- Urteil vom 8. Dezember 1893 in Sachen
Bäumlin gegen Masse Ganter.
A. Mit Urteil vom 13. Oktober 1893 hat das Kantonsgericht
des Kantons St. Gallen erkannt: Der vom Kläger auf Grund
des Kaufvertrages vom 14. Juni 1892 prätendierte Eigentums
eventuell Pfandrechtsanspruch ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil legte der Kläger unter Hinweis auf
Art. 65 u. ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege Berufung an das Bundesgericht ein, mit der
Erklärung, das Rechtsbegehren werde dahin beschränkt, daß er,
den Kaufvertrag über das fragliche Mobiliar zwar vollständig
aufrecht haltend, nur für 15,000 Fr. plus Zinsen Anspruch auf
den Ganterlös erhebe, und ausdrücklich beifüge, daß die Ver
steigerung der verzeigten Mobilien nur unter allseitiger Wahrung
seiner Rechte auch freiwillig zugestanden worden sei.
In der heutigen Verhandlung stellte der Kläger den Antrag,
es seien ihm die gekauften Gegenstände nur für die baar vorge
schossenen 15,000 Fr. plus Zinsen zu überantworten.
Der beklagtische Vertreter beantragte Bestätigung des kantonal
gerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Bierbrauer Eugen Ganter in Rapperswyl beabsichtigte
im Juni 1892 mit seinen Gläubigern ein Arrangement zu treffen.
Zu diesem Zwecke verschaffte er sich durch Vermittlung des Klä
gers, der ihm eine Dampfanlage geliefert und wiederholt Vor
schüsse gemacht hatte, beim Bankverein von Zürich ein baares
Darlehen von 15,000 Fr. gegen einen auf seine Liegenschaft
per 30. Mai 1892 bestellten Versicherungsbrief. Für dieses Dar
lehen leistete der Kläger dem Bankverein Bürgschaft. Er besaß
damals ein Korrentguthaben an Ganter von etwas über 4000 Fr.
Am 18. Juni 1892 wurden die 15,000 Fr. durch den Kläger
dem Betreibungsamt Rapperswyl übermittelt, welches 14,702 Fr.
a Ets. zur Zahlung an Gläubiger Ganters verwendete und die
Restanz von 297 Fr. 20 Ets. zu Gunsten von E. Ganter in
Händen behielt. Bevor das Betreibungsamt diese Summe erhielt,
waren vom Kläger, teils mit Ganter, teils mit Gläubigern des
selben, folgende Verträge abgeschlossen worden:
Am 14. Juni machte er mit Ganter einen Kaufvertrag, nach
welchem ihm Ganter sein Brauereimobiliar, drei Pferde, einen
Hund, die Hof , Stall und Scheunengeräte und eine Anzahl
Säcke, sowie einen Waggon Malz, sechs Ballen Hopfen, 700
Hektoliter Bier in Lagerfässern, 40,000 Zentner Eisvorräte und
einen Waggon Kohlen verkaufte. Der auf 39,095 Fr. angesetzte
Kaufpreis wurde als durch Verrechnung und an baar erlegt erklärt.
In einem zweiten, am gleichen Tage abgefaßten Vertrage über
ließ Bäumlin dem Ganter diese sämtlichen Gegenstände zur
mietweisen Benutzung, mit Ausnahme der Malz , Hopfen , Eis
und Kohlenvorräte und der 700 Hektoliter Bier. Der von Ganter
zu entrichtende jährliche Mietzins wurde auf 1250 Fr. angesetzt,
zahlbar in vierteljährlichen Raten, erstmals am 17. September
- Die Miete sollte mit 17. Juni 1892 beginnen und nach
vorangegangener, täglich freistehender vierteljährlicher Aufkündung
endigen. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietobjekte nach Mög
lichkeit in gutem Zustande zu erhalten und falls bei einer, dem
Herrn Bäumlin jederzeit freistehenden Inventuraufnahme das
eine oder andere Stück fehlen sollte, vollen Ersatz in natura oder
an Geld zu leisten.
Daß die im Kaufvertrag aufgeführten und im Mietvertrag
fehlenden Vorräte an Bier, Eis, Hopfen u. s. w. dem Kläger
übergeben worden seien, hat derselbe nicht behauptet.
