Expropriation compensation for railway works and business interruption

BGE 2 I 259Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I20.05.1876Modified

Zusammenfassung

Jenny and Suter sought higher expropriation compensation from the Nordostbahngesellschaft. The Federal Court rejected their request for an additional CHF 3,000 for alleged production loss caused by the lowered shed, finding no proof and noting that they were already compensated for interruption and interest. It partly accepted their challenge to the expert valuation of permanent extra work and inconvenience, increasing that item from CHF 6,000 to CHF 11,200. The total compensation was therefore set at CHF 31,500 plus 5% interest from the takeover date.

Regest

Expropriation compensation; capitalization of recurring additional expenses and proof of consequential loss. Where expropriation causes permanent extra work, the annual additional expense must be capitalized according to its probable duration; a merely tenfold capitalization is insufficient unless it is established that the burden will disappear within about ten to fifteen years. Time loss from operational interruptions is not compensable beyond what is actually proven, especially where the affected party can organize around known closure periods. A further claim for business interruption requires proof; absent such proof, and where interruption compensation and interest already cover temporary production disturbances, the claim is to be rejected (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 20. Mai 1876 in Sachen Nordost bahngesellschaft gegen Jenni und Suter.
    1. Der Antrag der Instruktionskommission vom 30. Dezember
    2. J. ging dahin:

Die Nordostbahngesellschaft ist pflichtig, den Expropriaten folgende Entschädigungen zu bezahlen: a. für 2,200 Quadratfuß Land (Nachmaß vor behalten) zu 2 Fr. per Quadratfuß 4,400 Fr. b. für bauliche Veränderungen 14,100 " c. für Mehrarbeit und Inkonvenienzen 6,000 d. für den Schaden wegen unterbrochener Fabri kation während des Umbaues 1,200 " e. für Zurücksetzung des Schopfes

" Summa: Fr. 26,300 sammt Zins zu 5% vom Tage der Inangriffnahme der Ab tretungsobjekte an. 2. Die weiter gehenden Begehren der Expropriaten sind ab gewiesen. 3. Die Instruktionskosten werden aus dem Baarvorschusse der Nordostbahn berichtigt; es steht letzterer jedoch das Recht zu, 1/3 derselben an der den Expropriaten zukommenden Ent

schädigung in Abzug zu bringen; die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen. B. Diesen Antrag nahm die Nordostbahngesellschaft an; da gegen verlangten die Expropriaten den Entscheid des Bundes gerichtes und stellten heute das Begehren, daß die Entschädigung für Mehrarbeit undInkonvenienzen (Fakt. A. 1. c.) von 6000 Fr. auf 18,000 Fr. erhöht und ihnen eine Entschädigung von 3000 Fr. wegen Verhinderung der Glaubersalz- und Soda fabrikation von Mitte September 1875 bis April d. J. zu gesprochen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Was das erste heutige Begehren der Rekurrenten betrifft, so greifen dieselben den dritten Expertenbericht bezüglich der Berechnung der Entschädigung für Mehrarbeiten und Inkon venienzen insofern an, als in demselben der Zeitverlust wegen Absperren des Bahnüberganges nur auf 1 Stunde per Tag angesetzt ist, ferner für Weitertransport der Materialien die Experten eine Entschädigung nicht beantragen und endlich die jährliche Gesammtmehrausgabe von 560 Fr. nur im zehnfachen statt zwanzigfachen Betrage kapitalisirt wird.
  2. Nun können aber die beiden ersten Ausstellungen nicht als begründet erachtet werden. Denn, wenn es auch richtig sein eine mag, daß der Bahnübergang täglich im Ganzen mehr als Stunde gesperrt ist, so ist dagegen weder bewiesen noch auch nur wahrscheinlich, daß die Expropriaten dadurch täglich mehr als eine Stunde in der Betreibung ihrer Fabrikation beein trächtigt werden, zumal ihnen ja die Zeitpunkte der Absperrungen genau bekannt sind und sie daher in der Lage sich befinden, sich danach einzurichten. Und was den Weitertransport der Ma terialien betrifft, so ist derselbe zu unbedeutend, als daß er in Betracht fallen könnte.
  3. Anders verhält es sich dagegen mit der dritten Ausstellung der Expropriaten. Eine bloß zehnfache Kapitalisirung der jähr lichen Mehrausgabe würde sich nur dann rechtfertigen, wenn mit Sicherheit anzunehmen wäre, daß in zehn bis fünfzehn Jahren die durch die Expropriation entstandenen Mehrarbeiten gänzlich wegfallen würden. Daß dies nun aber der Fall sein werde, geht aus dem Gutachten der Experten keineswegs über zeugend hervor, vielmehr muß die Darstellung der Expropriaten, daß es sich um dauernde Mehrarheiten handle, als richtig an gesehen und daher auch ihr Begehren, daß dieselben im zwanzig sfachen Betrage zu kapitalisiren seien, als begründet erklärt werden.
  4. Das zweite Begehren betreffend, so haben die Experten die Frage, ob Expropriaten durch die Zurücksetzung ihres Schopfes an der Fabrikation von Soda und Glaubersalz verhindert worden seien, verneint und mangelt im Weitern jeglicher Beweis für die Existenz des von den Rekurrenten behaupteten Schadens. Allein auch abgesehen hievon muß diese Forderung abgewiesen werden, weil den Rekurrenten bereits für die durch den Umbau herbeigeführte Unterbrechung der Fabrikation eine Entschädigung von 1,200 Fr. zugesprochen ist und sie im Fernern von der ganzen Entschädigung den Zins vom Tage der Inangriffnahme der Abtretungsobjekte an erhalten, womit dieselben hinlänglichen Ersatz für alle während der Dauer dieses Prozesses eingetretenen Fabrikationsstörungen finden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Nordostbahngesellschaft ist pflichtig, an die Herren Jenny und Suter folgende Entschädigungen zu bezahlen; a. für 2,200 Quadratfuß Land (Nachmaß vor behalten) zu 2 Fr. per Quadratfuß 4,400Fr. b. für bauliche Veränderungen 14,100 C. für Mehrarbeiten und Inkonvenienzen 11,200 d. für den Schaden wegen unterbrochener Fabri kation während des Umbaues 1,200 e. für Zurücksetzung des Schopfes

Summa: 31,500 Fr. (einunddreißigtausend und fünfhundert Franken) sammt Zins zu fünf pro Cent vom Tage der Inangriffnahme der Abtretungs objekte an.

Schlagwörter

expropriationcompensationcapitalizationbusiness interruptionpermanent damageproofrailway crossinginterest