- Urtheil vom 24. März 1876 in Sachen der
Regierung des Kantons Bern.
A. Am 14. August 1875 verstarb in Mühleberg, Kantons
Bern, wo sie am 16. Oktober 1870 einen Heimathschein depo¬
nirt und bis zu ihrem Tode sich aufgehalten, auch die Gemeind¬
steuer bezahlt hatte, die bevormundete Maria Herrli von Kerzers,
Kanton Freiburg, mit Hinterlassung eines in Werthschriften
bestehenden Vermögens von circa 12,000 Fr., welches sich in
Händen des Waisengerichtes von Kerzers befand, bisher von dem
dortigen Vormunde der Herrli verwaltet worden war und zufolge
Testamentes vom 11. April 1875 ihrer Schwester Elisabetk
Salvisberg geb. Herrli auf der Hub, Kanton Bern, als Erbe
zufiel.
B.
Von dieser Erbschaft verlangte sowohl der Kanton Bern
als der Kanton Freiburg die Erbschaftssteuer; die Erbin an¬
erkannte jedoch nur den Anspruch des Kantons Bern und bestritt
die Steuerforderung des Kantons Freiburg, worauf die frei¬
burgische Behörde den in Kerzers liegenden Nachlaß der Maria
Herrli mit Arrest belegen ließ.
C. Hierüber beschwerte sich nun die Regierung von Bern
beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, daß der Kanton
Freiburg mit seiner Steuerforderung abgewiesen und im fernern
angehalten werde, den ausgewirkten Arrest aufzuheben.
Zur Begründung dieses Gesuches führte dieselbe an: Nach
S. 2 des bernischen Erbschaftssteuergesetzes unterliege das sämmt¬
liche bewegliche Vermögen der Erbschaftssteuer, wenn der be¬
treffende Erblasser im Zeitpunkte seines Absterbens entweder im
bernischen Staatsgebiete seinen Wohnsitz oder aber, bei dem
Mangel eines solchen, in demselben sich aufgehalten habe, wobei
ferner gesagt sei, daß die Heimathrechtigkeit des Erblassers und
die Heimathrechtigkeit und Wohnsitzverhältnisse des Erben in der
Regel auf die Besteuerung des beweglichen Vermögens keinen
Einfluß üben. Da nun der Nachlaß der Marie Herrli in Zins¬
schriften, also in beweglichem Vermögen bestehe, so sei derselbe
gemäß der angeführten Bestimmung des bernischen Erbschafts¬
steuergesetzes dem Staate Bern steuerpflichtig.
D. Die Regierung von Freiburg schloß auf Abweisungdes
Rekurses, indem sie demselben gegenüber geltend machte:
Sie
sei damit einverstanden, daß gemäß einem feststehenden Grund¬
satze des interkantonalen Rechtes Frau Salvisberg nicht ange¬
halten werden könne, die Erbschaftssteuer an beide Kantone zu
bezahlen. Ebenso sei sie der Ansicht, daß diese Steuer da entrichtet
werden müsse, wo die Erblasserin ihren Wohnsitz gehabt habe.
In dieser Hinsicht stimmen die bernische und freiburgische Ge¬
setzgebung grundsätzlich überein und es gehe die bernische nur
insofern weiter als die freiburgische, als die erstere bestimme,
daß beim Mangel eines Domizils der Aufenthalt des Erblassers
im Kanton Bern zur Bezahlung der Erbschaftssteuer verpflichte.
Nun könne aber diese Bestimmung des bernischen Gesetzes vom
Bundesgerichte nicht geschützt werden, indem der Aufenthalt
kein Recht auf Besteuerung gebe, wenn nicht gleichzettig der
bürgerliche Wohnsitz verändert worden sei. Im vorliegenden
Falle handle es sich nun um eine bevormundete Person, deren
gesetzlicher Wohnsitz am Wohnsitze ihres Vormundes sei und die
diesen Wohnsitz nicht eigenmächtig habe ändern können. Es sei
daher auch sowohl die Staats- als Gemeindesteuer von dem
Vermögen der Marie Herrli im Kanton Freiburg erhoben und
die Erbschaft derselben in Kerzers, nicht in Mühleberg, eröffnet
worden. Die Gesetzgebung des Kantons Bern enthalte die
gleiche Bestimmung bezüglich des Domizils Bevormundeter und
es sei nicht einzusehen, warum dieselbe gegenüber dem Kanton
Freiburg keine Anwendung finden solle.
E. Die Regierung von Bern anerkannte, daß die Vorschrift der
freiburgischen Civilgesetzgebung, wonach eine bevogtete Person
an dem Orte ihr rechtliches Domizil habe, wo der Vogt der¬
selben wohne, mit der bernischen Gesetzgebung übereinstimme.
