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BGE 2 I 327 ΓÇó Federal Court remits clarification request to expropriation commission
BGE 2 I 327Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.05.1850Granted
Dreier asked the Federal Court to interpret an earlier 1873 expropriation commission ruling concerning the railway company’s duty to maintain river defenses on the Ilfis. The railway company argued that only the Federal Court could clarify such a decision, that the request was materially an extension, and that the commission was no longer competent. The Federal Court held that it was only deciding whether the commission could entertain clarification requests at all. It found that, by analogy to Article 197 of the Federal Act of 20 November 1850, the commission itself was competent to clarify its final decision and remitted the matter to it.
Art. 197 Bundesgesetz vom 20. November 1850; Erläuterung rechtskräftiger expropriationsrechtlicher Entscheide durch die erlassende Behörde. Die Erkenntnisse der eidgenössischen Schatzungskommissionen sind zwar keine gerichtlichen Urteile, können jedoch rechtskräftig werden. Mangels ausdrücklichen Ausschlusses ist die analoge Anwendung von Art. 197 zulässig; die Erläuterung hat grundsätzlich von der Behörde auszugehen, welche den Entscheid gefällt hat. Eine Verweigerung der Erläuterung würde den Parteien unzutreffend einen kantonalen Prozess über den Sinn eines bundesrechtlichen Expropriationsbefundes aufdrängen, obwohl das Expropriationsgesetz die Zuständigkeit gerade den eidgenössischen Behörden zuweist.
Erkenntnisses der Schatzungskommission aufzufassen sei, ob näm lich die Schwellenpflicht hafte auf dem Bahngebiete, insofern kein anderes pflichtiges Land zwischen demselben und dem Flusse liege, oder ob dieselbe nur insofern auf dem Bahngebiet hafte, als dasselbe direkt an den Fluß grenze. Er, Petent, habe von Anfang an geglaubt, das betreffende Dispositiv sei im erstern Sinne zu verstehen. Die Schatzungskommission allein sei im Stande, rund und klar zu erklären, wie jene Bestimmung auf zufassen sei. C. Die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern trug auf Abweisung des Gesuches an, indem sie einwendete: