- Urtheil vom 7. Januar 1876 in Sachen
der Eheleute Marrer.
A. Klägerin, welche sich im Jahre 1869 mit dem Beklagten
verehelicht hatte, verlangte Aufhebung des Ehebandes, indem sie
vorbrachte: Schon zwei Monate nach der Verehelichung habe
der Beklagte sie gegen ihren Willen verlassen und sei seither
weder zu ihr zurückgekehrt, noch habe er sonst für ihren Unter¬
halt gesorgt. Dagegen seien ihr im Jahre 1870 verschiedene
Briefe von ihm zugekommen, in welchen er sie um Geld und
Kleider ersucht habe, und eingezogene Erkundigungen haben ge¬
zeigt, daß derselbe ein liederliches Leben führe und zwei Male
wegen Mißhandlung und abus de confiance gerichtlich bestraft
worden sei. —Im Weitern verlangte Klägerin, daß der Be¬
klagte als der schuldige Theil erklärt und zu einer angemessenen
Entschädigung verurtheilt werde.
B. Der Beklagte, welcher wegen unbekannten Aufenthaltes
ediktaliter zur Beantwortung der Klage aufgefordert worden
war, erklärte mit Zuschrift datirt Neuenstadt 29. November
1875, daß er gegen die Scheidungsklage seiner Ehefrau nichts
einzuwenden habe.
G. Aus den von der Klägerin eingelegten Akten ergab sich,
daß der Beklagte am 11. Juni 1870 vom korrektionellen
Ge¬
richte von Chaux-de-Fonds wegen abus de confiance zu 1 Monat
Gefängniß und am 8. Juli 1873 vom korrektionellen Gerichte
in Neuenburg wegen Mißhandlung zu 15 Tagen Gefängniß
und zehnjähriger Verweisung aus dem Kantone Neuenburg ver¬
urtheilt worden war und sich seit seiner Entfernung von der
Klägerin einem liederlichen Leben hingegeben hatte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach den von der Klägerin beigebrachten amtlichen Aus¬
weisen kann darüber kein begründeter Zweifel herrschen, daß
Klägerin der reformirten, der Beklagte dagegen der katholischen
Kirche angehört und es sich somit um eine gemischte Ehe han¬
delt. Da nun nach der solothurnischen Gesetzgebung die gänz¬
liche Scheidung einer kirchlich getrauten Ehe unzulässig und
nicht festgestellt ist, daß die Litiganten nur bürgerlich getraut
worden seien, so erscheint die Competenz des Bundesgerichtes
gemäß Art. 2 des Nachtragsgesetzes betreffend die gemischten
Ehen vom 3. Hornung 1862 begründet.
- Allerdings ist dieses Gesetz zufolge Art. 62 des Bundes¬
gesetzes betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes
und die Ehe vom 24. Christmonat 1874 mit dem 1. Jan. 1876
außer Kraft getreten und kann daher, da nach Art. 43 des letz¬
tern Gesetzes Ehescheidungsklagen nunmehr ohne Ausnahme beim
bürgerlichen Gerichte des Wohnsitzes des Ehemannes anzubringen
sind, in Frage kommen, ob die am 1. Januar d. J. unerledigt
gebliebenen Ehescheidungsfälle nicht den nach dem gegenwärtigen
Gesetze zuständigen Gerichtsstellen zu überweisen seien.
- Während sonst bekanntlich die Uebergangsbestimmungen
solcher Gesetze, welche eine Aenderung in der Gerichtsverfassung
herbeiführen, die nöthigen Vorschriften darüber enthalten, ob die
pendenten Prozesse von den bisher zuständigen Gerichten zu er¬
ledigen oder an die nach dem neuen Gesetze kompetenten Behörden
abzugeben seien, beobachtet das Bundesgesetz vom 24. Christ¬
monat 1874 hierüber vollständiges Stillschweigen und es scheint
daher dieser Punkt den gesetzgebenden Behörden entgangen zu
sein.
- Hienach ist es Sache der Gerichte, das dießfällige Ver¬
fahren zu bestimmen, und wenn nun berücksichtigt wird, daß
die neuere Gesetzgebung vorwiegend den Satz anerkennt, daß
der in einem Prozesse nach dem bisherigen Gesetze begründete
Gerichtsstand durch ein neues Gesetz dann nicht berührt
werde, wenn das betreffende Gericht nicht selbst zu existiren auf¬
hört oder die Gerichtsbarkeit für Streitsachen betreffender Art
völlig verliert, so erscheint es um so unbedenklicher, die Kom¬
petenz des Bundesgerichtes für die bereits anhängigen Eheschei¬
dungsfälle aufrecht zu erhalten, als demselben die Gerichtsbar¬
keit in Ehescheidungssachen nach dem gegenwärtigen Gesetze
keineswegs völlig entzogen ist (Art. 43 ibidem) und durch ein
solches Verfahren auch den Parteien Kosten und Weitläufigkeiten
erspart werden.
5. In der Sache selbst muß dem Scheidungsbegehren der
Klägerin entsprochen werden, da Beklagter sich demselben nicht
widersetzt und sich aus den Akten ergiebt, daß das eheliche
Verhältniß tief zerrüttet und ein ferneres Zusammenleben nicht
mehr gedenkbar ist.
6. Das weitere Begehren der Klägerin betreffend, daß der
Beklagte als der schuldige Theil erklärt und zu einer angemes¬
senen Entschädigung verurtheilt werde, so erscheint der erste
Theil desselben ohne Weiters als begründet. Was dagegen die
Größe der Entschädigung betrifft, so mangeln dem Bundesge¬
richte die nöthigen Anhaltspunkte, um in dieser Hinsicht einen
richtigen Entscheid zu geben und muß daher die Erledigung dieses
Punktes dem zuständigen kantonalen Richter vorbehalten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Das zwischen den Litiganten bestehende Eheband ist gänzlich
aufgelöst.
- Der Beklagte wird als der schuldige Theil erklärt und
im Grundsatze zur Bezahlung einer Entschädigung an die Klä¬
gerin verpflichtet; die Bestimmung der Größe der Entschädigung
ist dem zuständigen kantonalen Richter zugewiesen.