente seien "ganz neue Kirchgemeinden" gebildet worden. Das Kirchengesetz führe aber in § 6 als anerkannte Kirchgemeinden vor Allem "die bestehenden Kirchspiele der beiden staatlichanerkannten Konfessionen Konfessionen" an. Welches diese beiden anerkannten seien, sage § 80 der bernischen Staatsverfassung, dessen erstes Lemma laute: "die Rechte der evangelisch-reformir¬ ten Landeskirche, sowie der römisch-katholischen Kirche in den zu ihnen sich bekennenden Gemeinden sind gewährleistet." Auf diese Verfassungsbestimmung hinweisend habe also das Kirchengesetz die bisherigen Kirchgemeinden der evangelisch¬ reformirten Landeskirche beibehalten, wie auch aus seinen übri¬ gen Bestimmungen klar hervorgehe. Es berühre übrigens den Glauben der Kirche in keiner Weise, indem es hierüber gar keine Bestimmungen aufstelle, sondern sich nur mit der Orga¬ nisation des Kirchenwesens befasse. Ganz das Gleiche sei zu sagen von dem neuen Reglement, welches sich nun die Kirch¬ gemeinde Münchenbuchsee, wie sämmtliche Kirchge¬ meinden des Kantons, habe geben müssen. Ein solches sei nöthig geworden, weil bis dahin die bürgerlichen und kirch¬ lichen Angelegenheiten theilweise von der nämlichen Kirchge¬ meindeversammlung besorgt worden seien, wogegen das neue Kirchengesetz in § 7 und an andern Orten verlangt habe, daß diese Gebiete auseinander zu halten seien, und weil es für die
kirchliche Stimmberechtigung das 20. Altersjahr festgesetzt habe, während die bürgerliche Gemeinde das 23. Jahr annehme. Allein auch das Reglement stelle keinerlei Bestimmun¬ gen über den Glauben oder die Lehre der Kirche auf, ändere hieran nicht das Geringste, sondern beschränke sich auf die Ordnung der äußern Angelegenheiten. Nicht "eine neue Kirche" und nicht "ganz neue Gemeinden" seien demnach ge¬ bildet, sondern nur die bisherigen anders organisirt worden. Ganz im Sinne des bernischen Kirchengesetzes (§ 6—8) bestimme die regierungsräthliche "Verordnung über die kirchli¬ chen Stimmregister und das Verfahren bei kirchlichen Wahlen und Abstimmungen" vom 27. April 1874 in § 2, der Kirch¬ gemeinderath sei verpflichtet, von Amtswegen in die kirchlichen Stimmregister einzutragen alle in den politischen Stimmre¬ gistern des Kirchgemeindebezirks eingeschriebenen Personen, welche der betreffenden Konfession angehören und sich ein Jahr lang in der Kirchgemeinde aufgehalten haben." Gemäß dieser Verordnung und eines bezüglichen Kreisschreibens vom 1. Mai 1874 habe auch die Kirchgemeinde Münchenbuchsee auf 1. Juli 1874 ein neues kirchliches Stimmregister aufgestellt, darin vor¬ schriftsgemäß auch die Rekurrenten aufgetragen, dasselbe nachher öffentlich aufgelegt und die Auflage gehörig publizirt, mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen innert der gesetzlichen Frist anzubringen. Es sei jedoch auch von Seite der Rekurrenten keine Einsprache erfolgt. Ja noch lange nachher, am 24. Ok¬ tober 1874, haben die Rekurrenten an einer Kirchgemeindever¬ sammlung für kirchliche Angelegenheiten, präsidirt durch Herrn Dr. Ed. Müller selbst, und an der Berathung eines neuen Reglementes Theil genommen, und seien erst, als einige Be¬ stimmungen des Reglementes nicht nach ihrem Sinne ausge¬ fallen, fern geblieben. Unzweifelhaft haben sie also, entgegen¬ ihrer Behauptung, mit Wissen und Willen auch noch lange nach Annahme des neuen Kirchengesetzes und nach Einführung des neuen Stimmregisters der Kirchgemeinde Münchenbuchsee und damit der evangelisch-reformirten Landeskirche des Kantons Bern angehört und müssen daher, wenn sie ihr nicht mehr an¬ gehören wollen, ihren Austritt erklären. Dieses Recht des Austrittes stehe den Rekurrenten allerdings zu; allein dieselben haben bis jetzt eine gültige Austrittserklärung nicht abgegeben. Die Erklärung des Dr. Müller sei gar nicht an den Kirchge¬ meinderath gerichtet gewesen, und was diejenige des Leutwein und Wild betreffe, so können Letztere nach §. 