BGE 2 I 329
BGE 2 I 329Bge15.03.1875Originalquelle öffnen →
gericht gezogen und von derselben in schriftlicher Eingabe das Begehren gestellt, daß die gänzliche Scheidung gestützt auf Art. 46 litt. c des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe ausgesprochen werde. Der Beklagte leistete der Vorladung keinerlei Folge. C. Aus einem Auszuge aus dem Protokoll des Obergerichtes des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 15. März 1875 ging her¬ vor, daß beide Eheleute Wagner wegen Gehülfenschaft bei den von ihrer Schwester resp. Schwägerin Verena Wagner bewerk¬ stelligten Brandstiftungen bestraft worden sind und zwar der Ehemann Wagner mit fünf Jahren Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte und die Ehefrau Wagner mit sechs Monaten Gefängniß und Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten auf unbestimmte Zeit. In dem Urtheile wird bezüglich der Ehefrau Wagner gesagt, sie habe sich der Gehülfenschaft dadurch schuldig gemacht, daß sie auf Geheiß der Verena Wagner und im Glauben, es werde das Haus ver¬ brennen, sich fortbegeben und keine Schritte gethan habe, um den in Aussicht gestellten Brand zu verhindern, wobei erschwe¬ rend in Betracht falle, daß sie nicht habe ignoriren können, daß zwei Personen dabei ihren Tod finden werden, dagegen mildernd in Berücksichtigung zu ziehen sei, daß sie eine gutmüthige, leicht¬ gläubige, mit Geistesgaben nicht besonders ausgerüstete Person sei, welche die Tragweite ihrer Mithülfe nicht hinlänglich gekannt haben möge und durch das mysteriöse Gebahren ihrer Schwä¬ gerin möglicherweise zum Glauben gekommen sei, es verhalte sich wirklich Alles so, wie dieselbe sage, und es unterlaufe dabe kein Verbrechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
d. h. solche Verbrechen angedroht sind, welche einer unehrenhaften Gesinnung entspringen; denn das Entehrende, wodurch die ehe¬ liche Gesinnung erschüttert wird, ist offenbar nicht die Strafe, sondern die verbrecherische Handlung. 4. Angenommen daher (was gegenwärtig zu erörtern nicht erforderlich ist), die Auslegung, welche der appenzellische Richter dem Art. 46 litt. c des mehrerwähnten Gesetzes gegeben hat, wäre richtig und demnach nur derjenige Ehegatte, welcher nicht selbst zu einer entehrenden Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist, zur Scheidungsklage aus dem dort angeführten Grunde berechtigt, so müßte die vorliegende Klage dennoch als begründet erachtet werden, weil nach dem Inhalte des Strafurtheils vom 15. März v. J. weder die Theilnahme der Klägerin an dem von ihrer Schwägerin verübten Verbrechen derart war, daß dieselbe als eine entehrende Handlung qualifizirt werden könnte, noch die der Klägerin auferlegte Strafe als eine entehrende erscheint. Daß aber die bloße gerichtliche Bestrafung die Klägerin des Rechtes, wegen Verurtheilung ihres Ehemannes auf Scheidung zu klagen, nicht verlustig macht, kann keinem begründeten Zweifel unterliegen; denn weder enthält das Bundesgesetz über Civil¬ stand und Ehe eine solche Bestimmung, noch sind innere Gründe für eine solche Beschränkung jenes Rechtes vorhanden. hat das BundesgerichtDemnach erkannt: Die Ehelente Wagner-Braunwalder sind gänzlich geschieden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.