- Urtheil vom 20. Mai 1876 in Sachen Nordost¬
bahngesellschaft gegen Jenni und Suter.
- Der Antrag der Instruktionskommission vom 30. Dezember
- J. ging dahin:
Die Nordostbahngesellschaft ist pflichtig, den Expropriaten
folgende Entschädigungen zu bezahlen:
a. für 2,200 Quadratfuß Land (Nachmaß
vor¬
behalten) zu 2 Fr. per Quadratfuß
4,400
Fr.
b. für bauliche Veränderungen
14,100
"
c. für Mehrarbeit und Inkonvenienzen
6,000
d.
für den Schaden wegen unterbrochener
Fabri¬
kation während des Umbaues
1,200
"
e. für Zurücksetzung des Schopfes
—
600
"
Summa:
Fr.
26,300
sammt Zins zu 5% vom Tage der Inangriffnahme der
Ab¬
tretungsobjekte an.
2. Die weiter gehenden Begehren der Expropriaten sind ab¬
gewiesen.
3. Die Instruktionskosten werden aus dem Baarvorschusse
der Nordostbahn berichtigt; es steht letzterer jedoch das Recht
zu, 1/3 derselben an der den Expropriaten zukommenden Ent¬
schädigung in Abzug zu bringen; die außergerichtlichen Kosten
sind wettgeschlagen.
B. Diesen Antrag nahm die Nordostbahngesellschaft an; da¬
gegen verlangten die Expropriaten den Entscheid des Bundes¬
gerichtes und stellten heute das Begehren, daß die Entschädigung
für Mehrarbeit undInkonvenienzen (Fakt. A. 1. c.) von
6000 Fr. auf 18,000 Fr. erhöht und ihnen eine Entschädigung
von 3000 Fr. wegen Verhinderung der Glaubersalz- und Soda¬
fabrikation von Mitte September 1875 bis April d. J. zu¬
gesprochen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was das erste heutige Begehren der Rekurrenten betrifft,
so greifen dieselben den dritten Expertenbericht bezüglich der
Berechnung der Entschädigung für Mehrarbeiten und Inkon¬
venienzen insofern an, als in demselben der Zeitverlust wegen
Absperren des Bahnüberganges nur auf 1 Stunde per Tag
angesetzt ist, ferner für Weitertransport der Materialien
die
Experten eine Entschädigung nicht beantragen und endlich die
jährliche Gesammtmehrausgabe von 560 Fr. nur im zehnfachen
statt zwanzigfachen Betrage kapitalisirt wird.
- Nun können aber die beiden ersten Ausstellungen nicht als
begründet erachtet werden. Denn, wenn es auch richtig
sein
eine
mag, daß der Bahnübergang täglich im Ganzen mehr als
Stunde gesperrt ist, so ist dagegen weder bewiesen noch
auch
nur wahrscheinlich, daß die Expropriaten dadurch täglich mehr
als eine Stunde in der Betreibung ihrer Fabrikation beein¬
trächtigt werden, zumal ihnen ja die Zeitpunkte der Absperrungen
genau bekannt sind und sie daher in der Lage sich befinden, sich
danach einzurichten. Und was den Weitertransport der Ma¬
terialien betrifft, so ist derselbe zu unbedeutend, als daß er in
Betracht fallen könnte.
- Anders verhält es sich dagegen mit der dritten Ausstellung
der Expropriaten. Eine bloß zehnfache Kapitalisirung der jähr¬
lichen Mehrausgabe würde sich nur dann rechtfertigen, wenn
mit Sicherheit anzunehmen wäre, daß in zehn bis fünfzehn
Jahren die durch die Expropriation entstandenen Mehrarbeiten
gänzlich wegfallen würden. Daß dies nun aber der Fall sein
werde, geht aus dem Gutachten der Experten keineswegs über¬
zeugend hervor, vielmehr muß die Darstellung der Expropriaten,
daß es sich um dauernde Mehrarheiten handle, als richtig an¬
gesehen und daher auch ihr Begehren, daß dieselben im zwanzig¬
sfachen Betrage zu kapitalisiren seien, als begründet erklärt
werden.
- Das zweite Begehren betreffend, so haben die Experten
die Frage, ob Expropriaten durch die Zurücksetzung ihres Schopfes
an der Fabrikation von Soda und Glaubersalz verhindert worden
seien, verneint und mangelt im Weitern jeglicher Beweis für
die Existenz des von den Rekurrenten behaupteten Schadens.
Allein auch abgesehen hievon muß diese Forderung abgewiesen
werden, weil den Rekurrenten bereits für die durch den Umbau
herbeigeführte Unterbrechung der Fabrikation eine Entschädigung
von 1,200 Fr. zugesprochen ist und sie im Fernern von der
ganzen Entschädigung den Zins vom Tage der Inangriffnahme
der Abtretungsobjekte an erhalten, womit dieselben hinlänglichen
Ersatz für alle während der Dauer dieses Prozesses eingetretenen
Fabrikationsstörungen finden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Nordostbahngesellschaft ist pflichtig,
an die Herren
Jenny und Suter folgende Entschädigungen zu bezahlen;
a. für 2,200 Quadratfuß Land (Nachmaß vor¬
behalten) zu 2 Fr. per Quadratfuß
4,400Fr.
b. für bauliche Veränderungen
14,100
C.
für Mehrarbeiten und Inkonvenienzen
11,200
d. für den Schaden wegen unterbrochener
Fabri¬
kation während des Umbaues
1,200
e. für Zurücksetzung des Schopfes
600
Summa: 31,500
Fr.
(einunddreißigtausend und fünfhundert Franken) sammt Zins zu
fünf pro Cent vom Tage der Inangriffnahme der Abtretungs¬
objekte an.