BGE 2 I 192
BGE 2 I 192Bge02.02.1876Originalquelle öffnen →
„fährdende Einrichtung betrachtet und auch dieser Auffassung „gemäß von den Gesetzgebungen dieser Staaten, namentlich auch „von derjenigen des Kantons Bern mit schwerer Strafe bedroht „wird, weßhalb eine Schrift, die es sich zur Aufgabe macht, „eine derartige Einrichtung als erlaubt darzustellen, offenbar „als eine unsittliche zu erklären und deren Verbreitung nach „Art. 161 des St.-G. zu bestrafen ist; „4. Daß die Strafbarkeit der hier in Frage stehenden Schrift „dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß in derselben gesagt ist, „die Anhänger von der Lehre der Erlaubtheit der Vielweiberei „dächten nicht im Entferntesten daran, dieselbe in Europa zu „begünstigen oder gar einzuführen u. s. w. (S. 13), indem die „massenhafte und unentgeldliche Verbreitung der Schrift deutlich „beweist, daß es, im Widerspruch mit dieser Erklärung, darauf „abgesehen ist, die Lehre von der Zulässigkeit des unsittlichen „Gebrauches der Vielweiberei unter der Bevölkerung zu ver¬ „breiten und für dieselbe Anhänger zu gewinnen; „5. daß die in der Bundesverfassung enthaltene Gewähr¬ des „leistung der Glaubensfreiheit und der freien Ausübung es „Gottesdienstes gewiß nicht den Sinn haben kann, daß „erlaubt sei, unter dem Deckmantel einer religiösen Ueberzeu¬ „gung Handlungen zu begehen oder durch das Mittel der Presse „als erlaubt und empfehlenswerth darzustellen, welche von der „ganzen Bevölkerung als höchst unsittlich und verwerflich be¬ „trachtet und von der Gesetzgebung mit schwerer Strafe bedroht „sind." C. Gegen dieses Urtheil erhob Stucky Beschwerde beim Bundes¬ gerichte und stellte das Begehren, daß dasselbe aufgehoben werde. Er erblickte in demselben I. eine Verletzung des Grundsatzes der Preßfreiheit, welcher durch Art. 55 der Bundesverfassung und durch Art. 76 der bernischen Kantonsverfassung gewährleistet sei; II. einen Eingriff in die nach Art. 72 der letztgenannten Verfassung garantirte persönliche Freiheit und endlich III. eine flagrante Verletzung der in Art. 49 der Bundes¬ verfassung und Art. 80 der bernischen Staatsverfassung sank¬ tionirten Glaubens- und Gewissensfreiheit. Er bestritt, daß die Schrift die Bezeichnung sittenlos verdiene, indem sie nicht in sittenloser Form geschrieben sei und es nicht auf den behandelten Stoff, sondern auf die Form, in welcher die Behandlung ge¬ schehe, ankomme. Die Schrift sei nichts anderes als eine theo¬ logische Abhandlung und wenn sie auch den Zweck habe, An¬ hänger für die Lehre der Mormonen zu gewinnen, so sei dieß etwas Erlaubtes. D. Die Polizeikammer des Appellations- und Kassations¬ hofes des Kantons Bern berief sich zur Begründung ihres An¬ trages auf Abweisung der Beschwerde auf die Motive des an¬ gefochtenen Urtheils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Verletzungen der allgemeinen Strafgesetze sind, auch nach den Grundsätzen jener allgemeinen Strafgesetze zu beurtheilen. 3. Allein daraus, daß die Bestimmungen über den Mißbrauch der Presse der Kantonalgesetzgebung anheimfallen und die Kantone bekanntermaßen in Strafsachen souverain sind, folgt keineswegs, daß auch die Beurtheilung der Frage, ob eine Handlung, welche durch das Mittel der Presse begangen worden ist, nach der Strafgesetzgebung eines Kantons als strafbar zu betrachten sei, ganz in den Händen der kantonalen Gerichte liege. Vielmehr ist klar, daß, da die Preßfreiheit ein durch die Bundesverfassung gewährleistetes Recht ist, den Bundesbehörden das Recht zusteht, die Anwendung und Auslegung der kantonalen Strafbestimmungen im einzelnen Falle einer Prüfung zu unterziehen und gegen Straferkenntnisse einzuschreiten, welche in Folge unrichtiger Anwendung jener Bestimmungen die Preßfreiheit wirklich ver¬ letzen. 4. Nun bedroht der Art. 161 des bernischen Strafgesetzbuches, auf welchen das angefochtene Urtheil sich stützt, denjenigen mit sittenlose Schriften, Lieder Gefängniß und Geldstrafe, welcher oder Bilder ausstellt oder verbreitet. Als sittenlose Schriften im Sinne dieser Gesetzesbestimmung können nun aber offenbar, wie sowohl der übrige Inhalt des Titels, an dessen Spitze der Art. 161 steht, als der Umstand, daß derselbe auch von Ver¬ breitung sittenloser Lieder und Bilder spricht, beweist, nur unzüchtige, die Schamhaftigkeit verletzende Preßerzeugnisse ange¬ ehen werden, welche den Zweck haben und geeignet sind, Imo¬ ralität im Volke zu verbreiten. Dagegen reicht die bloße Recht¬ fertigung oder Vertheidigung einer von der positiven Straf¬ gesetzgebung mit Strafe bedrohten Handlung noch keineswegs aus, um die betreffende Schrift als eine sittenlose im Sinne jener Gesetzesbestimmung zu erklären, wie übrigens insbesondere auch noch daraus hervorgeht, daß in Art. 100 des bernischen Strafgesetzbuches, übereinstimmend mit den Strafgesetzgebungen anderer Länder, nur die förmliche Aufforderung zur Verübung einer strafbaren Handlung als Verbrechen behandelt wird. 5. Gestützt auf diese Grundsätze, welche sich auch allein mit der garantirten Preßfreiheit vertragen und bekanntlich auch in den Strafgesetzgebungen anderer Länder, welche der Preßfreiheit hul¬ sind, kann aber das Urtheil der bernischen digen, niedergelegt Polizeikammer nicht aufrecht erhalten werden. Denn die Stucki'sche Broschure enthält weder eine Aufforderung noch auch nur eine Anreizung zur Verübung einer strafbaren Handlung (Polygamie), sondern erklärt ausdrücklich, daß den Mitgliedern der Mormonensecte aufs Strengste untersagt sei, außerhalb Utah mehr als eine Frau zu haben, und daß dieselben in jeder Hinsicht den Gesetzen der Länder, wo sie wohnen, gehorsam zu sein wünschen; — noch kann dieselbe als eine sittenlose, d. h. unzüchtige, die Schamhaftigkeit verletzende bezeichnet werden. Indem sie es u. A. unternimmt, die Polygamie als eine Glaubenslehre der Mormonen zu rechtfertigen und zu verthei¬ digen, tritt sie allerdings mit dem sittlichen und staatlichen Princip der Monogamie in Widerspruch; allein die Schrift einzig deßhalb und ohne daß durch dieselbe die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sittlichkeit verletzt würde, als sitten¬ los zu verbieten und deren Verbreitung bestrafen, hieße offen¬ bar die garantirte Preßfreiheit illusorisch machen. Gegen Pre߬ erzeugnisse der vorliegenden Art ist nicht die Strafe, sondern einzig die Belehrung, zu welcher man sich wieder der Presse bedienen kann, das zulässige und wirksame Heilmittel. hat das Bundesgericht Demnach erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der Entscheid der Polizeikammer von Bern vom 2. Februar 1876 aufgehoben.
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