BGE 2 I 13
BGE 2 I 13Bge21.01.1876Originalquelle öffnen →
im amtlichen Schatzungswerthe von 25,000 Fr., auf welchen jedoch 19,912 Fr. 12 Cts. grundversicherte Schulden haften. B. Mit Eingabe vom 29. September v. J. beschwerte sich Ferdiuand Gröble beim Regierungsrathe des Kantons St. Gallen, daß die Gemeinde Oberutzwyl ihn für ein Steuerkapital von 12,500 Fr. zur Gemeindesteuer heranziehe, und verlangte, daß das Steuerkapital auf 2,543 Fr. 90 Cts. reduzirt und die Gemeinde Oberutzwyl verpflichtet werde, die zuviel bezogene Steuer an ihn zurückzuvergüten. Durch Beschluß vom 27. Ok¬ tober v. J. wies jedoch der st. gallische Regierungsrath dieses Begehren ab, da nach Art. 9 des st. gallischen Steuergesetzes die volle Versteuerung des dortigen Grundbesitzes, ohne Abzug der Schulden, für außer dem Kanton Wohnende vorge¬ schrieben sei. C. Ueber diesen Bescheid führt nun Ferdiuand Gröble Be¬ schwerde beim Bundesgerichte und stellt das Gesuch, daß derselbe aufgehoben und erklärt werde, er, Rekurrent habe in Oberutzwyl nur 2543 Fr. 93 Cts. zu versteuern. Zur Begründung führt derselbe an: Laut Zeugniß der Gemeinderathskanzlei Riesbach versteuere er sein ganzes Mobiliarvermögen daselbst; in St. Gallen besitze er einzig ein Vermögen von 2543 Fr. 94 Cts. und sei daher nur mit diesem Vermögen der Steuerhoheit des Kantons St. Gallen unterstellt. Da er nun aber trotzdem vom Kanton St. Gallen mit 9956 Fr. 06 Cts. mehr in die Steuer¬ genommen werde, als er Vermögen in jenem Kantone besitze, so ergebe sich eine nach Bundesrecht unstatthafte Doppelbesteu¬ erung. In Wirklichkeit könnte das St. Galler Steuergesetz dazu führen, daß Jemand nicht nur sein Vermögen zweimal versteuern müßte, sondern sogar für Vermögen zu steuern hätte, welches er nicht besitze,— wogegen freilich die Bundesverfassung keinen Schutz gewähre. D. Die Regierung von St. Gallen beantragt Verwerfung der Beschwerde gestützt auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Soweit nach bisherigem Bundesrechte die Doppelbesteu¬ erung der nämlichen Person und für die gleichen Vermögens¬ objekte unzulässig erklärt worden ist, hat das Bundesgericht, wie dasselbe schon wiederholt ausgesprochen hat, gegen dieselbe Schutz zu gewähren. 2. Nun geht die bundesrechtliche Praxis dahin, daß das unbewegliche Vermögen da versteuert werden müsse, wo das Grundeigenthum liegt, das bewegliche dagegen da, wo der Ei¬ genthümer seinen Wohnsitz hat. Mit diesen Grundsätzen steht aber der angefochtene Entscheid nicht in Widerspruch. 3. Es entspricht nämlich keineswegs dem wirklichen Sach¬ verhalte, wenn Rekurrent behauptet, daß er im Kanton St. Gallen für ein reines Vermögen von 12,500 Fr. besteuert werde; denn die im Kanton St. Gallen erhobene Steuer stellt sich nicht als eine Vermögenssteuer, sondern als eine reine Grundsteuer dar, die von dem Grundstücke resp. dessen Werth selbst und nicht von dem in dem Grundeigenthume liegenden Vermögen, nach Abzug der Schulden, erhoben wird. Mit Bezug auf die Besteuerung der in ihrem Gebiete befindlichen Liegen¬ schaften sind aber die Kantone souverain und es kann nicht gesagt werden, daß eine solche Grundsteuer, wie sie im Kanton St. Gallen gegenüber auswärts wohnenden Grundeigenthümern gesetzlich besteht, gegen Bestimmungen der Bundesverfassung verstoße oder die Souverainität desjenigen Kantons verletze, in welchem der Grundeigenthümer wohnt und sein Mobiliarvermögen zu versteuern hat 4. Demnach liegt, da Rekurrent im Kanton St. Gallen lediglich die Grundsteuer, und, wie er selbst erklärt, im Kanton Zürich nur die Steuer von seinem Mobiliarvermögen zu ent¬ richten hat, ein Fall von Doppelbesteuerung nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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