BGE 2 I 275
BGE 2 I 275Bge26.09.1850Originalquelle öffnen →
Sonntag, da sie bisher keine Predigt gehabt, durch den Helfer von Gachnang, der Ellikon versehe, oder einen andern benach¬ barten Prediger auf ihre eigenen Kosten gepredigt werden möge, welcher Prädikant dem Prior von Ittingen der Lehenschaft wegen vorgestellt würde. — Mit Antwort vom 15. Sept. 1595 entsprachen die fünf alten Orte diesem Begehren unter dem Vorbehalte, daß die Predikatur auf Kosten der Ueßlinger und den Rechten der Kollatur Ittingen unbeschadet erfolge, auch dem Lehenherrn dafür „ordentlich Brief aufgerichtet werde.“ B. Darauf hin trat die Regierung von Zürich sowohl mit dem Prior von Ittingen als den Bewohnern von Ueßlingen und dem Helfer zu Gachnang in Unterhandlung und es kamen sodann unterm 8. November 1595 zwei Verträge zu Stande, welche im Wesentlichen folgendermaßen lauten:
lingen, so der Evangelischen religion sind auß Kraft eines vor allein zu vierzehn Tagen um, Jahren aufgerichten Vertrages, Fäst im Jahr, mit der Evan¬ und auf die drey hochfeyerlichen gelischen Sonntäglichen Predig und andern christlichen Kirchen¬ diensten durch den Prädikanten zu Hüttweilen auf das Gotts¬ haus Ittingen, (welchem dann die Lehenschaft der Pfarr Ue߬ lingen zusteht), Kosten versehen werdent, und nun die Herren Burgermeister und Rath der Stadt Zürich auf ernstliches An¬ halten bemelter Evangelischen Kirchgenossen, unter dennen dann ein guter theil ihrer aigenen Unterthanen aus der Grafschaft Kyburg auch begriefen seind mit dem Ehrwürdigen Geistlichen Herrn Johann dieser Zeit Prior des Gottshaus Ittingen, wie auch vorab mit den Herrn Schultheiß, Landammann und Räthen der fünf Orten Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug, als mit ihnen regierende Ort des Thurgäus, so viel gehandelt daß dieselbige bewilliget, das gedachten Evangelischen Kirch¬ genossen die andern Sonntag, da sey keine Predigt gehabt, auch auf die Feyertäg wie andere Evangelische im Thurgäu durch einen andern Prädikanten, seintmahlen das selbig von allerlei Ungelegenheit wegen, durch den zu Hüttweilen nit beschehen kann, auch versehen werden mögend, doch ohne des Gottshauses Ittingen fernern Kosten, und demselben an der Lehenschaft ohne Schaden. Das auf solche Bewilligung Wohlgemelte Herrn von Zürich durch ihre Raths Gesandten die Sachen mit vor¬ gemeltem Herrn Prior in Beiseyn des Herrn Sebastian Büllers von Schwyz, dieser Zeit Landvogt im Thurgäu, entlich abreden lassen, wie folgt: Nemmlich das bemelte Evangelische Kirchgenossen zu Ue߬ lingen, nun hinfüro zu vierzehn Tagen um, als auf den andern Sonntag da ihnen der Prädikant zu Hüttweilen nit prediget, desgleichen auch auf die Feiertäg, wie die im Thurgäu gehalten werdent, durch den Helfer zu Gachnang, der zu Ellikon geprediget, mit Predigen und andern christlichen dem Predigammt an¬ hangenden Kirchendiensten versehen werden sollen, Und dies zu gan, auf ihr der Kirchgenossen als begehrenden Kosten, und ohne des Gotthsaus Ittingen Schaden, auch der Prädikant, der sie als wie gemeldet versehen soll und wird, allwegen zum Antritt, dieses Diensts, einem Herrn Prior zu Ittingen von der Lehenschaft wegen präsendirt und vorgestellt werden. Alles mit dem weitern Anhang, wofern der Prädikant, welcher neben dem Prädikanten zu Hüttweilen also wie vorsteht, die zu Ue߬ lingen versieht, sich dem Landesfrieden Ungemäß und nit wie sich gebühret und Recht halten wurde. Das ein Prior zu Ittingen als Kollator der Pfrund Ue߬ lingen gewalt haben solle, denselben Prädikanten dieses Diensts still zu stellen und zu verleiben, doch solche Verleibung ohne genugsamen und ehrhafte Ursachen nit beschehen. Und wenn ein Helfer zu Gachnang mit Tod abginge als sonst von seinem Dienst käme alsdann allwegen der nach¬ kommend Helfer oder sonst ein anderer Prädikant mit Vorwüssen und Willen der wohlgenannten Herrn von Zürich zu Versehung dieses Diensts zu Ueßlingen genommen und gebraucht werden, Hinneben der Prädikant zu Hüttweilen sein Amt auf den an¬ dern Sonntag, desgleichen auf die drey Hochfeyerlichen Fäst wie bishero vermög des vorangezogenen Vertrags auch mit Fleiß verrichten. Und der Meßpriester zu Ueßlingen seinem Dienst allweg zu rechter. gewisser Zeit versehen und sich darmit jederzeit in maßen fördern, daß die beiden Prädikanten und ihre Zuhörer nit ver¬ hindert und gesäumt, nach gefährlich aufgehalten werdent. Und sonsten diesere Vergleichung dem Gottshaus Ittingen an der Lehenschaft, (wie gemeldet) unschädlich sein, und die Kirchen zu Ueßlingen in dem Wesen, wie sie jetzo ist bleiben als ohne gefärd. Und wann nun solche Vergleichung und Abred mit gutem wüssen und willen der vorgemelten Herrn von Zürich, auch gedachten Herrn Priors und Landvogts im Thurgäu beschehen, und darauf albereit Herr Zacharias Schörli dieser Zeit Helfer zu Gachnang ihme Herr Prior als Kollatori aus Kraft dieser Vergleichung Präsendirt und vorgestellt worden ist. So haben des alles zu Urkundt auf wohlermelte Herrn Bürgermeister und Rath der Stadt Zürich ihrer Statt Sekret Insigel und vor¬ genandt Herr Johann Prior zu Ittingen sein und desselben
Gottshauses Insigel für sie und seine Nachkommen offentlich lassen Truckhen in diesen Briefen Zwey gleich lautend. Wie auch gedachter Herr Landvogt Büller sein aigen Insigel zu gezeugnus der Dingen darzugedruckt hat. Gleichzeitig wurde auch dem Amtmann von Winterthur mit¬ getheilt, daß der Rath der Stadt Zürich auf die Bitte der Kirchgenossen aus Gnaden dem Herrn Zacharias Schörlin, Helfer zu Gachnang, jährlich vier Mütt Kernen aus dem Amt Winterthur zu einer Verehrung und Besserung des ihm aufer¬ legten Dienstes wegen, so lange er denselben versehe, bewilligt habe und daß diese vier Mütt Kernen aus dem Amt Winter¬ thur zu verabfolgen seien. C. Seither besorgte der Helfer von Gachnang, beziehungs¬ weise nachdem im 17. Jahrhundert das Diakonat Gachnang aufgehoben und Ellikon zu einer eigenen Pfarrei erhoben worden war, der Pfarrer von Ellikon den Gottesdienst in Ueßlingen gemäß der Uebereinkunft vom 8. November 1595, bis im Jahre 1874 die Regierung von Zürich das Pfarramt Ellikon seiner Funktionen in Ueßlingen enthob. Aus diesem Zeitraume sind folgende Thatsachen hervorzuheben;
— keineswegs aber wegen Versehung der Filial Ueßlingen — aus dem Amt Winterthur angewiesen oder entrichtet werden. 5. Auf den Wunsch der Gemeinde Ellikon, welche, ihres eigenen Bedürfnisses willen, die Lösung des Verhältnisses mit Ueßlingen wünschte, verschob im Jahre 1816 der neu gewählte Pfarrer Ernst seine Installation in Ueßlingen und richtete der Rath von Zürich am 21. Dezember 1816 eine Zuschrift an den Rath des Standes Thurgau, in welcher demselben der Wunsch der Gemeinde Ellikon, daß dem Pfarramte die Filiale Ueßlingen abgenommen werde, zur Kenntniß gebracht und dabei bemerkt wurde: „und dafür hat sie (nämlich die Gemeinde Ellikon) eben als so weniger „Motiv das eigene Bedürfniß angeführt, und um jene gottes¬ „an der Erfüllung ihres Begehrens gezweifelt, weil „dienstlichen Verrichtungen dem Pfarramt Ellikon seiner Zeit „als eine besondere Begünstigung der Gemeinde Ueßlingen von „dem hiesigen Stande, in Folge damaliger näherer Verhältnisse „und bischöflicher Rechte übertragen wurden, welche gegenwärtig „nicht mehr bestehen. Nun scheint uns in der That das Be¬ „gehren der Gemeinde Ellikon ebenso natürlich als gründlich, „und haben wir daher angemessen erachtet, Euch solches bekannt „zu machen, und darüber ein freundschaftliches Einverständniß er¬ „einzuleiten. Dabei dürfen wir uns um so eher einen „wünschten Erfolg versprechen, weil der Gegenstand an sich „nicht von großer Wichtigkeit ist und es Euch wohl nicht gar „schwer fallen würde, für das kirchliche Bedürfniß der Gemeinde „Ueßlingen auf eine andere angemessene Weise zu sorgen und „den Pfarrer von Ellikon künftig einer Verrichtung zu über¬ „heben, welche ihm die gehörige Besorgung der Gemeinde, für „die er eigentlich bestellt und gewählt ist, unmöglich macht. „Dieses Verhältniß zu der Gemeinde Ueßlingen ist noch um „so unvollkommener, als dieser Pfarrer außer besagten Kanzel¬ „verrichtungen mit derselben durchaus in keiner Pastoral-Ver¬ „bindung steht, wodurch sich gleichfalls die seiner Zeit getroffene „Verfügung dieser Filial-Verrichtungen bloß als eine temporäre „Nothhülfe qualifizirt." 6. Im Jahre 1834 wiederholte die Regierung von Zürich derjenigen von Thurgau das Gesuch, daß für den Religions¬ unterricht in Ueßlingen anderweitig gesorgt werde und fügte bei: „Gerne wollen wir uns gefallen lassen, deßhalb ein Opfer zu „bringen und für diese Verrichtung diejenige Besoldung anzu¬ „weisen, welche nach dem hierseitigen Gesetze für solche Filial¬ „geschäfte bestimmt und auf 80 fl. festgesetzt ist." 7. Mit Zuschrift vom 26. September 1850 erklärte die Re¬ gierung von Zürich derjenigen von Thurgau ihre Geneigtheit, die der Pfarrstelle Ellikon an Ueßlingen obliegenden Leistungen abzulösen und ersuchte um Bezeichnung eines Abgeordneten zur Vornahme von Unterhandlungen. In diesem Schreiben ist unter anderm gesagt: „Wie Euch bekannt ist, liegt dem Seelsorger „der hierseitigen Kirchgemeinde Ellikon ob, alle vierzehn Tage „den Gottesdienst in der dortseitigen Gemeinde Ueßlingen zu „versehen. Die diesfälligen Verhältnisse gaben schon früher zu „verschiedenen Anständen Veranlaßung, ohne daß eine befriedi¬ „gende Lösung derselben hätte erzielt werden können. Unsere „kirchlichen Behörden haben nun neuerdings auf die vielfachen „Uebelstände hingewiesen, die aus diesem Filialverhältniß der „Gemeinde Ueßlingen zu Ellikon entspringen und wünschen „dringend eine bessere Regulirung derselben, namentlich Erleich¬ „terung der gegenwärtig der Pfarrstelle Ellikon obliegenden „Leistungen." 8. Nachdem alle Versuche Zürichs, auf dem Wege der güt¬ lichen Uebereinkunft eine Auseinandersetzung zwischen Ellikon und Ueßlingen zu Stande zu bringen, gescheitert und inzwischen auch die zürcherische Ortschaft Feldi von dem kirchlichen Verbande mit Ueßlingen abgelöst worden war, erklärte die Regierung von Zürich dem evangelischen Kirchenrathe des Kantons Thurgau mit Schreiben vom 28. Oktober 1871, daß sie sich nicht weiter dazu veranlaßt sehe, für die Besorgung der Pastoration von Ueßlingen durch das Pfarramt Ellikon etwas auszubezahlen, noch Anerbietungen für Ablösung der angeblichen Verpflichtungen zu machen. Gleichzeitig ging auch an das Pfarramt Ellikon die Erklärung ab, daß dasselbe von Zürich aus für seine Funktionen
in Ueßlingen nicht weiter werde entschädigt werden und sich demnach als dieser Funktionen enthoben betrachten möge. D. Dieser letztere Vorgang veranlaßte sowohl die Regierung des Kantons Thurgau als die Gemeinde Ueßlingen beim Bundes¬ gerichte klagend gegen den Kanton Zürich aufzutreten und jedoch unter Vorbehalt der Rechte gegen die Gemeinde Ellikon das Begehren zu stellen: „daß der Kanton Zürich angehalten „werde, entweder das bisher bestandene Filialverhältniß zwischen „dem evang. zürcherischen Pfarramt Ellikon und der evang. „thurgauischen Gemeinde Ueßlingen, resp. die von Ersterem gegen „über Letzterer schuldende Pastoration laut Inhalt des Vertrages „vom Jahre 1595 fortdauern zu lassen, oder aber im Falle „der einseitigen Auflösung dieses Verhältnisses eine angemessene „auf dem Vertragswege oder durch richterlichen Spruch fest¬ „zusetzende, von der klagenden Partei vorläufig auf mindestens „30,000 Fr. angesetzte Auslösungssumme an die Kläger zu ent¬ „richten." Die Kompetenz des Bundesgerichtes gründeten die Kläger entweder auf Art. 57 oder Art. 27 Ziffer 3 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874, je nachdem der Streit als ein staats¬ rechtlicher oder als ein Zivilstreit angesehen werde, und machten in rechtlicher Beziehung zur Begründung der Klage geltend: von.
Uebernahme der Prädikatur zu Ueßlingen eine ganz freiwillige gewesen sei und der deßhalb auch nur seine Person verpflichtet habe. Die Ueßlinger seien es aber, die den Diakon bezahlen Herrn müssen, und Zürich habe lediglich aus Gnaden dem er in Schörlin 4 Mütt Kernen bewilligt, wenn und so lange Den Ueßlingen predige und es den Herren von Zürich beliebe. Ueßlingern gegenüber habe Zürich keine Verpflichtung über¬ nommen. Eventuell habe dieselbe nur darin bestanden, dem je¬ weiligen Helfer zu Gachnang resp. Pfarrer zu Ellikon jährlich 4 Mütt Kernen zu verabfolgen, sofern derselbe in Ueßlingen pastorire, und sei im Jahre 1799, als Thurgau zu einem eigenen Kanton erhoben worden, untergegangen. ad 2. Der Standpunkt der Immemorialverjährung werde zurückgewiesen; wo man wisse, wie ein Verhältniß rechtlicher oder faktischer Natur entstanden sei, greife keine Verjährung Platz. Eventuell wäre die Verjährung im Jahre 1799 unter¬ brochen worden, indem damals die 4 Mütt-Spende aufgehört habe ad 3. Wenn in spätern Missiven von einem Looskaufe ge¬ sprochen worden sei, so könne Klägerschaft nichts daraus herleiten, indem man sich immer wieder darauf geeinigt habe, die Sache im Status quo zu belassen. F. Heute beantragte der Vertreter der Klägerschaft Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Klage. Dabei gab jedoch der letztere die rechtsverbindliche Erklärung ab, daß der Kanton Zürich sich verpflichte, dem jeweiligen Pfarrer von Ellikon oder jedem andern Pfarrer, der die Pastoration von Ueßlingen übernehme, die seit einigen Jahren an der Stelle der 4 Mütt Kernen entrichteten 250 Fr. jährlich weiter zu bezahlen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
lediglich als Mitregent des Thurgau's sich der Evangelischen zu Ueßlingen, welche sonst offenbar nirgends erhört worden wären, annahm und bei den fünf katholischen Orten um die Bewilli¬ gung nachsuchte, daß den evangelischen Kirchgenossen auf deren Kosten auch auf den andern Sonntag gepredigt werden dürfe, wobei allerdings mitwirkte, daß Zürich als evangelischer Stand nicht nur ein Interesse daran hatte, daß die Reformation in der Landvogtei Thurgau nicht unterdrückt werde, sondern auch moralisch verpflichtet war, den thurg. Reformirten den gleichen Schutz angedeihen zu lassen, welchen die dortigen Katholiken bei den katholischen Regenten fanden. Dafür jedoch, daß der Stand Zürich gegenüber den fünf alten Orten die Verpflichtung ein¬ gegangen habe, für die Pastoration der evangelischen Gemeinde Ueßlingen zu sorgen, findet sich weder in der Zuschrift von Zürich noch in der Antwort der fünf alten Orte irgend ein Anhaltspunkt, vielmehr stellt die letztere sich lediglich als ein hoheitlicher Akt jener fünf Stände als Mitregenten des Thur¬ gaus dar, wodurch dem von Zürich befürworteten Gesuche der Evangelischen zu Ueßlingen unter gewissen Bedingungen ent¬ sprochen wurde. 3. Ebensowenig kann aus den beiden Verträgen vom 8. No¬ vember 1595 zu Gunsten der Klage etwas abgeleitet werden. Auch diese beiden Urkunden erklären sich aus dem Unterthanen¬ verhältnisse, in welchem Ueßlingen damals zu Zürich stand, und dem Bestreben des letztern, seinen reformirten Untergebenen im Thurgau zu ihrem Rechte zu verhelfen. Eine Uebernahme der Pastoration von evangelisch Ueßlingen durch den Stand Zürich und eine Verpflichtung des letztern, von jenem Zeitpunkte an für die kirchliche Bedienung jener Gemeinde zu sorgen, kann aus jenen Urkunden um so weniger gefolgert werden, als der Helfer von Gachnang, zu welcher Gemeinde Ellikon damals in Filialverhältnissen stand, kein zürcherischer, sondern ein thur¬ gauischer Geistlicher war, ferner in beiden Urkunden ausdrücklich gesagt ist, daß die Bezahlung dieses Geistlichen der Gemeinde Ueßlingen obliege und der Stand Zürich lediglich „aus Gnaden, als Verehrung" jährlich 4 Mütt Kernen zulegte. Daß die Be¬ sorgung des evangelischen Gottesdienstes von Ueßlingen nicht etwa der zürcherischen Filiale Ellikon, sondern dem thurgauischen Diakonate Gachnang übertragen wurde, geht insbesondere noch aus dem Schreiben des Rathes von Zürich vom 27. Juli 1597 an die Karthaus Ittingen hervor, in welchem es ausdrücklich heißt, daß die Pfarrei Ueßlingen durch einen Diakon zu Gach¬ nang, „alles in unserer Landgrafschaft Thurgau" mit Predigen zu versehen sei. Auch diese Urkunde unterstützt somit die An¬ nahme, daß Zürich bei allen Unterhandlungen vom Jahr 1595 lediglich als Mitregent des Thurgau's und nicht, wie die Klage behauptet, in einer Doppelstellung, nämlich als Mitregent und als Stand Zürich schlechtweg, thätig gewesen sei. 4. Die Berufung auf die unvordenkliche Zeit erscheint im vorliegenden Falle deßhalb nicht zulässig, weil die Unvordenklich¬ keit nur die Vermuthung begründet, daß ein Zustand rechts¬ gültig entstanden sei, ihre Anwendbarkeit daher aufhört, wo die Thatsache des Anfanges bekannt ist. In concreto sind nun aber, wie Kläger anerkennen und sogar in ihrem Klagebegehren selbst hervorgehoben haben, Urkunden vorhanden, welche über die Natur des Verhältnisses Aufschluß geben, jedoch, wie bereits ausgeführt, dem Rechte des Klägers widersprechen. Allerdings ist später, nach Aufhebung des Diakonats Gachnang und Um¬ wandlung der Filiale Ellikon in eine Pfarrei, der evangelische Gottesdienst in Ueßlingen, soweit er nicht dem Pfarrer von Hüttweilen (als dessen Filiale Ueßlingen erscheint) oblag, von dem Pfarrer in Ellikon besorgt worden; allein Kläger haben selbst anerkannt, daß dies nicht in Folge Hinzutretens eines neuen Rechtsgrundes geschehen sei, sondern daß jene geistlichen Ver¬ richtungen durch das Pfarramt Ellikon lediglich zu Folge und im ununterbrochenen Zusammenhang mit den im Jahr 1595 getroffenen Anordnungen besorgt worden seien, woraus nach dem oben Gesagten folgt, daß jener Zustand nicht als Ausübung eines Rechtes auf Seite der Kläger aufgefaßt werden und die ihm von den Klägern vindizirte Wirkung aus¬ üben kann. 5. Wenn endlich die Klage in letzter Linie darauf gestützt
wird, daß die Regierung von Zürich zu wiederholten Malen, und zwar speziell in den beiden Zuschriften vom 2. Dez. 1834 und 26. September 1850, die Verpflichtung zur theilweisen Pastoration von Ueßlingen anerkannt habe, so kann eine solche Schreiben vom 2. De¬ Anerkennung jedenfalls nicht in dem in dieser Zuschrift wird zember 1834 gefunden werden. Denn Filiale von Hüttweilenvielmehr Ueßlingen ausdrücklich als bezeichnet und erklärt sich die Regierung von Zürich nur bereit, ein Opfer zu bringen, wenn der Religionsunterricht in Ue߬ lingen einem andern Seelsorger übertragen werde, ohne irgend¬ wie eine Verpflichtung des Pfarrers zu Ellikon zur kirchlichen Angesichts des Erlasses Bedienung von Ueßlingen zuzugestehen. der zürcherischen Regierung von 1805, in welchem eine solche Verpflichtung ausdrücklich in Abrede gestellt worden war, wäre es daher zu gewagt, aus der Zuschrift vom Jahre 1834 eine Anerkennung derselben herzuleiten. Eher dürfte dagegen in dem Schreiben vom 26. September 1850 ein Zugeständniß der Pflicht zur Pastoration von evangelisch Ueßlingen gefunden werden. Denn da bekanntermaßen nicht bloß eine Thatsache, sondern auch ein Rechtsverhältniß Gegenstand der Anerkennung sein kann, so benimmt der Umstand, daß jene Zuschrift nicht die Anerkennung einer Thatsache, sondern eher die Anerkennung eines Rechtsverhältnisses enthält, derselben nicht jede rechtliche Bedeutung. Immerhin darf aber nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Zweck jenes Schreibens nicht etwa dahin ging, gegenüber der Klägerschaft ein Schuldbekenntniß auszustellen, sondern dasselbe lediglich als Vergleichsvorschlag behufs gütlicher Auseinandersetzung sich qualifizirt, woraus folgt, daß demselben jedenfalls nicht die Wirkung und Bedeutung einer Verpflichtungs¬ urkunde (Disposition), sondern nur die Bedeutung eines Be¬ weismittels zukommt, dessen Würdigung im freien Ermessen des Richters steht und welches namentlich den Gegenbeweis, daß das betreffende Rechtsverhältniß nicht existire, nicht ausschließt. Nun ist aber dieser Gegenbeweis, daß dem Kanton Zürich eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Pastoration von Ueßlingen nicht obliegt, wie bereits ausgeführt, durch die übrigen produzirten Urkunden geleistet und kann daher die Klage auch nicht auf jene angebliche Anerkennung gestützt werden. Dies um so weniger als aus dem Schreiben vom 26. September 1850 nicht hervorgeht, daß die beklagte Regierung damals etwas mehreres habe einräumen wollen, als sie heute zugestanden hat und im Zweifel solche Anerkennungen zu Gunsten des angeblich Ver¬ pflichteten zu interpretiren sind. Demnachhat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen; jedoch ist die Beklagte bei der heute abgegebenen (Fakt. F. enthaltenen) Erklärung behaftet und demnach verpflichtet, an den Pfarrer, welchem die bisher von dem Pfarrer von Ellikon besorgten gottesdienstlichen Verrich¬ tungen in Ueßlingen übertragen werden, jährlich 250 Fr. (zwei¬ hundert und fünfzig Franken) zu bezahlen.
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