BGE 2 I 115
BGE 2 I 115Bge30.06.1864Originalquelle öffnen →
quette besaß und es erklärte der letztere über den Erwerb der¬ selben, er habe vor ca. einem Jahre 80 solcher Fläschchen von einem unbekannten Hausirer zu 40 oder 50 Cts. per Fläschchen gekauft. Er sei damals gerade allein im Laden gewesen und habe auch den Ankauf der fraglichen Fläschchen in seinen Bü¬ chern nicht aufgezeichnet. — Daß Fabrikat, Waarenzeichen und Etiquette gefälscht seien, habe er nicht gewußt. Trotzdem fand der Amtsstatthalter keinen hinlänglichen Grund zur Stellung eines Strafantrages und überließ es dem Kläger, die Sache vor Polizeigericht zu verfolgen. Demgemäß verlangte Fürsp. Dr. Winkler die Ueberweisung der Sache an das Bezirksgericht Luzern und stellte sodann bei demselben das Begehren, daß Stoll des Mißbrauches von Waarenzeichen schuldig erklärt, mit Strafe belegt und zu einer Entschädigung von 100 Fr. an den Kläger verurtheilt werde, und daß die bei Stoll weggenommenen 60 Fläschchen zu Handen — des Klägers confiscirt werden. Das Bezirksgericht wies je¬ doch alle diese Begehren ab und verfügte lediglich, daß Waaren¬ zeichen und Etiquetten vor Zurückgabe der Fläschchen an Stoll von denselben zu entfernen seien. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt und letzterer auch verpflichtet, dem An¬ geklagten die Kosten seines Vertheidigers mit 15 Fr. zu ersetzen. Dieses Urtheil beruht im Wesentlichen auf folgender Begrün¬ dung: Stoff, Behälter, Namenszug und Waarenzeichen der bei Stoll betroffenen Waare seien allerdings den ächten so sprechend ähnlich, daß ein nicht spezieller Sachkenner den Unterschied nicht herausfinde. Nun sei aber Stoll nicht in einer Berufsstellung, daß ihm zugemuthet werden dürfte, bei Strafe auch die gering¬ sten Differenzen solcher Verkaufsobjecte zu erkennen, so lange ihm nicht in verbindlicher Weise ein Vergleichsmuster zugestellt Es mangle somit der Beweis für eine widerrechtliche Ab¬sei. sicht, da ein Verschulden des Beklagten, und wo keine Schuld, gebe es auch keine Strafe. Da die Waare nicht schädlich sei, so rechtfertige sich deren Confiscation nicht; immerhin seien aber Etiquetten und Waarenzeichen ab den Fläschchen zu ent¬ fernen. C. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich nun J. M. Farina beim Bundesgerichte und verlangte, daß dasselbe kassirt, der Klägerschaft die Waare zugesprochen und dem Beklagten sämmt¬ liche Kosten, sowie eine angemessene Buße überbunden werde. Zur Begründung dieses Begehrens führte derselbe an: Es stehe fest, daß die Etiquetten, von welchen Stoll Gebrauch gemacht habe, gefälscht, nachgemacht seien und daß also der Fall des Art. 31 Ziff. 1 des französischen Handelsvertrages vorhanden sei. Für die Angabe des Stoll, daß er die Waare gekauft habe, liege nichts vor. Allein wenn man dieselbe sogar als bewiesen ansehen sollte, so habe Stoll sich doch einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, welche auf angemessene Weise geahndet werden müsse. Denn Stoll hätte aus der Anonymität des Verkäufers und dem auffallend niedrigen Preise Verdacht schöpfen sollen. Nach Art. 33 des Staatsvertrages könne aber selbst im Falle der Freisprechung Confiscation der betreffenden Erzeugnisse er¬ kannt werden, und zwar solle dieß offenbar dann geschehen, wenn ein erheblicher Grad von Verschulden vorliege und ander¬ seits ein großer Schaden verursacht worden sei. Nun sei der Schaden, der durch den Verkauf solch' schlechter Waare dem Re¬ kurrenten zugefügt werde, unermeßlich und daher die Confiscation gerechtfertigt. Ein wesentlicher Grund der Beschwerde sei aber auch, daß das luzernische Gericht dem Rekurrenten die Kosten auferlegt habe. Letzterer habe mit vollem Grund sein verletztes Recht verfolgt und sei ihm daher durch Auflegung der Kosten und einer Parteientschädigung ein schweres Unrecht zugefügt worden. D. M. Stoll trug auf Abweisung der Beschwerde an. In erster Linie bestritt er die Kompetenz des Bundesgerichtes, da dasselbe nicht Appellationsinstanz für kantonale Polizeistraf¬ urtheile sei; eventuell wendete derselbe ein, da die angebliche ächte Marke des Rekurrenten im Amtsblatte von Luzern nie publizirt worden sei, so habe er dieselbe nicht kennen können und nicht kennen müssen, und könne es ihm keinen Nachtheil bringen, wenn er wirklich gefälschte Waare gekauft haben sollte. Von einem Vergehen könne bei ihm um so weniger die Rede
