Guardianship blocks waiver of Swiss citizenship

BGE 2 I 250Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I27.06.1874Dismissed

Zusammenfassung

Bernhard Handschin, formerly placed under guardianship in Gelterkinden, became a U.S. citizen and repeatedly sought release of his estate. Baselland refused, maintaining that his Swiss local citizenship and guardianship remained in force. The Federal Council referred the matter to the Federal Court as a treaty-violation complaint. The Court held that it had jurisdiction, but found no breach of the treaty with North America. It ruled that Handschin had not validly renounced his Swiss citizenship because, as a legally incapacitated person, he could not do so without the consent of the guardianship authorities. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 59 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz vom 27. Juni 1874; Art. 44 Abs. 2 BV; Art. 2 Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung; Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht durch einen bevogteten Bürger. Ein unter Vormundschaft stehender Schweizerbürger kann nach dem damals noch fortgeltenden alten Recht auf sein Bürgerrecht nicht ohne Zustimmung der heimatlichen Vormundschaftsbehörden verzichten, da ihm die Handlungsfähigkeit hierzu abgeht. Die in Art. 44 Abs. 2 BV vorgesehene Bundesgesetzgebung über die Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts war noch nicht erlassen; deshalb blieb bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige kantonale Recht massgebend. Eine Verletzung eines Staatsvertrags liegt nicht vor, wenn die Verweigerung der Herausgabe des Vermögens auf der fortbestehenden schweizerischen Bürger- und Vormundschaftszugehörigkeit beruht.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 3. Juni 1876 in Sachen Handschin. A. Der im Jahre 1844 in seiner Heimatsgemeinde Gelter kinden wegen Verschwendung und Trunksucht bevogtete Bernhard Handschin wanderte vor ca. 25 Jahren nach Nordamerika aus und ließ sich anno 1859 im Staate Illinois naturalisiren. Nachdem er schon im Jahre 1853 von der basellandschaftlichen Regierung ohne Erfolg die Herausgabe seines unter vormund schaftlicher Verwaltung stehenden Vermögens verlangt hatte, erneuerte er dieses Begehren im Jahre 1861 unter Berufung darauf, daß er inzwischen amerikanischer Bürger geworden sei. Die Behörden von Baselland verweigerten aber wiederum die Herausgabe des Vermögens, weil die Einbürgerung Handschins in Amerika ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörden geschehen sei und daher die Vormundschaft über ihn in Gelter kinden noch in Kraft bestehe. Ueber diefen Beschluß beschwerte sich Handschin beim Bundesrathe, gestützt darauf, daß er auf das Bürgerrecht in Gelterkinden verzichtet habe, sowie gestützt auf den Staatsvertrag mit Nordamerika; allein derselbe wies die Beschwerde ab, da die Kantone in Vormundschaftssachen souverain seien. Auch zwei weitere, in den Jahren 1866 und 1872 gestellte Versuche des Handschin, in den Besitz seines Vermögens zu gelangen, blieben erfolglos. B. Mit Eingabe, eingelangt den 29. Dezember 1875, erneuerte nun Handschin sein früheres Begehren beim schwei zerischen Bundesrathe unter Berufung auf sein im Jahre 1859 erworbenes amerikanisches Bürgerrecht und auf den zwischen der Schweiz und Nordamerika bestehenden Staatsvertrag, wobei er bemerkte, er sei ein armer Tagelöhner, der sein Brod bei vorgerücktem Alter auf saure Weise verdienen müsse und seines Vermögens dringend bedürftig sei. Der Bundesrath überwies die Angelegenheit der Regierung von Baselland zu nochmaliger Prüfung; diese beharrte jedoch auf ihrem abweichenden Ent scheide, worauf der Bundesrath die Eingabe des Handschin gestützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 dem Bundesgerichte zur Entscheidung übermittelte. C. Die Regierung von Baselland trug in ihrer Vernehm lassung auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie bestritt, daß eine Verletzung des zwischen der Schweiz und Nordamerika bestehenden Staatsvertrages vorliege, und im Weitern sich auf den Art. 35 ihres Vormundschaftsgesetzes, wonach ein volljähriger Bevormundeter nur mit Zustimmung des Vormundes ein neues Bürgerrecht erwerben könne, sowie auf den bundesräthlichen Entscheid vom Jahre 1861 berief. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Da die Beschwerde die Verletzung eines Staatsvertrages behauptet, so ist das Bundesgericht allerdings zu deren Beur theilung einzig kompetent. (Art. 59 Lemma 1 lit. b. des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874).
  3. Nun liegt aber, wovon schon der Bundesrath in seinem Entscheide vom Jahre 1861 ausgegangen ist, eine Verletzung des zwischen der Schweiz und Nordamerika abgeschlossenen Staatsvertrages nicht vor. Rekurrent hat in seiner Eingabe nicht näher angegeben, welche Bestimmung jenes Staatsvertrages