Am gleichen 14. Juni traf der Kläger mit Fürsprecher Helblin,
als Vertreter von vier Gläubigern Ganters, deren Forderungen
zusammen 7707 Fr. 60 Cts. ausmachten, die Vereinbarung:
- Die obgenannten Kreditoren des Bierbrauers Eugen Ganter
in Rapperswyl erklären heute durch das Betreibungsamt Rappers
wyl, für ihre Forderungen mit 500
(fünfzig Prozent) be
friedigt worden zu sein, und verpflichten sich, für den Rest ihrer
Forderungen vollständige Abstellung des Rechtstriebes zu erteilen
und mit der Einforderung ein Jahr, von heute an gerechnet,
zuzuwarten.
2. Sie erklären außerdem ihr volles Einverständnis damit,
daß Ganter, Bierbrauer in Rapperswyl, die ihm eigentümlich
gehörende Fahrhabe, namentlich aber auch die zur Brauerei ge
hörenden, schuldbrieflich nicht verpfändeten Maschinen und Ge
räte, wie sie alle heißen, ferner die sämtlichen Lager und Trans
portfässer, Bier , Hopfen und Malzvorräte, Pferde, Wagen, u. s. f.
im Sinne von Art. 202 O. N. an Herrn Jakob Bäumlin in
Zürich, zu dessen weiterer Sicherstellung seiner restierenden Kor
rentforderung, sowie der Schuldbriefforderung und der für Ganter
eingegangenen Garantien zu förmlichem Eigentum abtrete. Herr
Bäumlin verpflichtet sich, die erworbenen Brauereiutensilien zur
Weiterbewerbung des Geschäftes bei Herrn Ganter zurückzulassen,
verzichtet aber keineswegs auf sein Eigentumsrecht. Die genannten
Kreditoren erklären überhaupt, gegen dieses Rechtsgeschäft niemals
Einsprache zu erheben.
3. Sollte Herr Bäumlin jedoch für seine oben erwähnten
Ansprüche seiner Zeit befriedigt werden, so gibt er das von
Ganter erworbene Eigentum, soweit solches noch vorhanden ist,
wieder an denselben zurück.
4. Zu obigen Erklärungen geben auch die forderungsberech
tigten Verwandten des Schuldners Ganter ihre ausdrückliche Zu
stimmung. (Eine solche Zustimmungserklärung ist nicht zu den
Akten gebracht).
2. Trotz der ihm gewährten Stundung konnte sich Ganter
nicht mehr lange halten. Am 9. Mai 1893 erklärte er seine In
solvenz. Der Kläger, welcher ihm den Mietvertrag auf den 16.
Mai gekündet hatte, meldete in seinem Konkurse eine laufende
Forderung von 3884 Fr. 25 Cts. an, für welche er bereits am
28. Februar 1893 Betreibung erhoben hatte. Im Fernern mel
dete er als grundversicherte Forderung die vom Zürcher Bank
verein übernommenen 15,000 Fr. samt Zins an und machte auf
Grund des Kaufvertrages vom 14. Juni 1892 die Eigentums
ansprache an den ihm abgetretenen Fahrhabegegenständen geltend.
Diese Vindikation wurde seitens der Konkursmasse bestritten.
Auch wurde Einsendung des Versicherungsbriefes von 15,000 Fr.