Ebenso anerkannte dieselbe, daß gemäß dieser Vorschrift das
rechtliche Domizil der Herrli sich im Kanton Freiburg befunden
habe. Dagegen bestritt die Regierung, daß das rechtliche und
persönliche Domizil einer Person identisch sei, da eine Person¬
an einem Orte ihr rechtliches und an einem andern Orte ihr
persönliches Domizil haben könne. Nun habe die Herrli seit
1863 in Mühleberg gewohnt und ihren Heimathschein dort de¬
ponirt, somit auch faktisch und persönlich daselbst ihren Wohnsitz
genommen und während dieser Zeit unter dem Schutze und
unter den Gesetzen dieses Kantons gestanden. Es hätte daher
von dem Vermögen der Herrli während der Zeit ihres Wohn¬
sitzes im Kanton Bern sogar die direkte Steuer bezogen werden
können, was jedoch nicht geschehen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Regierungen von Freiburg und Bern gehen im vor¬
liegenden Falle darüber einig, daß die Märia Herrli, von deren
Nachlaß die Erbschaftssteuer erhoben werden soll, ihr rechtliches
Domizil in Kerzers, Kanton Freiburg, gehabt, dagegen faktisch
vom Jahre 1870 bis zu ihrem Tode in Mühleberg, Kanton
Bern, sich aufgehalten habe. Ebenso steht nach den Erklärungen
der benannten Regierungen fest, daß beide Kantone nach ihren
Steuergesetzgebungen auf die Besteuerung des erwähnten Nach¬
lasses Anspruch machen können, — somit ein Fall von Doppel¬
besteuerung, d. h. ein Konflikt zwischen den Steuergesetzgebungen
zweier Kantone vorliegt, dessen Lösung gemäß wiederholten Ent¬
scheiden dem Bundesgerichte zukommt.
- Bei Beurtheilung dieses Falles ist von der bisherigen
bundesrechtlichen Praxis auszugehen, wonach das bewegliche
Vermögen da versteuert werden muß, wo der Eigenthümer seinen
Wohnsitz hat, resp., sofern es sich um eine Erbschaftssteuer han¬
delt, zur Zeit seines Todes gehabt hat und ist daher zu unter¬
suchen, ob der Wohnsitz der Herrli zur Zeit ihres Todes im
Kanton Freiburg oder im Kanton Bern gewesen sei.
Diese Frage muß zu Gunsten des Kantons Freiburg beant¬
wortet werden.
Will man nämlich auch mit Rücksicht darauf, daß nach
Art. 46 der freiburgischen Verfassung, auf welchen die Rekurs¬
beklagte abstellt, lediglich der Wohnsitz Minderjähriger durch
denjenigen ihres Vormundes bestimmt ist, die unter Kuratet
stehenden volljährigen Personen dagegen ihren vor der Bevor¬
mundung innegehabten Wohnsitz beibehalten, — darauf, daß der
Kurator der Herrli in Kerzers gewohnt hat, kein entscheidendes
Gewicht legen, so kommt dagegen zu Gunsten Freiburgs in
Betracht, daß die Maria Herrli unbestrittenermaßen vor ihrer
Uebersiedelung nach Mühleberg ihren faktischen und rechtlichen
Wohnsitz in Kerzers gehabt hat und denselben nur mit Zustim¬
mung ihres Kurators hat aufgeben können. Daß nun der Ku¬
rator derselben seine Zustimmung zur Verlegung ihres Wohnsitzes
nach Mühleberg gegeben habe, ist nicht bewiesen und kann
namentlich im vorliegenden Falle nicht aus den Umständen ge¬
folgert werden. Denn, wie von der Rekurrentin zugestanden
wird, hat die Maria Herrli sich fortwährend bei ihrer Schwester
aufgehalten und nun kann der Aufenthalt bei einer so nahen Ver¬
wandten, trotzdem er von längerer Dauer gewesen ist, für sich allein
nicht zu der Annahme genügen, daß die Erblasserin damit be¬
absichtigt habe, ihr Domizil in Kerzers aufzugeben, und ihr
Vormund diese Absicht gekannt und genehmigt habe.
Und zwar
um so weniger, als die Behörden des Kantons Bern selbst bis
zu dem Tode der Herrli die gegenseitige Ansicht getheilt zu
haben scheinen, wie daraus hervorgeht, daß dieselbe im Kanton
Bern nicht zur Staatssteuer herangezogen worden, während dies
allerdings im Kanton Freiburg geschehen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen und demnach
der Kanton Bern nicht berechtigt, von dem Nachlasse der Maria
Herrli die Erbschaftssteuer zu erheben.