Expropriation compensation may be ordered in kind

BGE 2 I 265Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I15.01.1875Dismissed

Zusammenfassung

The Nordostbahngesellschaft challenged a valuation commission decision in an expropriation dispute concerning a water-pipe burden on parcel no. 26. The commission had ordered the company to take over the increased burden in kind, with an alternative cash compensation of CHF 120. The Federal Court rejected the company's argument that expropriation compensation can only be paid in money. It held that the competent authorities may, where appropriate, require in-kind substitute performance or the execution of necessary works. Because the appellant did not show that the commission's solution was unsuitable, the appeal was dismissed.

Regest

Art. 1 Federal Expropriation Act; Art. 6 Federal Act of 1 May 1850; expropriation compensation need not invariably be monetary. Although payment in money is ordinarily the most suitable form of reparation, the authorities competent to decide on the expropriatee's claim may, where appropriate, order substitute performance in kind or require the expropriator itself to carry out the works necessitated by the expropriation. Such an order is permissible unless it is shown to be unsuitable or impracticable; the mere preference of the expropriator for cash does not suffice (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 2. Juni 1876 in Sachen Nordost bahngesellschaft gegen Abegg'sche Erben. A. Die eidgenössische Schatzungskommission für die links ufrige Zürichseebahn auf Zürchergebiet erkannte durch Urtheil vom 8. Februar d. Js., die Nordostbahngesellschaft habe die durch Tieferlegung der den Abegg'schen Erben gehörenden, quer durch Cat. No. 26 hinziehenden Brunnenleitung entstandene Mehr last in natura zu übernehmen und seien die Abegg'schen Erben nicht verpflichtet, dafür eine Entschädigungssumme anzunehmen. Eventuell wurde die Entschädigung für Uebernahme der Mehr last auf 120 Fr. festgesetzt. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Eisenbahngesellschaft den Rekurs an das Bundesgericht und stellte das Begehren, daß unter Anerkennung der in Disp. II. des Befundes ausgesprochenen eventuellen Entschädigung von 120 Fr. als einer definitiven, die prinzipielle Entscheidung in Disp. 1. des Befundes aufge hoben werde. Zur Begründung dieses Gesuches wurde ange führt: Nach Art. 1 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes habe eine Abtretung von Rechten gegen Entschädigung, nicht gegen Ersatz des abgetretenen Rechtes in natura stattzufinden. Es sei dies ein Rechtsatz, der sozusagen selbstverständlich sei, schon deßhalb, weil in den meisten Fällen ein Rechts-Remplace ment gar nicht möglich sei und bekanntermaßen, wo es möglich wäre, von den Expropriaten stets von der Hand gewiesen würde. Könne aber der Expropriat nicht gezwungen werden, einen Ersatz für ein Recht in natura anzunehmen, so könne der Ex propriant auch nicht genöthigt werden, nach Gutdünken des Expropriaten das verletzte Recht in natura zu ersetzen resp. die hiezu erforderlichen Leistungen in natura zu prästiren. Dieses grundsätzliche Recht werde im vorliegenden Falle nicht durch den

Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 alterirt, da dieser nicht von privaten, sondern von öffentlichen Werken spreche. Praktisch beurtheilt würde die Constituirung von realen Belastungen, wie die vorliegende, für die Bahnverwaltungen eine Quelle perennirender Unzukömmlichkeiten werden müssen. C. Die Abegg'schen Erben trugen in ihrer Vernehmlassung auf Bestätigung des Schatzungsbefundes an. D. Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden, daß der vorliegende Rekurs ohne mündliche Verhandlung lediglich auf Grundlage der Akten entschieden werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Obgleich nicht geleugnet werden kann, daß eine Entschä digung in Geld für die dem Enteigneten durch die Expropria tion verursachten Vermögensnachtheile in der Regel die dem Interesse sowohl des Enteigneten als des Enteigners am besten entsprechende Form der Entschädigung ist, so kann doch die Behauptung der Rekurrentin, daß die Geldentschädigung die einzig zulässige Form des Schadenersatzes in Expropriations fällen sei, nicht als richtig angesehen werden. Das Gegentheil geht vielmehr, namentlich bezüglich der in Art. 6 des Bundes gesetzes vom 1. Mai 1850 aufgeführten, zu Folge der Enteig nung nothwendig gewordenen Bauten, aus dieser Gesetzesstelle selbst hervor und es ist nicht richtig, daß, wie Rekurrentin meint, dieselbe sich nur auf öffentliche Werke beziehe (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Schlatter gegen Bischoffzeller bahn vom 15. Januar 1875, amtl. Ausgabe der bundesgericht lichen Entscheidungen B. 1, S. 461, Erw. 1).
  2. Es steht demnach denjenigen Behörden, welche über die Begehren des Expropriaten zu entscheiden haben, unzweifelhaft das Recht zu, in Fällen, wo sie es für angemessen erachten, den Enteigner statt zu einer Geldentschädigung zu anderweitigem Ersatz der durch die Expropriation verursachten Nachtheile beziehungsweise zu eigner Ausführung der in Folge der Ent eignung nothwendig gewordenen Arbeiten zu verpflichten, und könnte daher der Rekurs der Eisenbahngesellschaft im vorliegen den Falle nur insofern gutgeheißen werden, als der Entscheid der Schatzungskommission sich als ein unzweckmäßiger heraus stellen würde. Dieß ist nun aber von der Rekurrentin selbst nicht einmal behauptet worden und somit kein Grund zu einer Abänderung des Schatzungsbefundes vorhanden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

expropriationcompensationin-kind reparationvaluation commissionrailway burdensubstitute performance