8 Ziffer 2 des bernischen Kirchengesetzes sich nicht nur von der einzelnen Kirch¬ gemeinde trennen, sondern müssen sich durch eine ausdrückliche und förmliche Erklärung beim Kirchgemeinderathe von der Zu¬ gehörigkeit zur evangelisch-reformirten Landeskirche des Kantons Bern lossagen. Eine bernische Staatskirche oder neureformirte Kirchgemeinden kenne das bernische Gesetz nicht, sondern nur eine evangelisch-reformirte Landeskirche, welcher Rekurrenten nach ihrer eigenen Erklärung treu bleiben wollen und von welcher die Kirchgemeinde Münchenbuchsee nur ein Glied bilde. Mit der Bundesverfassung stehe das bernische Gesetz nicht im Widerspruch, indem auch nach der Bundesverfassung nur der¬ jenige Kultussteuern verweigern könne, welcher der betreffenden Religionsgenossenschaft entweder nie angehört habe oder aus derselben ausgetreten sei. Die Form der Austrittserklärung aber müsse, bis ein eidgenössisches Gesetz erlassen sei, durch die kan¬ tonale Gesetzgebung bestimmt werden. Sobald die Rekurrenten daher dem Kirchgemeinderathe erklären, sie treten aus der evangelisch-reformirten Landeskirche des Kantons Bern aus, werden dieselben sofort aus dem kirchlichen Stimmregister ge¬ strichen und für die Zukunft auch von allen Pflichten gegenüber der Kirchgemeinde Münchenbuchsee entbunden werden. F. In seiner Replik führte Dr. Müller zur Rechtfertigung der seiner Erklärung beigegebenen Adresse an, daß in München¬ buchsee zwei Kirchgemeinderäthe bestehen und daß daher die gewählte Bezeichnung nothwendig gewesen sei, um die betreffende Behörde auf zutreffende Weise kenntlich zu machen. Aus dem Berichte des Kirchgemeinderathspräsidenten Kobi geht diesfalls hervor, daß für die fünf zur Kirchgemeinde Münchenbuchsee gehörigen Einwohnergemeinden noch ein Ein¬
wohnerkirchgemeinderath besteht, der jedoch ausschließlich das Vormundschafts- und Armenwesen besorgt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Müller den Austritt aus der durch das Gesetz vom 18. Jänner 1874 geschaffenen Kirche nehme, sondern dahin, daß er dieser Kirche nicht beigetreten sei, was insofern thatsächlich unrichtig ist, als Dr. Müller schon dem bernerischen Gesetze gemäß jener Kirche angehört und unbestrittenermaßen nicht nur gegen die im Jahre 1874 erfolgte Aufnahme seiner Person in das Stimm¬ register der Kirchgemeinde Münchenbuchsee keine Einsprache er¬ hoben, sondern sogar später noch an Versammlungen derselben. Theil genommen hat. Ebenso ist in den beiden Zuschriften, welche die übrigen 5. Rekurrenten an den Kirchgemeinderath gerichtet haben, eine runde und bestimmte Erklärung, daß sie aus der Religionsge¬ nossenschaft, welcher sie, wie Dr. Müller, gemäß dem bernischen Gesetze bis dahin angehört haben und von welcher die Kirch¬ gemeinde Münchenbuchsee einen Bestandtheil bildet, austreten wollen, nicht enthalten. Ja es ist sogar nach dem Inhalte jener Zuschriften nicht unwahrscheinlich, daß die Beschwerdeführer sich lediglich nicht als Angehörige der Kirchgemeinde Münchenbuchsee betrachten lassen wollten, weil Kirchgemeinderäthe und Pfarrer der reformerischen Ansicht huldigen, daß dieselben dagegen da¬ mals noch keineswegs die Absicht hatten, aus der bernischen Staats- oder Landeskirche, zu welcher, wie bereits bemerkt, die Nun spricht Kirchgemeinde Münchenbuchsee gehört, auszutreten. aber der Art. 49 der Bundesverfassung nur von Religionsge¬ nossenschaften und kann derselbe daher keineswegs dahin aufge¬ faßt werden, daß wo, wie gegenwärtig noch im Kanton Bern, eine Landeskirche besteht, auch der Austritt aus einer einzelnen Kirchgemeinde, welche nur ein Glied jener als Landeskirche be¬ tehenden Religionsgenossenschaft bildet, statthaft sei, beziehungs¬ weise die Befreiung von deren Kultussteuern zur Folge habe; vielmehr kommt diese Wirkung nur dem Austritte aus der Re¬ ligionsgenossenschaft selbst, beziehungsweise der Nichtangehörigkeit zu derselben zu. Diese Nichtangehörigkeit muß aber durch That¬ sachen, beziehungsweise in concreto durch eine klare und un¬ zweideutige Austrittserklärung bewiesen sein, woran es im vor¬ liegenden Falle, wie ausgeführt, gebricht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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