verlangt; der Kläger veranlaßte den Bankverein Zürich, auf
dessen Namen er lautete, zur Vorlegung des Titels und erklärte
sich damit einverstanden, daß der Bankverein als Eigentümer auf
geführt werde; immerhin möge, da Bäumlin Bürge und Selbst
zahler sei, seine Eingabe dennoch im Konkursprotokolle als Bürg
schaftsforderung stehen bleiben. Am 28. Juli theilte der Kläger
dem Konkursamt mit, daß er den Kollokationsplan angefochten
habe, seine Klage aber wieder zurückziehen werde, wenn aus dem
Erlös der angesprochenen Gegenstände vorab seine Korrentfor
derung im Betrage von 3884 Fr. 25 Cts. getilgt werde; Bäum
lin wolle keine Gläubiger schädigen, er mache lediglich nur An
pruch auf die vindizierten Gegenstände, bis er für obigen Betrag
gedeckt sei. Am 30. Juli reichte er beim Bezirksgerichte vom See
Klage gegen die Konkursmasse Ganter ein und stellte das Rechts
begehren, daß die ihm im Kaufvertrage mit Ganter d. d. 14. Juni
1892 zugesicherten Fahrnisse als sein Eigentum anerkannt und
zugeschieden werden, beziehungsweise daß deren Ganterlös (die Ver
steigerung werde freiwillig zugestanden) ihm zufalle; alles in An
derung des allfällig entgegenstehenden Kollokationsplanes Ganter,
unter Kostenfolge. In einer Eingabe vom 16. August gab der Klä
ger die Erklärung ab: Wie wiederholt schon früher eröffnet
wird der Anspruch auf den Ganterlös der streitigen Fahrnisse nur
bis zum Betrag der klägerischen Guthaben, Kapital, Zinsen
Kosten geltend gemacht, und ein allfälliger Überschuß soll an die
Konkursmasse Ganter fallen. Diese Zusicherung wird den klä
gerischen Rechten allseitig unbeschadet abgegeben. Das Bezirks
gericht wies die Klage ab. Vor Kantonsgericht formulierte der
Kläger, der im September die Brauerei auf der Konkursgant er
steigert hatte, seine Rechtsfrage so: Ist nicht der klägerische For
derungsanspruch im Konkurse Ganter anzuerkennen, in Verwer
fung der gegnerischen Anfechtungsklage, laut Anhang und unter
Kostenfolge. Der Anhang besteht in der aus der Eingabe vom
16. August mitgeteilten Erklärung des Klägers.
- Das Kantonsgericht stellte zunächst fest: Nach dem Wort
laute seiner Rechtsfrage scheine der Kläger eine Entscheidung über
seinen im Konkurse angemeldeten Forderungsanspruch zu provo
zieren, allein nach der beklagtischen Gegenrechtsfrage und dem
Inhalt des klägerischen Vortrages handle es sich vielmehr um die
Frage, ob der Eigentumsanspruch des Klägers an den im Kauf
vertrage vom 14. Juni 1892 verzeichneten Fahrnissen geschützt
werden könne oder nicht. Ein Kollokationsstreit liege eventuell
nur insoweit vor, als Kläger im Anhang zur Rechtsfrage er
kläre, den Anspruch auf den Erlös der streitigen Fahrnisse nur
bis zum Betrage des klägerischen Guthabens (Kapital, Zins und
Kosten) geltend zu machen, und damit für seine Forderung unter
der Vorerhebung Befriedigung suche, während er dafür in V. Kon
kursklasse eingereiht worden war. Die Eigentumsansprache wies
die zweite Instanz ab, weil der eigentliche Zweck der Ueberein
kunft vom 14. Juni 1892 offenbar kein anderer gewesen sei, als
der einer Sicherung für die von Ganter dem Kläger gegenüber
eingegangenen Verbindlichkeiten; dies ergebe sich teils aus der
am gleichen Tage mit den von Fürsprecher Helbling vertretenen
Gläubigern abgeschlossenen Übereinkunft, worin Kläger dem Ganter
das Eigentum zurückzugeben sich verpflichtete, sobald er für seine
Forderung befriedigt sei, teils aus dem Anhang zur klägerischen
Rechtsfrage, und aus der Tatsache, daß Kläger nicht zu behaupten
wagte, einen wirklichen Kaufpreis bezahlt zu haben. Obschon der
Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet worden sei, stelle er sich doch
als beabsichtigte Pfandbestellung dar; da aber Kläger in keiner
Weise eine Übergabe der verpfändeten Sachen behaupte, könne
nach Art. 210 O. R. der Pfandvertrag nicht als gültig zu
Stande gekommen erklärt werden. Wenn aber auch der Wille
der Parteien auf ein wirkliches Kaufgeschäft gerichtet gewesen
wäre, wäre der Anspruch des Klägers in gleicher Weise hin
fällig, weil die Besitzübertragung nicht erfolgt sei und weil even
tuell mit derselben im Sinne von Art. 202 O. R. eine Benach
teiligung der Gläubiger beabsichtigt und wirklich auch dadurch
erreicht worden sei, daß die Konkursmasse, beziehungsweise sämt
liche Gläubiger mit Ausnahme der Kontrahenten vom 14. Juni
1892 um dieses in den Fahrnissen liegende Aktivum verkürzt
werden sollten.
- Wegen der verschiedenartigen Fassung, die der Kläger seiner
Klage vor den verschiedenen Instanzen gegeben hat, ist auf den
ersten Blick unsicher, ob dieselbe als Vindikation, oder als For
derung mit Pfandanspruch zu gelten habe. Maßgebend ist das
Rechtsbegehren, wie es bei der Klageanhebung formuliert worden
ist. Dieses stellt sich aber unzweifelhaft als Vindikation dar, in
dem es dahin geht, es sollen dem Kläger die im Kaufvertrage
vom 14. Juni 1892 genannten Gegenstände als Eigentum zu
erkannt werden. Die zweite Instanz hat die Klage ebenfalls in
diesem Sinne aufgefaßt; gleicher Natur ist auch der vor Bundes
gericht gestellte Antrag, mit dem Kläger Überantwortung der
genannten Gegenstände, beziehungsweise des Ganterlöses, aller
dings nicht in toto, sondern nur bis zum Betrage seiner For
derung von 15,000 Fr. plus Zinsen verlangt. Der Umstand,
daß Kläger sein Eigentum nur bis zu einem gewissen Betrag,
den er vor den verschiedenen Instanzen in verschiedener Höhe
angegeben hat, geltend macht, mag inkonsequent erscheinen, ändert
aber an der rechtlichen Qualifikation der Klage, die ausdrücklich
auf Übertragung des Eigentumsrechtes der Kaufgegenstände geht,
nichts.
