- Urtheil vom 2. Juni 1876 in Sachen
Mollet.
A.
Mittelst Klage vom 28. Februar 1874 belangte Baumeister
Mollet die Gemeinde Erlinsbach, Kanton Solothurn, für ein¬
Restguthaben von 2546 Fr. 40 Cts. laut Ausrechnung vom
- September 1873, welches ihm von dem Bau der Kirche
Erlinsbach her an diese Gemeinde zustand. Die Beklagte an¬
erkannte jedoch nur den Betrag von 3 Fr. 12 Cts. und ver¬
stellte gegenüber der Mehrforderung eine Gegenforderung von
2542 Fr. 72 Cts., welche sie zwischen Ausrechnung und Klage¬
anstellung von verschiedenen Personen, die dem Rekurrenten zum
Baue der Kirche Erlinsbach Leistungen gemacht hatten, erworben
und dem Rekurrenten vorher notifizirt hatte, zur Kompensation.
Rekurrent bestritt die Zulässigkeit der Kompensation, weil
Gegenforderungen nicht auf dem Wege der einläßlichen Antwort,
sondern nur durch eine Widerklage geltend gemacht werden
können. Allein das Obergericht von Solothurn verwarf diese
Einwendung durch Urtheil vom 13. Januar d. J., gestützt darauf,
daß nach §. 1477 des C. G. B. eine Ausgleichung gegenseitiger
Verbindlichkeiten, wenn dieselben in Geldsummen bestehen, durch
Abrechnung stattfinde, sobald es von einer Partei verlangt
werde und die beklagte Partei in ihrer Antwort Alles dasjenige
geltend machen könne, was geeignet sei, sie von der eingeklagten
Verbindlichkeit zu befreien.
B. Gegen dieses Urtheil rief Mollet den Schutz des Bundes¬
gerichtes an, indem er behauptete, dasselbe verletze den Art. 59
der Bundesverfassung. Denn da er aufrechtstehender Schweizer¬
bürger und die Gegenforderung der Gemeinde Erlinsbach eine
persönliche sei, so müsse er für dieselbe gemäß der angeführten
Verfassungsbestimmung vor dem Gerichte seines Wohnortes
gesucht werden und gehe es nicht an, dieselbe auf dem Wege der
Einrede geltend zu machen, und zwar um so weniger, als das
solothurnische Prozeßgesetz keine Bestimmung enthalte, welche ein
solches Verfahren rechtfertige, vielmehr der Art. 26 der C. P. O.
die Widerklagen auf diejenigen Fälle beschränke, wo dieselben
auf dem gleichen Titel beruhen, oder sich auf das gleiche Ge¬
schäft beziehen, wie die Hauptsache selbst.
C. Die Gemeinde Erlinsbach trug auf Abweisung der Be¬
schwerde an, im Wesentlichen gestützt auf die Begründung des an¬
gefochtenen Urtheils und mit der weiteren Bemerkung, daß von
den solothurnischen Gerichten konstant anerkannt worden sei, daß
in Forderungsprozessen Gegenforderungen, soweit damit bloß eine
Abrechnung von der Klageforderung bezweckt werde, wie andere
Vertheidigungsmittel in der einläßlichen Antwort geltend gemacht
werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekursbeklagte vor den solothurnischen Gerichten keine
Widerklage erhoben, sondern lediglich die cessionsweise erworbene
Gegenforderung gegenüber der Forderung des Rekurrenten zur
Kompensation verstellt hat, so ist nicht zu untersuchen, ob die
Rekursbeklagte zur Anhebung einer Widerklage befugt gewesen
wäre, sondern lediglich über die Zulässigkeit der Kompensations¬
einrede zu entscheiden. Bekanntlich sind für die Zuständigkeit
der Widerklage und der Kompensation nicht die gleichen Gesichts¬
punkte maßgebend; denn während die erstere dem Prozeßrechte
angehört und daher die Frage ihrer Statthaftigkeit eine rein
prozeßualische Frage ist, hat die Kompensationseinrede ihre
Grundlage im Zivilrechte und entscheiden daher für ihre
Zu¬
lässigkeit in erster Linie materielle Gesichtspunkte.
- Die Kompensationseinrede bringt allerdings die Gegen¬
forderung auch zur gerichtlichen Verhandlung und Untersuchung,
allein es geschieht dies zu einem beschränktern Zwecke als bei
der Widerklage und nicht, wie bei dieser, in der Form eines
Form
selbstständigen Angriffes, sondern eben lediglich in der
einer Einrede, als Mittel der Abwehr und Vertheidigung
gegen
die Klage, deren Verwerfung sie von dem Standpunkte aus
bezweckt, daß der Kläger dem Beklagten ebensoviel schulde als
er fordere und daher für seine Ansprache bereits befriedigt
sei.
Die Kompensationseinrede kommt daher nicht als selbstständiges
Streitobjekt, sondern als Bestandtheil des Hauptprozesses in
Betracht, woraus folgt, daß dieselbe bei dem Richter der Haupt¬
klage auch dann angebracht werden kann, wenn derselbe an und
für sich zur Entscheidung über die einredeweise geltend gemachte
Gegenforderung nicht kompetent wäre.
3. Es wäre daher unzweifelbaft ungerechtfertigt, wenn dem
Art. 59 der Bundesverfassung, welcher vielmehr seinem klaren
Inhalte nach nur die klageweise Geltendmachung persönlicher
Ansprüche im Auge hat, die Tragweite beigemessen werden
wollte, daß derselbe in Prozessen zwischen Einwohnern ver¬
schiedener Kantone die Kompensationseinrede ausschließe und so
dem Beklagten ein wichtiges Vertheidigungsmittel gegen die
Klage entziehe. Vielmehr kann ein Kläger, welcher in einem
andern Kantone einen Forderungsstreit anhängig macht, nichts
weiter verlangen, als daß er im gerichtlichen Verfahren gleich
behandelt werde wie die Angehörigen des betreffenden Kantons.
Gegen diesen Verfassungsgrundsatz haben sich aber die Solo¬
thurner Gerichte nicht verfehlt; denn die Kompensationseinrede
ist nach der solothurnischen Gesetzgebung (übereinstimmend mit
dem gemeinen Rechte und dem zürch. priv. Ges. B., unter
dessen Herrschaft der Kläger steht), ein allgemeines Rechtsmittel
der Parteien und es ist nicht bestritten, daß die Voraussetzungen,
an welche nach dem solothurnischen Gesetzbuche die Zulässigkeit
der Kompensation geknüpft ist, hier vorhanden seien.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.