BGE 2 I 265
BGE 2 I 265Bge15.01.1875Originalquelle öffnen →
Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 alterirt, da dieser nicht von privaten, sondern von öffentlichen Werken spreche. Praktisch beurtheilt würde die Constituirung von realen Belastungen, wie die vorliegende, für die Bahnverwaltungen eine Quelle perennirender Unzukömmlichkeiten werden müssen. C. Die Abegg'schen Erben trugen in ihrer Vernehmlassung auf Bestätigung des Schatzungsbefundes an. D. Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden, daß der vorliegende Rekurs ohne mündliche Verhandlung lediglich auf Grundlage der Akten entschieden werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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