A. Das Kantonsgericht St. Gallen erkannte unterm 7. Ja¬
nuar d. J.:
- Die Ehelente Coray seien auf die Dauer von zwei Jahren
zu Tisch und Bett geschieden;
- die zwei ältern Kinder seien dem Vater, die zwei jüngern
der Mutter zugeschieden;
- für die Dauer der Scheidung habe Beklagter der Klägerin
eine wöchentliche Alimentation von 15 Fr. und für jedes der
beiden ihr zugeschiedenen Kinder eine solche von 8 Fr., zahlbar
in vierteljährlichen Terminen, zu leisten;
- Klägerin sei pflichtig, diejenigen Gegenstände, welche per¬
söhnliches Eigenthum des Beklagten sind, aber sich in ihrem Be¬
sitze befinden, an den Ehemann aushinzugeben;
- die Gerichtsgebühr von 40 Fr., für das Instructions¬
verfahren 21 Fr. 35 Cts., Kanzlei und Waibel 6 Fr. 20 Cts.
habe Beklagter zu bezahlen.
Die Parteikosten seien gegenseitig wettgeschlagen.
B. Dieses Urtheil zog Beklagter an das Bundesgericht und
verlangte heute, daß sofort auf gänzliche Scheidung erkannt
werde. Dabei gab derselbe die Erklärung ab, daß er für den
Fall der Gutheißung seines Begehrens seiner Ehefrau die in
die Ehe gebrachten Liegenschaften, so wie er dieselben erhalten,
zurückstellen und dieselben, soweit sie gegenwärtig schwerer be¬
lastet seien, entlasten werde und im Fernern anerkenne, von
derselben 1200 Fr. Baarschaft erhalten zu haben.
C. Die Klägerin nahm heute ebenfalls das vor Kantons¬
gericht St. Gallen gestellte Begehren um gänzliche Scheidung
ausdrücklich wieder auf und verlangte im Weitern, daß der
Beklagte verpflichtet werde, ihr für jedes der beiden jüngern
Kinder einen wöchentlichen Sustentationsbeitrag von 10 Fr. in
vierteljährlichen Raten zu bezahlen und daß die Kosten und eine
angemessene proceßualische Entschädigung an sie ebenfalls dem
Beklagten auferlegt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Obgleich die Klägerin ihrerseits das Urtheil des Kantons¬
gerichtes St. Gallen nicht an das Bundesgericht gezogen hat,
so muß sie doch als befugt erachtet werden, ihre vor dem kan¬
tonalen Gerichte gestellten Begehren, soweit sie mit denselben
unterlegen ist, wieder aufzunehmen und selbstständige Anträge
so¬
zu stellen, indem die Gemeinschaftlichkeit des Rechtsmittels
wohl im gemeinen Civilproceßrechte als in den neuern Civil¬
proceßgesetzgebungen, und zwar speciell auch in derjenigen des
Kantons St. Gallen, anerkannt ist und weder das Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege noch dasjenige
über die Ehe eine gegentheilige Bestimmung enthalten. Es muß
demnach, da Klägerin ihr Begehren über gänzliche Scheidung
wieder aufgenommen hat, auch über dasselbe erkannt werden.
- Bezüglich des Verfahrens und der Kompetenzen des Bundes¬
gerichtes in Ehescheidungssachen ist der Art. 29 des Bundes¬
gesetzes vom 27. Juni 1874 maßgebend. Hienach ist das Be¬
rufungsrecht an das Bundesgericht kein unbeschränktes; vielmehr
ist das letztere, soweit es sich um thatsächliche Fragen handelt,
in der Regel an den von den kantonalen Gerichten festgestellten
Thatbestand gebunden und hat desselbe nur die rechtlichen
Fragen, d. h. diejenigen der richtigen Anwendung des Gesetzes
zu prüfen und zu entscheiden.