- Dieses Eigentumsrecht stützt Kläger auf den mit Ganter
am 14. Juni 1892 abgeschlossenen Kaufvertrag. Die Beklagte
bestreitet, daß Kläger auf Grund dieses Rechtsgeschäftes Eigentum
erworben habe, weil der Kaufvertrag simuliert sei, derselbe sei
zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes abgeschlossen worden,
indem es sich lediglich darum gehandelt habe, dem Kläger für
sein Guthaben Deckung zu verschaffen. Eventuell sei das
Geschäft auf Grund von Art. 288 des Bundesgesetzes betreffend
Schuldbetreibung und Konkurs anfechtbar, da dadurch eine Be
günstigung des Klägers zum Nachteil der übrigen Gläubiger von
beiden Kontrahenten beabsichtigt gewesen sei.
Die Frage, ob Simulation vorliege, ist nicht identisch mit der
Frage, ob eine Umgehung des Gesetzes stattgefunden habe oder
beabsichtigt gewesen sei. Der Regel nach wird zwar diese letztere
Absicht der Verschleierung des wirklichen Vertragswillens rufen,
allein nötig ist dies nicht. Während das Merkmal des in frau
dem legis abgeschlossenen Rechtsgeschäftes darin besteht, daß ein
unerlaubter Zweck damit erreicht werden will, kommt es für die
Frage, ob Simulation vorhanden sei, ohne Rücksicht auf den
weck, einfach darauf an, ob sich der wirkliche Parteiwille mit
dem ausgesprochenen decke, mit andern Worten ob die Parteien
wirklich die Rechtswirkungen des von ihnen kundgegebenen Rechts
geschäftes gewollt haben, ob also beispielsweise bei vorgeschütztem
Kaufvertrag Verkäufer und Käufer die Übertragung des Kauf
gegenstandes zu vollem Rechte und Genuß, sowie die Bezahlung
des Kaufpreises gewollt, oder ob sie nicht etwa von der Be
zahlung, oder von der Übertragung der Sache abgesehen haben,
in welchem Falle dann das Rechtsgeschäft gemäß Art. 16 O. R.
nach dem wirklichen Parteiwillen zu beurteilen ist.
Bei der Frage, welches Rechtsgeschäft die Parteien miteinander
haben abschließen wollen, ist das Bundesgericht insoweit nicht an
die Feststellung des kantonalen Richters gebunden, als hiebei
darüber eine Entscheidung zu treffen ist, welche Rechtswirkungen
sie gewollt haben müssen, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft zu
Stande zu bringen, mit andern Worten welche Voraussetzungen
vorhanden sein müssen, um anzunehmen, die Parteien haben
dieses und kein anderes Rechtsgeschäft gewollt. Diese Frage ist
zweifellos Rechtsfrage. Tatfrage ist dagegen, ob die Parteien
diese Rechtsfolgen wirklich gewollt haben. Ist daher die kantonal
gerichtliche Feststellung darüber, welche Absicht die Parteien dies
falls gehabt haben, für das Bundesgericht maßgebend, so ist es
dagegen frei in der Beurteilung, welches Rechtsgeschäft damit ge
wollt worden sei, in concreto also, ob die von den Parteien
gewollten Rechtswirkungen einem Kaufvertrag entsprechen.
6. Muß nunmehr untersucht werden, ob der zwischen dem
Kläger und Ganter am 14. Juni 1892 abgeschlossene Kaufver
trag ein ernst gemeinter Kaufvertrag gewesen sei, oder nicht, so
kommt es darauf an, ob die Kontrahenten die Übertragung
der Kaufsgegenstände zu vollem Rechte und Genuß, sowie die
Bezahlung des Kaufpreises gewollt haben.
