BGE 2 I 244
BGE 2 I 244Bge19.06.1875Originalquelle öffnen →
der Große Rath denselben am 19. Juni vor. Js. als unbe¬ gründet abwies. F. Nunmehr beschwerte sich die Gemeinde St. Moritz beim Bundesgerichte und verlangte, daß der Beschluß des Großen Rathes als gesetz- und verfassungswidrig kassirt und der Ge¬ meindebeschluß vom 9. Juli 1873 als statthaft erklärt werde. Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrentin an: die Gemeinde St. Moritz sei von jeher eine selbstständige politische Gemeinde des Kantons Graubündten im Kreise Oberengadin gewesen und sei es gegenwärtig noch. Sie übe daher alle einer selbstständigen Gemeinde nach Verfassung und Gesetz zukommenden Befugnisse aus und besitze namentlich auch ein eigenes, von jeder andern Gemeinde abgesondertes Gemeindegebiet. Nun be¬ stimme Art. 27 der dortigen Kantonsverfassung: „Jeder Ge¬ „meinde steht das Recht der selbstständigen Gemeindeverwal¬ „tung mit Einschluß der niedern Polizei zu. Sie ist befugt, welche „die dahin einschlagenden Ordnungen festzusetzen, „jedoch den Bundes- und Kantonsgesetzen und dem Eigen¬ „thumsrechte Dritter nicht zuwider sein dürfen." Zur selbst¬ ständigen Gemeindeverwaltung gehöre aber auch das Recht, über die Vertheilung der Gemeindenutzungen zu beschließen und zu bestimmen, welche Rechte den Niedergelassenen an diesen Nutzungen zukommen sollen, sofern nicht die Verfassung oder die Gesetze hierin ausdrücklich eine Beschränkung aufstellen. Eine solche Beschränkung bestehe jedoch weder in der Bundesverfassung noch in der Kantonsverfassung noch in den kantonalen Gesetzen. Gegentheils bestimme das bündnerische Niederlassungsgesetz vom Jahr 1852 in Art. 4: der Niedergelassene geniesse alle Rechte der Bürger der Gemeinde, in welcher er sich niedergelassen habe, mit Ausnahme des Stimmrechts in Gemeindsangelegenheiten und des Mitantheils an Gemeinds- und Korporationsgütern. Hieraus folge, daß der Gemeinde St. Moritz das verfassungs¬ mäßige Recht zustehe, über die Verwendung des Gemeindenutzens autonom zu bestimmen und insbesondere die Niedergelassenen vom Mitgenusse des Gemeindegutes auszuschließen, und daß da¬ her der angefochtene Beschluß des Großen Rathes die verfassungs¬ mäßigen Rechte der Gemeinde St. Moritz verletze. G. Dem gegenüber wurde von den Rekursbeklagten geltend gemacht: Es sei richtig, daß St. Moritz eine selbstständige poli¬ tische Gemeinde bilde und ebenso sei richtig, daß nach Bündtner¬ Verfassung und Gesetzen jede Gemeinde in der Regel über die Erträgnisse der Gemeindegüter autonom verfüge und daß in der Regel die Niedergelassenen vom Mitgenusse dieser Erträgnisse ausgeschlossen seien. Immerhin werde dieses Verfügungsrecht schon durch Gesetze, wie namentlich das Niederlassungsgesetz vom September 1874 wesentlich beschränkt. Allein für die Gemeinden des Kreises Oberengadin und Puschlav bestehe eine Ausnahme in dem Sinne, daß jeder Bürger dieser Gemeinden, wenn er sich in einer derselben, die nicht seine Heimathgemeinde sei, nieder¬ lasse, an Wald und Weid gleiche Rechte besitze wie die Bürger selbst. Nun haben Regierungsrath und Großer Rath nur über die Frage entschieden, ob ein solches ausnahmsweises Recht gegen¬ über der Gemeinde St. Moritz bestehe und haben diese Frage sei oder nicht, bejaht. Die Frage, ob dieser Entscheid richtig falle nicht in die Cognition des Bundesgerichtes, eben weil nicht über ein Verfassungsrecht entschieden worden sei, sondern darüber, ob besondere in Verträgen und Kreisstatuten enthaltene Rechte existiren, welche den allgemeinen Rechten der Bürger und Nieder¬ gelassenen zu Gunsten der Niedergelassenen aus Puschlav und den übrigen Gemeinden des Kreises Oberengadin derogiren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tonaler Gesetze ausschließlich den kantonalen Behörden zusteht. 