BGE 2 I 377
BGE 2 I 377Bge03.04.1848Originalquelle öffnen →
tragen. Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrent an: 2 Als Ausstandsgründe für gerichtliche Funktionäre stelle der § der zugerischen Civilprozeßordnung folgende auf: a. ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgange des Rechtsstreites; b. die Betheiligung als Beistand oder Rathgeber in zusam¬ menhängenden Prozessen; c. Feindschaftsverhältniß und d. befangenes und partheiisches Benehmen. Nun sei zwar wahr, daß die Ausstellungsgründe zunächst nur für Gerichtspersonen gelten; allein nach konstanter Praxis habe sich auch der Staatsanwalt darnach zu richten und daß er sich darnach richte, davon zeuge der Ausstand des ordentlichen sich Staatsanwaltes Schwerzmann. Indem also die Regierung ste¬ weigere, den mit ihm, Rekurrenten, in offener Feindschaft henden Fürsprech Schiffmann zu ersetzen, unterwerfe sie ihn einer ausnahmsweisen Behandlung und verletze dadurch den Art. 4 der Bundesverfassung. C. Die Regierung von Zug bestritt in erster Linie die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes, indem Rekurrent vorerst an den zugerischen Großen Rath gelangen müsse. In materieller Hin¬ sicht erwiederte dieselbe auf die Beschwerde: Das zur Zeit über die Staatsanwaltschaft einzig bestehende Gesetz seien die organischen Bestimmungen für den Staatsanwalt vom 3. April 1848, welche in Art. 7 vorschreiben: "In Fällen, wo der "Staatsanwalt wegen Verwandtschaft, längerer Krankheit, "oder andauernder Abwesenheit verhindert sei, seine Funktionen "auszuüben, wird der Regierungsrath einen Stellvertreter be¬ "zeichnen." Der Art. 2 der Civ. P. O. beziehe sich lediglich auf Civilfälle und auf Gerichtspersonen und es sei unrichtig, daß derselbe bis jetzt analog auch für die Staatsanwaltschaft angewendet worden sei. In dem frühern Strafprozesse habe Staatsanwalt Schwerzmann als Stadtpräsident von Zug seinen Ausstand verlangt. Diesem Gesuche sei entsprochen und Herr Fürsprech Eberle in Einsiedeln als außerordentlicher Staats¬ anwalt ernannt worden. Letzterer habe nun aber seine Praxis im Kanton Zug aufgegeben und daher gegenwärtig nicht mehr zu jener Funktion berufen werden können. Von einer aus¬ nahmsweisen Behandlung des Rekurrenten sei daher keine Rede, indem weder ein Rekusationsrecht gegen einen Staatsanwalt bestehe, noch viel weniger es angezeigt erscheine, sich von der Prozeßgegenpartei bezüglich der Bestellung des Anwaltes Vor¬ schriften machen zu lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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