Nach dem Wortlaute des Vertrages wäre der 39,095 Fr. be
tragende Kaufpreis teils durch Verrechnung mit der dem Käufer
an den Verkäufer zustehenden Forderung damals circa 4000 Fr.
außer der Bürgschaftsforderung von 15,000 Fr.) teils an bar
erlegt worden. Eine Barzahlung fand nun, wie Kläger zuge
standen hat, nicht statt und wurde auch nie vom Verkäufer rekla
miert. Mit der behaupteten Verrechnung steht im Widerspruch
daß Kläger diese angeblich verrechneten Guthaben im Konkurse
Ganter angemeldet hat. Wären sie wirklich mit dem Kaufpreis
verrechnet worden, so wären sie untergegangen und hätten vom
Kläger nicht mehr geltend gemacht werden können.
Muß also einerseits angenommen werden, die Bezahlung des
Kaufpreises sei nicht gewollt gewesen, so ergibt sich andererseits,
daß auch eine Übertragung der Kaufgegenstände zu vollem Recht
und Genuß nicht beabsichtigt war und auch nicht stattfand. Zu
beachten ist, daß Kläger in der Vereinbarung mit einigen Gläu
bigern Ganters vom 14. Juni 1892 selbst erklärt, diese Ab
tretung geschehe zur weitern Sicherstellung seiner Forderungen,
und er werde das von Ganter erworbene Eigentum, soweit solches
noch vorhanden, seiner Zeit wieder an denselben zurückgeben,
wenn er für seine erwähnten Ansprüche befriedigt werde. Gar
deutlich ergibt sich die Meinung des Klägers, diese Gegenstände
sollen ihm lediglich zur Deckung seiner Forderungen dienen, aus
seiner Eingabe vom 28. Juli 1893 an das Konkursamt, wo er
erklärt, auf dieselben nur Anspruch zu machen, bis er für den
Betrag seiner Korrentforderung von 3884 Fr. 25 Cts. gedeckt
sei, und aus den vor den kantonalen Instanzen sowie vor Bun
desgericht abgegebenen Erklärungen, den Ganterlös nur bis zum
Betrage seiner Forderungen zu beanspruchen. Wäre wirklich ein
Kaufgeschäft abgeschlossen worden, so hätte Kläger keine Veran
lassung, sich nur bis zu einem gewissen Betrag, in welchem er
Gläubiger des Verkäufers geworden war, als Eigentümer der
Kaufsache zu betrachten. Er würde aber auch bei ernstgemeintem
Kaufe Besitz an den gekauften Sachen ergriffen haben; nun ist
aber ein wichtiger Teil derselben, nämlich die auf über 20,000 Fr
gewerteten Vorräte an Malz, Hopfen, Eis, Bier und Kohlen in
dem Mietvertrage vom 14. Juni 1892 nicht enthalten; sie wur
den vom Kläger nicht an sich gezogen, sondern von Ganter ver
braucht.
Aus allen diesen Tatsachen ergibt sich unabweislich, daß der
am 14. Juni 1892 abgeschlossene Kaufvertrag nicht ernstgemeint
war, sondern bloß den Zweck haben sollte, den Kläger für seine
Guthaben sicherzustellen. Da hienach ein auf Eigentumsübertra
gung gerichteter Vertragswille nicht angenommen werden kann,
muß die klägerische Vindikation schon aus diesen Gründen abge
wiesen werden, und es ist nicht mehr nötig, auf die weitere Frage
einzutreten, ob eventuell das Kaufgeschäft auch auf Grund des
Art. 288 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon
kurs anfechtbar sei.
7. Das gleiche Resultat würde sich ergeben, wenn die Klage
so aufgefaßt würde, daß die im Kaufvertrage aufgeführten Gegen
stände als Pfand für die klägerische Forderung beansprucht wer
den; denn nach Art. 210 O. R. kann an beweglichen Sachen
ein Pfandrecht nur als Faustpfand, d. h. durch Übergabe der
Sache bestellt werden, wobei die Besitzesübertragung durch con
stitutum possessorium unwirksam ist. Eine nach dieser Gesetzes
bestimmung zureichende Übertragung hat aber, wie bereits nach
gewiesen worden ist, nicht stattgefunden.
8. Schließlich ist noch auf die klägerische Behauptung einzu
treten, die dahin geht, das Einspracherecht gegen den besprochenen
Kauf sei dadurch verwirkt, daß die Gläubiger in der Verein
barung mit dem Kläger vom 14. Juni 1892 ausdrücklich auf
die Anfechtung derselben verzichtet hätten. Die Vorinstanz hat
sich über diesen Standpunkt nicht ausgesprochen; derselbe ist aber
schon aus dem Grunde zu verwerfen, weil im vorliegenden Pro
zeß nicht jene Gläubiger Partei sind, sondern die Konkursmasse,
und der Kläger nicht dargetan hat, daß bei der letztern etwa nur
jene interessiert seien.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und demnach das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons
St. Gallen in allen Teilen bestätigt.