BGE 2 I 186
BGE 2 I 186Bge16.06.1876Originalquelle öffnen →
von einer Verletzung des Art. 6 der Kantonsverfassung keine Rede sein. 3. Dem Rekurrenten konnte angesichts der zahlreichen diese Materie beschlagenden Entscheidungen der Bundesbehörden die Unbegründetheit seiner Beschwerde nicht entgehen, weßhalb es sich rechtfertigt, demselben eine Gerichtsgebühr aufzulegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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