BGE 19 I 847
BGE 19 I 847Bge09.12.1850Originalquelle öffnen →
„einzureichen, welche die Regierung einladen soll, den Verkauf „von Anlehensloosen unter polizeiliche Aufsicht zu stellen, oder „sonst in tunlichster Weise einzuschränken, lese ich im heutigen „Landboten“, die Einladung zu einer Versammlung, welche sehr „wahrscheinlich den Zweck haben soll, das Gebahren der Bank „Alois Bernhard in Zürich in's richtige Licht zu stellen und „eventuell die notwendigen Maßregeln zu besprechen. Obschon „nicht Käufer solcher Loose, kenne ich doch den Verkehr dieser „Bankfirma und den daraus für das Volkswohl entstehenden „enormen Schaden genau, weiß auch, daß die kantonalen Polizei¬ „behörden sich schon längere Zeit mit der Frage beschäftigen, wie „dem Alois Bernhard beizukommen sei. Würde mich nicht eine „Krankheit abhalten, so nähme ich gerne an Ihrer Versammlung „teil, um einerseits zu hören, anderseits zu berichten und zu „raten. Zur Begründung meiner Motion steht mir bereits ein „ansehnliches Material zur Verfügung; doch wäre ich für jede „weitere Mitteilung von Tatsachen und begründeten Klagen wo¬ „möglich mit Beweismitteln äußerst dankbar, unter Zusicherung „strengster Diskretion und bitte die Einberufer der Versammlung, „sich möglichst bald mit mir in Beziehung setzen, oder mir vom „Resultate der Versammlung Kenntnis geben zu wollen. Selbst¬ „verständlich liegt es im Interesse der Sache, daß vor Einreichung „und Begründung der Motion möglichstes Stillschweigen be¬ „obachtet werde. Ihren Mitteilungen entgegensehend, zeichnet „Achtungsvoll sig. Werner Krebs, Mitglied des Kantonsrates. „Die Mitglieder des Kantonsrates in Winterthur, insbesondere „die HH. Locher, Ziegler, Forrer, Geilinger, Dr. Schenk, Dr. „Hasler, Ernst Werner, werden gerne bestätigen, daß man sich „in dieser Sache vertrauensvoll an mich wenden dürfe. Im April 1892 reichte der Beklagte dem zürcherischen Kan¬ tonsrate eine Motion betreffend den Handel in Anleihens= und Prämienloosen ein, die er am 25. gleichen Monats im Schooße des Kantonsrates mündlich begründete. Dabei soll Beklagter das Geschäftsgebahren der Bank Alois Bernhard heftig angegriffen haben. Kläger erhob daraufhin Klage wegen ernstlicher Verletzung seiner persönlichen Verhälinisse, sowohl durch den beklagtischen Brief vom 20. Januar 1892, als durch die bei Begründung obgenannter Motion im Kantonsrate gebrauchten Ausdrücke und verlangte beim Bezirksgericht Zürich hiefür einen Betrag von 10,000 Fr. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, speziell be¬ züglich der Außerungen des Beklagten im Kantonsrate auf Grund von Art. 32 der Geschäftsordnung für den zürcherischen Kantonsrat. In der Appellationsinstanz fällte sodann die Appellations¬ kammer das in Fakt. A verzeichnete Urteil, indem sie die Frage, ob Art. 32 der citierten Geschäftsordnung allgemein civilrechtliche Klagen aus amtlichen Handlungen von Kantonsratsmitgliedern betreffe, dahingestellt sein ließ, dagegen die vorgängige Bewilli¬ gung der gerichtlichen Verfolgung durch den Kantonsrat um so entschiedener für Genugtungsklagen aus Art. 55 O.=R. erforderte. 2. Die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz sind gegeben; die Klage macht einen den gesetzlichen Streitwert erheblich übersteigenden Schadenersatzanspruch eidgenössischen Rechts geltend und das angefochtene Urteil ist ein Haupturteil, letzteres auch insoweit, als es die Klage nicht definitiv, sondern ange¬ brachtermaßen abweist. Auch in letzterer Richtung liegt der end¬ gültige richterliche Ausspruch vor, daß ein Anspruch, wie er ein¬ geklagt ist, d. h. ein Schadenersatzanspruch eidgenössischen Rechtes nicht vorliege, sondern Entschädigung, beziehungsweise Genug¬ tuung blos begehrt werden könne, wenn kantonalrechtlicher Vor¬ schrift gemäß der Kantonsrat seine Bewilligung zur Verfolgung des Beklagten gegeben habe. 3. In der Sache selbst ist es nicht richtig, wenn der Vertreter des Beklagten heute ausgeführt hat, die Beschwerde beziehe sich nur auf denjenigen Teil des angefochtenen Entscheides, der die vom Beklagten im Kantonsrate getanen Außerungen betrifft. Denn das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren sicht den genann¬ ten Entscheid in seinem ganzen Umfange an, und das muß ma߬ gebend sein; freilich behandelt der Kläger in seiner nachträglich eingereichten Rekursbegründung nur die Verantwortlichkeit des Beklagten für seine im Kantonsrate getanen Außerungen; allein auch in dieser Eingabe ist das Rekursbegehren in seinem vollen Umfange, wie es früher gestellt worden, aufrecht erhalten.
sind auch sie als Beamte zu betrachten. Sie sind Mitglieder einer Behörde und zwar einer solchen, der die Ausübung der wichtigsten staatlichen Hoheitsrechte anvertraut ist; im weitern Sinne, in welchem der Ausdruck auch die Mitglieder staatlicher Behörden umfaßt, erscheinen daher auch die Mitglieder des gesetz¬ gebenden Körpers als Beamte. In diesem weiteren Sinne ist nun in Art. 64 O.=R. der Ausdruck „öffentlicher Beamter“ ge¬ braucht. Dies ergibt sich zur Evidenz aus der ratio legis. Diese besteht offenbar darin, daß bei Regelung der Entschädigungspflicht aus öffentlich rechtlichen Akten, neben den civilrechtlichen, auch öffentlich=rechtliche Gesichtspunkte in Betracht kommen können. Der besondern Gesetzgebung des Bundes und der Kantone wird daher vorbehalten, diesen öffentlich-rechtlichen Erwägungen Rech¬ nung zu tragen und die Anwendung der allgemeinen eivilrecht¬ lichen Grundsätze hier auszuschließen. Diese ratio legis trifft aber nicht nur für die öffentlichen Handlungen der Beamten im engern Sinne, sondern überhaupt für diejenigen aller zur Ausübung der öffentlichen Gewalt berufenen Personen und nicht zum we¬ nigsten für die Amtshandlungen der Mitglieder der parlamen¬ tarischen Körperschaften zu. Gerade hier spielen, wie die geschicht¬ liche Entwicklung des Rechtes der parlamentarischen Immunität zeigt, staatsrechtliche und politische Erwägungen eine große Rolle. Deshalb ist denn auch klar, daß die Bundesgesetzgebung gerade hier die allgemeinen civilrechtlichen Grundsätze nicht schlechthin hat als maßgebend erklären wollen. Es ist ja denn auch die Verantwortlichkeit der Mitglieder der eidgenössischen Räte spezial¬ gesetzlich durch das Verantwortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember 1850 geordnet. Verstößt demnach die Beschränkung der Verantwortlich¬ keit der Kantonsratsmitglieder, wie § 32 der Geschäftsordnung nach Auslegung des kantonalen Richters sie aufstellt, nicht gegen das Obligationenrecht, so ist der Weiterzug des Klägers als un¬ begründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kan¬ tons Zürich sein Bewenden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.