- Beschluß vom 30. September 1876 in Sachen
Eheleute Fischer.
A. Das Bezirksgericht Zürich erkannte durch Urtheil vom
- Februar 1876 die gänzliche Scheidung der Litiganten, sprach
die aus der Ehe vorhandenen Kinder dem Vater zur Pflege und
Erziehung zu und legte die Kosten beiden Parteien zu gleichen
Theilen auf.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die beklagte Ehefrau Fischer
die Berufung an das zürcherische Obergericht; allein die Eppel¬
lationskammer desselben erklärte durch Urtheil vom 20. Mai d. J.
die Berufung für unbegründet, bestätigte demnach das erstin¬
stanzliche Urtheil in vollem Umfange und belastete die Beklagte
mit den zweitinstanzlichen Kosten, sowie einer prozessualischen
Entschädigung von 30 Fr. an den Kläger.
C. Dieses Urtheil zog Beklagte an das Bundesgericht und
stellte das Begehren, daß die Klage ihres Ehemannes abgewiesen
werde.
Der Kläger trug dagegen schriftlich auf Bestätigung des Ur¬
theils der kantonalen Gerichte an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und
Ehe dürfen Scheidungsklagen von Ausländern von den schweize¬
rischen Gerichten nur dann angenommen werden, wenn nachge¬
wiesen wird, daß der Staat, dem die Eheleute angehören, das
zu erlassende Urtheil anerkennt. Diese Vorschrift ist eine all¬
gemeine und muß ihrer Tendenz nach, die Verwickelungen und
Mißstände, welche nothwendig daraus entstehen müßten, wenn
die schweizerischen Gerichte Scheidungen aussprächen, welche in
der Heimath der betreffenden Eheleute nicht anerkannt würden,
zu verhüten, sofort allgemeine Anwendung finden, also auch
bezüglich derjenigen Scheidungsklagen, welche, wie die vorlie¬
gende, vor Inkrafttreten des erwähnten Bundesgesetzes bei schwei¬
zerischen Gerichten anhängig gemacht worden, jedoch unerledigt
geblieben sind.
- Nun geht aber die, gemäß der Vorschrift bes zürcherischen
Civilprozesses von Kläger beigebrachte Erklärung des braun¬
schweigischen Staatsministeriums vom 25. Juni v. J. nur dahin,
daß dasselbe Kompetenzbedenken gegen die Verhandlung
der vorliegenden Ehescheidungssache vor dem Bezirksgerichte
Zürich nicht erhebe, im Uebrigen aber dem braunschweigischen
Richter das Recht vorbehalte, das in Sachen erfolgende Urtheil,
wenn es ihm zur Anerkennung und Vollziehung vorgelegt wer¬
den sollte, hinsichtlich seiner Anerkennbarkeit und Vollziehbarkeit
nach internationalen Rechtsgrundsätzen einer Prüfung zu unter¬
ziehen, — und steht somit durchaus nicht fest, daß ein von
den schweizerischen Gerichten ergehendes Scheidungsurtheil in
dem Heimathsstaate des Klägers anerkannt werde; vielmehr
wird die Frage der Anerkennbarkeit ausdrücklich einem spätern
Entscheide der braunschweigischen Gerichte vorbehalten und ist
daher die Möglichkeit gegeben, daß die Frage verneint werde.
3. Da indessen nach dem Gutachten des Obergerichtes zu
Wolfenbüttel, auf welchem die Erklärung des braunschweigischen
Staatsministeriums beruht, die Annahme nicht als unbegründet
sich darstellt, daß die dortigen Behörden, im Interesse ihrer
Staatsangehörigen sich wohl dazu entschließen könnten, die
schweizerischen Gerichte unbedingt zur Beurtheilung der vorlie¬
genden Scheidungsklage zu delegiren und die Anerkennung des
so
hierorts zu erlassenden Urtheils vorbehaltlos auszusprechen,
erscheint es angezeigt, die Klage nicht ohne Weiters von der
Hand zu weisen, sondern dem Kläger noch Gelegenheit zu geben,
den ihm obliegenden Beweis durch Beibringung einer dießfälli¬
gen Erklärung seiner heimathlichen Behörden zu leisten.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Dem Kläger wird eine Frist von sechs Monaten, von heute
an, angesetzt, um hierorts durch Beibringung einer bezüglichen
Erklärung des herzoglich braunschweigischen Staatsministeriums
den Beweis zu leisten, daß in seinem Heimathsstaate das von
den hiesigen Gerichten zu erlassende Urtheil anerkannt werde,
unter der Bedrohung, daß bei fruchtlosem Ablaufe dieser Frist
angenommen würde, es sei ihm die Beibringung einer solchen
Erklärung nicht möglich.