- Urtheil vom 3. Juni 1876 in Sachen Teyber.
A. Rekurrent übernahm im Jahr 1873 gemeinsam mit einem
Heinrich Cleß den Bau eines Looses der Nationalbahn und
ließ sich zu diesem Behufe in Klein-Andelfingen, Kanton Zürich,
nieder, woselbst von der Steuerbehörde sein Vermögen auf
150,000 Fr. und sein Einkommen auf 10,000 Fr. festgesetzt
wurde. Anfangs des Jahres 1875 übernahm derselbe sodann
gemeinsam mit einem Hrn. Münz ein Loos der Nationalbahn
im Kanton Aargau unter der Firma „Teyber und Münz" welche
sich in Köllikon niederließ und dort von der Steuerbehörde mit
100,000 Fr. Vermögen eingeschätzt wurde.
B. Da Rekurrent seine Familie erst Ende Dezember 1875
von Klein-Andelfingen wegzog, erhielt er eine Aufforderung zur
Bezahlung der zürcherischen Staatssteuer pro 1875. Hierüber
beschwerte sich derselbe bei der zürcherischen Finanzdirektion,
gestützt darauf, daß er seit April 1875 im Kanton Zürich kein
Vermögen besessen habe und in Köllikon 100,000 Fr. versteuern
müsse. Allein seine Beschwerde wurde unterm 18. Februar
d. J. abgewiesen, mit Hinsicht darauf, daß er im Jahre 1875
mit Familie im Kanton Zürich gewohnt habe und daher auch
in diesem Kantone steuerpflichtig sei.
C. Teyber ergriff deßhalb den Rekurs an das Bundesgericht
und verlangte, daß dasselbe nach freiem Ermessen entscheide, ob
und was er pro 1875 im Kanton Zürich zu versteuern habe.
Zur Begründung dieses Begehrens führte er an: Nach seiner
Ansicht liege ihm lediglich ob, nachzuweisen, daß er das näm¬
liche der Besteuerung unterliegende Objekt an zwei Orten ver¬
teuern müsse. In dieser Beziehung stehe fest, daß er bis zum
April 1875 in Andelfingen 150,000 Fr. Vermögen versteuert und
onst kein anderes Vermögen besessen, daß er von diesem Ver¬
mögen 100,000 Fr. ins Geschäft in Köllikon eingeworfen und
dort versteuert habe, also diese 100,000 Fr. von jenen 150,000
Franken genommen seien und an zwei Orten versteuert werden,
indem Cleß kein Vermögen eingelegt habe.
D. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich trug in ihrer
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, eventuell darauf
an, daß die Ausscheidungsfrage an die betheiligten Kantone zum
Austrage überwiesen werde,
— indem sie bemerkte: Rekurrent
habe, als er nach seiner eigenen Angabe bereits im Kanton
Aargau eingeschätzt gewesen, im Frühjahr 1875 in Zürich
keinerlei Schritte gethan um gestützt auf wirkliche Verände¬
rungen seines dortigen Vermögens auf dem gesetzlichen, Jeder¬
mann offen stehenden, Wege eine Reduktion seines steuerpflichtigen
Vermögens anzustreben. Die ökonomischen Verhältnisse des
Rekurrenten seien ihr nicht bekannt, sie halte sich an die Daten
des fortgesetzten Domizils und der durch Nichtgebrauch gesetzlich
offen stehender Rechtsmittel stillschweigend anerkannten Höhe
der Steuersumme. Dem gegenüber vermöge die Thatsache der
Begründung eines zweiten Domizils im Kanton Aargau und
dort erfolgter Steuereinschätzung eine Doppelbesteuerung noch
nicht zu erweisen, namentlich mit Rücksicht darauf, daß im
Kanton Aargau eine Societät „Teyber und Münz", nicht Re¬
kurrent persönlich, als Besteuerte erscheine.
E. Die Direktion des Innern des Kantons Aargau, welchen
die Beschwerde ebenfalls zur Vernehmlassung mitgetheilt worden,
beantragte in erster Linie, daß dieselbe als formell unstatthaft
von der Instanz abgewiesen werde, weil Rekurrent gegen seine
Einschätzung bei den aargauischen Behörden niemals Beschwerde
erhoben habe. Eventuell verlangte sie, daß erkannt werde, Rekurrent
habe sein Vermögen da zu versteuern, wo er wohne, also zur
Zeit an seinem Wohnorte Köllikon.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
aus¬
- Wie das Bundesgericht schon in frühern Entscheiden
vor¬
als
gesprochen hat, kann eine Doppelbesteuerung nur dann
fürdie
handen erachtet werden, wenn die nämliche Person
zweier
gleichen Vermögensobjekte gestützt auf die Steuergesetze
will.
Diese
Kantone der nämlichen Steuer unterworfen werden
zu.
Denn
Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle nicht
einerseits wird im Kanton Zürich Rekurrent persönlich besteuert,
während im Kanton Aargau als Steuerobjekt die Firma „Teyber
und Münz" erscheint und anderseits mangelt jeglicher Beweis
dafür, daß Rekurrent dasjenige Vermögen, welches er im Kanton
Zürich versteuern muß, in die Gesellschaft „Teyber und Münz"
eingeworfen habe, beziehungsweise daß seine diesfällige Einlage
nicht von anderweitigem Vermögen herrühre.
2. Dazu kommt, daß Rekurrent es versäumt hat, rechtzeitig
den ihm gesetzlich im Kanton Zürich behufs Reduktion seines
dort steuerpflichtigen Vermögens offen stehenden Weg zu be¬
treten und daher die Doppelbesteuerung, wenn eine solche wirk¬
lich vorliegen sollte, lediglich eine Folge dieser Nachlässigkeit ist.
Gegen solche, durch Nichtergreifung der gesetzlichen Rechtsmittel
selbst verschuldete Nachtheile kann das Bundesgericht nicht
schützen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.