2. Nun steht unbestritten fest, daß die Gemeinde St. Moritz eine selbstständige politische Gemeinde ist und als solche alle die¬ jenigen Rechte und Befugnisse beanspruchen kann, welche die Verfassung des Kantons Graubündten den Gemeinden einräumt. Insbesondere steht derselben daher gemäß Art. 27 der Verfassung das Recht der selbstständigen Gemeindeverwaltung zu und ist sie befugt, die einschlagenden Ordnungen festzusetzen, soweit nicht Bundes- und Kantonsgesetze Beschränkungen aufstellen oder Ei¬ genthumsrechte Dritter in Betracht kommen und als solche zu respektiren sind. Das Selbstverwaltungsrecht ist also immerhin kein unbedingtes; vielmehr enthält schon der Art. 27 der Ver¬ fassung selbst gewisse Beschränkungen desselben und behält der¬ selbe namentlich das Recht der Gesetzgebung, Beschränkungen aufzustellen, vor 3. Allein im vorliegenden Falle handelt es sich allerdings nicht um Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechtes der Ge¬ meinde St. Moritz, welche durch die Gesetzgebung oder Eigen¬ thumsrechte Dritter herbeigeführt wären, sondern um solche, welche ihr durch den Kartellvertrag vom Jahr 1795 und die Statuten des Kreises Oberengadin, zu welchem die rekurrirende Gemeinde gehört, auferlegt sind, und stellt sich die Frage so, ob diese Beschränkungen durch den Art. 27 der Kantonsverfassung ausgeschlossen seien. 4. Nun beruht der Entscheid des Kleinen Rathes, welcher durch den angefochtenen Beschluß des Großen Rathes aufrecht erhalten worden ist, unverkennbar auf der Betrachtung, daß die Gemeinde St. Moritz als Glied des Kreises Oberengadin so¬ wohl bei dem Kartellvertrage vom Jahr 1795 als dem Statut vom Jahr 1866 mitgewirkt und dieselben auch durch die that¬ sächliche Vollziehung gebilligt und genehmigt habe; daß es sich also um Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechtes handle, welche in der Zustimmung und der eigenen Entschließung der Rekurrentin ihre rechtliche Grundlage haben und deßhalb für die Rekurrentin verbindlich seien. Von dieser Ansicht ausgehend, kann der rekurrirte Beschluß keineswegs als verfassungswidrig bezeichnet werden. 5. Es unterliegt nämlich gewiß keinem begründeten Zweifel, daß die bündnerischen Gemeinden gerade kraft ihres Selbstver¬ waltungsrechtes befugt sind, solche Bestimmungen, wie sie in Art. 81 des Kreisstatuts und dem Kartellvertrage vom Jahr 1795 enthalten sind, aufzustellen und daß solche, sei es in Form eines Statuts, sei es in einem Vertrage vereinbarten Ordnungen durchaus nicht im Widerspruche mit der Verfassung, sondern in¬ soweit gültig sind, daß den betreffenden Gemeinden während der Dauer des Statuts oder Vertrages die Befugniß nicht zu¬ steht, einseitig von den Vereinbarungen abweichende oder den selben zuwiderlaufende Anordnungen zu treffen. 6. Die mindestens sehr zweifelhafte Frage, ob eine einseitige Lösung des durch das Kreisstatut und den Kartellvertrag zwischen den Gemeinden des Oberengadins unter sich, beziehungsweise gegenüber der Gemeinde Puschlav, begründeten Rechtsverhältnisses, z. B. durch Kündung seitens der Gemeinde St. Moritz möglich sei und eine allfällige Hinderung derselben eine Verletzung des Art. 27 der Bundesverfassung enthalten würde, ist gegenwärtig nicht zu entscheiden; denn bis jetzt ist eine solche Lösung weder von der Gemeinde St. Moritz angestrebt worden, noch spricht sich die rekurrirte Schlußnahme hierüber aus, sondern es stellt sich die Sache so dar, daß die Gemeinde St. Moritz während der Dauer des Kreisstatuts und des Vertrages vom Jahr 1794 über den Genuß ihrer Nutzungsgüter eine Schlußnahme gefaßt hat, welche mit dem Inhalte jener Urkunden im Widerspruche steht, und daß die bündnerischen Behörden aus diesem Grunde jene Schlußnahme aufgehoben haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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