BGE 2 I 317
BGE 2 I 317Bge27.06.1874Originalquelle öffnen →
1876 deßhalb weil ein leerer Pfandschein nach zürcherischem Rechte die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beweise, so daß Leutenegger als nicht mehr aufrechtstehend oder als nicht zahlbar zu betrachten sei und daher der Art. 59 der Bundesverfassung dem Arreste nicht entgegenstehe. Darauf machte Leutenegger die Streitigkeit beim Bezirksgerichte Luzern anhängig, jedoch ohne Erfolg, indem dasselbe unterm 19. Oktober v. J. einerseits gestützt auf den obergerichtlichen Entscheid vom 20. Okt. 1875 und anderseits mit Rücksicht darauf, daß inzwischen am 13. No¬ vember über Leutenegger vom Notariate Winterthur die Con¬ eursanzeige veröffentlicht worden sei, die Arreste als wohl ge¬ legt erklärte. C. Ueber diese Entscheide beschwerte sich J. Leutenegger beim Bundesgerichte und verlangte, daß dieselben, weil den Art. 59 der Bundesverfassung verletzend, aufgehoben werden. Dieser Beschwerde schlossen sich die Notariatskanzlei Winterthur, Na¬ mens der Concursmasse des Leutenegger, sowie Gemeindammann Künzli in Aadorf, als Gläubiger des Leutenegger an und es machten die Rekurrenten zur Begründung ihres Begehrens gel¬ tend: Ein leerer Pfandschein beweise nach zürcherischem Rechte keineswegs die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und gebe auch keinen Grund zu einem Arreste, sondern lediglich das Recht auf Nachpfändung. Uebrigens beweise der Besitz eines werth¬ vollen Waarenlagers, daß Leutenegger sich im Oktober 1875 nicht im Zustande der Insolvenz befunden habe. Die Berufung auf den ausgebrochenen Concurs sei unzulässig, da derselbe erst im November v. J. eingetreten und zudem eine Folge des in Luzern gelegten Arrestes gewesen sei. Es frage sich einzig, ob Leutenegger zur Zeit der Arrestlegung aufrechtstehend gewesen sei und einen festen Wohnsitz gehabt habe; beides gehe aus den den luzernischen Behörden eingelegten Zeugnissen der Stadtpolizei Winterthur, des Stadtpolizeiinspektors von Bern und des Ge¬ meindeamtes Sirnach hervor. D. Die Arrestbeklagten trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie einwendeten:
Wie das Bundesgericht, im Anschlusse an frühere Ent¬ scheidungen der Bundesbehörden und gestützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874, schon wiederholt ausgesprochen hat, können Beschwerden gegen kantonale Gerichtsbehörden über Verletzung solcher Rechte, welche durch Art. 59 der Bundes¬ verfassung garantirt sind, jederzeit und ohne daß zuvor die kan¬ tonalen Instanzen durchlaufen werden müßten, an das Bundes¬ gericht gebracht werden und ist somit die erste Einrede der Rekursbeklagten, daß der angefochtene Entscheid deßhalb, weil Rekurrenten denselben nicht innert der gesetzlichen Rekursfrist an das luzernische Obergericht gezogen haben, in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerdeführung beim Bundesgerichte un¬ zulässig sei, unbegründet. 2. In der Sache selbst herrscht zwischen den Parteien darüber kein Streit, daß Rekurrent Leutenegger zur Zeit der Arrest¬ legung in Winterthur einen festen Wohnsitz gehabt habe und diejenigen Forderungen, deretwegen die Arreste ausgewirkt wor¬ den sind, persönliche seien. Dagegen ist bestritten, daß Leuten¬ egger damals aufrechtstehend gewesen sei, und ist daher, da Art. 59 der Bundesverfassung den Gerichtsstand des Wohnsitzes für per¬ sönliche Ansprachen nur dem aufrechtstehenden Schuldner ga¬
rantirt, zu untersuchen, ob dieses Requisit bei dem Rekurrenten vorhanden sei. 3. Nun haben die Bundesbehörden, namentlich mit Rücksicht auf den französischen Text der Bundesverfassung, in welchem das Wort aufrechtstehend mit solvable übersetzt ist, sich wieder¬ holt dahin ausgesprochen, daß als nicht mehr aufrechtstehend diejenigen Schuldner zu betrachten seien, bezüglich welcher der Beweis geleistet erscheine, daß an ihrem Wohnorte wegen Mangel an Vermögen keine Zahlung erhältlich sei, und es hat das Bundes¬ gericht bereits in mehreren Fällen die Anwendbarkeit des Art. 59 der Bundesverfassung verneint, in welchen sich ergab, daß gegen den Schuldner an seinem Wohnorte ein acte de défaut de biens oder ein gleichbedeutender Akt ausgefertigt worden sei. Es ist somit für den vorliegenden Rekurs keineswegs entscheidend, daß zur Zeit der Arrestlegung über Leutenegger der Concurs noch nicht ausgebrochen war, sondern es hängt das Schicksal desselben davon ab, ob Leutenegger sich damals im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befunden habe oder nicht. 4. Diese Frage muß nun unbedenklich bejaht werden. Denn wenn auch nicht ganz allgemein gesagt werden kann, daß die Ausfertigung resp. Existenz eines ungenügenden Pfandscheines immer zum Beweise der Insolvenz eines Schuldners genüge, so ist dieß doch in concreto der Fall, indem die leeren Pfand¬ scheine, welchen zudem eine Pfandverschreibung für 20,000 Fr. und 16 gerichtliche Pfandrechte für circa 10,000 Fr. vorgehen, gegen Leutenegger unmittelbar vor der Arrestlegung herausge¬ kommen sind und durch deren unbestritten gebliebenen Inhalt dargethan ist, daß der Schuldner an seinem Wohnorte Winter¬ thur nicht nur kein bewegliches Vermögen, welches zur Deckung seiner Verpflichtungen genügte, sondern auch kein unbeweg¬ liches Vermögen besitzt, und endlich beinahe gleichzeitig auch ein Protest mangels Zahlung für eine nicht unbedeutende Summe gegen ihn erhoben worden ist. — Daß Leutenegger in Luzern ein Waarenlager, wie er behauptet, im Werthe von 14,000 Fr. besaß, kann die Annahme seiner Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Arrestlegung nicht entkräften, einerseits, weil dieses Waaren¬ lager nach der Behauptung des Mitrekurrenten Künzli bereits diesem verpfändet war, und anderseits, weil Leutenegger bei den in Winterthur vorgenommenen Pfändungen dasselbe dem betreffen¬ den Beamten nicht angezeigt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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