verletzt sein solle; er glaubt aber offenbar, diese Verletzung liege darin, daß ihm die Herausgabe seines Vermögens verweigert werde, trotzdem er ausgewiesenermaßen amerikanischer Bürger sei, und läge somit, seiner Ansicht nach, der Art. 5 des Staats vertrages vom 25. Wintermonat 1855 in Frage, welcher be stimmt, daß jeder Bürger einer der kontrahirenden Staaten das Recht habe, über sein bewegliches und unbewegliches Eigenthum, das in der Gerichtsbarkeit des andern liegt, frei zu verfügen. 3. Nun verweigern aber die basellandschaftlichen Behörden dem Rekurrenten die Herausgabe seines Vermögens deßhalb, weil er Bürger von Baselland sei, und hängt somit die behauptete Verletzung des benannten Staatsvertrages vollständig von der Frage ab, ob Handschin wirklich und ausschließlich als amerika nischer Bürger behandelt werden müsse, oder ob die Gemeinde Gelterkinden berechtigt sei, ihm gegenüber als Schweizerbürger die Bevogtigung und vormundschaftliche Verwaltung seines Ver mögens aufrecht zu erhalten. 4. Da Rekurrent nicht schon durch den Erwerb des nord amerikanischen Bürgerrechtes sein Bürgerrecht in Gelterkinden verloren hat, so kann nur in Frage kommen, ob derselbe rechts gültig auf dasselbe habe verzichten können. Nun war unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung für den Bürgerrechts verzicht lediglich die Gesetzgebung der Kantone maßgebend und hat daher das bisherige Bundesrecht in streitigen Fällen gemäß den kantonalen Gesetzen beständig den Grundsatz festgehalten, daß ein in gesetzlicher Weise bevogteter Schweizerbürger ohne Einwilligung der heimatlichen Vormundschaftsbehörden auf sein Schweizerbürgerrecht nicht verzichten könne, weil ihm die Hand lungsfähigkeit dazu abgehe. Die neue Bundesverfassung erklärt dagegen in Art. 44 Lemma 2 die Festsetzung der Bedingungen, unter welchen ein Schweizer zum Zwecke der Erwerbung eines ausländischen Bürgerrechtes auf sein Bürgerrecht verzichten könne, als Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Allein dieses Bundes gesetz ist zur Zeit noch nicht erlassen und dauert daher der frühere Zustand einstweilen, d. h. bis zur Zeit des Inkraft tretens jenes Bundesgesetzes gemäß Art. 2 der Uebergangs bestimmungen zur Bundesverfassung noch fort. 5. Da nun aus den Akten hervorgeht, daß Handschin vor Erwerb des amerikanischen Bürgerrechtes wegen Verschwendung in gesetzlicher Weise bevogtet worden ist, so muß zur Zeit noch das Recht der basellandschaftlichen Behörden, denselben als bevogteten Bürger von Gelterkinden zu behandeln und ihm dem gemäß die Herausgabe seines Vermögens zu verweigern, anerkannt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

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