sein, als in Köln circa 28 J. M. Farina kölnisches Wasser fabriziren und die Marke J. M. F. führen, und man von einem luzerner Coiffeur nicht verlangen könne, daß er alle 28 Marken kenne. Ein Schaden sei dem Rekurrenten nicht entstanden; das inkriminirte Wasser sei von vorzüglicher Qualität, wie Rekur¬ rent selbst dadurch anerkannt habe, daß er dasselbe im Falle der Confiscation dem luzerner Bürgerspitale habe schenken wollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
entscheiden habe und nur insofern zur Revision des von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestandes berechtigt sei, als die faktischen Annahmen derselben mit dem Inhalte der Akten in offenbarem Widerspruche stehen und lediglich als vor¬ geschobene Entscheidungsgründe behufs Umgehung der einschlä¬ gigen Bestimmungen des Staatsvertrages u. s. w. sich darstellen. Die Uebertragung dieser Grundsätze auf staatsrechtliche Rekurse gegen kantonale Strafurtheile unterliegt keinem Bedenken, er¬ scheint vielmehr als nothwendige Consequenz jener frühern Ent¬ scheidungen, so daß wegen unrichtiger Würdigung des Beweis¬ materials resp. falscher Beantwortung der Schuldfrage eine Aufhebung solcher Strafurtheile durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als die Thatfrage von den kantonalen Gerichten offenbar unrichtig, d. h. im Widerspruche mit dem klaren Inhalte der Akten, entschieden worden ist. 5. Hievon ausgegangen muß die Beschwerde in der Haupt¬ sache als unbegründet zurückgewiesen werden. Daß Stoll die inkriminirten Fabrikzeichen selbst nachgemacht oder doch auf den Fläschchen angebracht habe, geht aus den Akten nicht hervor, vielmehr erschiene diese Annahme als wenig wahrscheinlich. Ernstlich könnte wohl nur in Frage kommen, ob derselbe wis¬ sentlich mit nachgemachten Zeichen versehene Erzeugnisse verkauft habe (Art. 31 Ziff. 3 der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864 und es läßt sich allerdings nicht leugnen, daß die Akten für die Annahme, der Beklagte habe sich nicht im guten Glauben, ächte Waare zu verkaufen, befunden, sehr gewichtige Anhaltspunkte ergeben. Indessen ist immerhin davon auszugehen, daß nicht der Angeklagte seine Unschuld, sondern der Kläger die Schuld, den Dolus des Angeklagten zu beweisen hat, und wenn nun berücksichtigt wird, daß einerseits die Klage nicht sowohl auf Art. 31 Ziff. 3 als vielmehr auf Art. 31 Ziff. 1 der mehrer¬ wähnten Uebereinkunft gestützt wurde, und anderseits der Rekurs¬ beklagte nach dem Inhalte des angefochtenen Urtheils nicht als Vollkaufmann, sondern mehr als bloßer Krämer zu betrachten ist, so kann die Freisprechung desselben keineswegs als offenbar unrichtig oder unbegreiflich bezeichnet werden. 6. Da nach Art. 33 der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864 die Confiscation der nachgemachten resp. mit nachgemachten Zeichen versehenen Erzeugnisse nicht in allen Fällen, in welchen der objective Thatbestand der hier in Betracht kommenden straf¬ baren Handlung des Mißbrauches von Waarenzeichen hergestellt ist, erkannt werden muß, sondern nur angeordnet werden kann, so hat der luzernische Richter auch dadurch, daß er von jener Befugniß keinen Gebrauch gemacht, sondern die vom Statthalter¬ amte sequestrirten Fläschchen dem Stoll zurückgestellt hat, eine Verletzung des Staatsvertrages sich nicht zu schulden kommen lassen. 7. Wohl aber muß eine solche Verletzung in der Bestimmung des angefochtenen Urtheils gefunden werden, durch welche dem Rekurrenten die Kosten und eine Parteientschädigung an den Rekursgegner auferlegt worden sind. Denn da nach der soeben angeführten Bestimmung der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864 sogar im Falle der Freisprechung des Angeschuldigten die Con¬ fiscation der mit nachgemachten Zeichen versehenen Erzeugnisse verfügt werden kann und in jedem Falle die Vernichtung der den Bestimmungen der Uebereinkunft zuwiderlaufend befundenen Zeichen angeordnet werden muß, so muß auch eine Kostenauflage an den Kläger in allen denjenigen Fällen, in welchen der Be¬ weis für den objectiven Thatbestand des Mißbrauches von Waarenzeichen erbracht ist, als unzulässig, beziehungsweise als im Widerspruche mit der Intention des Staatsvertrages erachtet werden, abgesehen von solchen Kosten, welche von dem Kläger leichtsinniger Weise verschuldet worden sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist in der Hauptsache als unbegründet abge¬ gegen die Kostens- und Entschä¬ wiesen; soweit dieselbe jedoch des Urtheils vom 4. August v. Js. digungsbestimmung (Disp. 4) gerichtet ist, ist sie begründet erklärt und jene Bestimmung in der Meinung aufgehoben, daß es dem luzernischen Gerichte über¬ lassen bleibt, die Kosten auf die Gerichtskasse zu übernehmen oder dem Rekursbeklagten aufzulegen.
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