- Nun hat das st. gallische Kantonsgericht allerdings einer
Verletzung des Bundesgesetzes über die Ehe sich insofern
schuldig gemacht, als es den Art. 46 litt. b desselben, wo¬
nach auf Begehren eines Ehegatten die Ehe getrennt werden
muß wegen schwerer Mißhandlung oder tiefen Ehrenkränkun¬
gen, nicht zur Anwendung gebracht und demnach die gänzliche
Scheidung ausgesprochen, sondern lediglich gestützt auf Art. 47
ibidem auf Temporalscheidung erkannt hat. Denn aus den
Acten und insbesondere den eigenen Angaben des Beklagten
geht hervor, daß derselbe nicht bloß einmal, sondern wiederholt
gröbliche Thätlichkeiten an der Klägerin begangen, sie aus dem
Hause verstoßen und ihr bei einer Buße von 100 Fr. das Be¬
treten seiner Wohnung verboten hat, und nun muß hierin bei
dem Bildungsgrade der Klägerin eine so ernste Mißhandlung
und tiefe Ehrenkränkung derselben gefunden werden, welche sie
zur Scheidungsklage berechtigt und der Pflicht, weiter mit dem
Beklagten zusammenzuleben, entbindet. Dies um so mehr, als
offenbar der Beklagte sein Benehmen gegen die Klägerin keines¬
wegs bereut, sondern eine so tiefe Abneigung gegen dieselbe hegt,
daß die Fortsetzung der Ehe für die Klägerin wohl nur neue
Mißhandlungen zur Folge hätte und daher für sie ein unerträg¬
liches Uebel sein müßte.
- Was die Folgen der Ehescheidung in Betreff der Ver¬
mögensverhältnisse der Litiganten betrifft, so hat der Beklagte
sich bereit erklärt, die von der Klägerin erhaltenen Liegenschaften
derselben so, wie sie ihm zugekommen, zurückzustellen und die¬
selben, soweit sie gegenwärtig mehr belastet sind, zu entlasten.
Ebenso hat derselbe anerkannt, von der Klägerin 1200 Fr. Baar¬
Restitution pflichtig zu
chaft erhalten zu haben und zu deren
sich zufrieden gegeben
sein. Mit diesen Erklärungen hat Kläger
und ist daher der Beklagte einfach bei denselben zu behaften.
- Mit Beziehung auf die Zutheilung der aus der Ehe vor¬
handenen Kinder haben die Litiganten das kantonsgerichtliche
Urtheil angenommen und hat es demnach bei demselben sein
Bewenden.
- Zu der von der Klägerin verlangten Erhöhung des dem
Beklagten an die Erziehung der beiden jüngern Kinder auf¬
erlegten Beitrages ist keine hinreichende Veranlassung vorhanden.
Da der Beklagte die Scheidung verschuldet hat, so sind
ihm auch die Kosten und eine proceßualische Entschädigung an
die Klägerin aufzulegen; dagegen ist von der Auflage einer
weitern Entschädigung Umgang zu nehmen, weil Klägerin eine
solche nicht verlangt hat
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Das zwischen den Litiganten bestehende Eheband ist gänzlich
aufgelöst.
- Der Beklagte ist verpflichtet, die von der Klägerin empfan¬
sie
genen Liegenschaften derselben zurückzustellen, und soweit
gegenwärtig mehr belastet sind als beim Empfange, zu entlasten;
ebenso ist derselbe schuldig, ihr die empfangene Baarschaft von
1200 Fr. zurückzuerstatten.
3. Klägerin ist pflichtig, diejenigen Gegenstände, welche per¬
söhnliches Eigenthum des Beklagten sind und sich in ihrem Besitze
befinden, dem Beklagten aushinzugeben.
4. Die zwei ältern Kinder sind dem Beklagten, die zwei
jüngern der Klägerin zur Erziehung zugeschieden und es hat der
Beklagte der Klägerin für jedes der beiden ihr überlassenen
Kinder bis zu deren zurückgelegten sechszehnten Altersjahre einen
wöchentlichen Sustentationsbeitrag von 8 Fr. (acht Franken) in
vierteljährlichen Raten zum Voraus zu bezahlen.
5. Bezüglich der kantonsgerichtlichen Kosten hat es bei Disp. 5
des kantonsgerichtlichen Urtheils sein Verbleiben.
6. Die bundesgerichtlichen Kosten, Gerichtsgebühr 50 Fr.,
sind ebenfalls dem Beklagten auferlegt und es hat derselbe über¬
dieß die Klägerin proceßualisch mit 200 Fr. zu entschädigen.