- Urteil vom 16. November 1893 in Sachen
Häring gegen Jura Simplonbahn.
A. Mit Urteil vom 24. August 1893 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil des Civilgerichtes
von Baselstadt lautet: Beklagte ist verurteilt zur Bezahlung von
116,696 Fr. 50 Cts. an Kläger.
B. Gegen erstgenanntes Urteil erklärte die Beklagte den Weiter
zug an das Bundesgericht, indem sie folgende Abänderungsan
träge anmeldete: Es sei das für Verlust der Erwerbsfähigkeit
dem Kläger zugesprochene Kapital von 115,000 Fr. in eine
lebenslängliche Rente nach Ermessen des Gerichts im Maximal
betrage von 2000 Fr. per Jahr umzuwandeln.
In der heutigen Verhandlung hält die Beklagte an diesen An
trägen fest. Der Anwalt des Klägers beantragt Bestätigung des
appellationsgerichtlichen Urteiles.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Bei dem am 14. Juni 1891 stattgehabten Einsturz der
Mönchensteinerbrücke erlitt auch der Kläger, Metzgermeister Jo
hann Häring Friedli von Basel, geb. 1847, indem er mit dem
Wagon binunterstürtzte und unter dessen Trümmer zu liegen kam,
verschiedene Verletzungen. Dieselben wurden, nachdem er sich mit
Hülfe eines Bekannten an's Ufer gerettet, sofort verbunden. Die
nach der Heimkunft des Klägers sofort vorgenommene ärztliche
Untersuchung ergab eine 15 Centimeier lange, 2 Centimeter tiefe
Haut und Muskelwunde an der Hinterseite des rechten Unter
schenkels, schwere Quetschungen am linken Bein, leichtere Quet
schungen der Schultergelenke und der rechten Hüfte. Der Physi
kus, welcher darauf am 17. Juni 1891 Häring amtlich unter
suchte, prognostizierte eine Arbeitsunfähigkeit von 2 3 Wochen,
wobei jedoch Häring wegen des erlittenen bedeutenden Blutver
lustes später noch längere Zeit der Schonung bedürfe. Diese
günstige Prognose erwahrte sich nicht, indem der damalige Haus
arzt des Klägers, Dr. Gönner, am 18. September 1891 be
richtete, die Verletzungen hätten zu ihrer Heilung mehr als zwei
Monate gebraucht, während welcher Häring völlig arbeitsunfähig
gewesen; nach Heilung derselben aber habe sich bei Häring eine
derartige Störung der Nerventätigkeit bemerkbar gemacht, daß von
Arbeit keine Rede sein könne. Dr. Gönner, welcher diese Erschei
nungen als eine Folge des bei der Katastrophe erlittenen
Schreckens ansah und die Diagnose auf traumatische Neurasthenie
stellte, verordnete eine Kur in Brestenberg, nach der er den physi
schen und psychischen Zustand des Häring erheblich, den Zustand
des Herzens nur etwas, gebessert fand; die Prognose sei zweifel
haft und namentlich ein ungünstiger Einfluß von der Wiederauf
nahme der Arbeit zu befürchten. Es blieb dies denn in der Tat
nicht aus und der gleiche Arzt berichtet sub 4. Januar 1892,
seit Anfang Dezember gehe es dem Kranken in dem Maße
schlechter, daß er nicht im Stande sei, sein Geschäft zu führen,
baldige Besserung sei nicht zu erwarten. Am 18. Januar 1892
wurde sodann Häring von Prof. Dr. Massini im Beisein von
Dr. Gönner untersucht, wobei ersterer eine hochgradige, eher pro
gressive Muskelschwäche des Herzens konstatierte, die wohl als
Folge der Erschütterung bei der Katastrophe, vielleicht auch durch
direkte Kontusion entstanden sei, ebenso seien die psychischen Er
scheinungen, die der Hausarzt beim Kläger konstatiert, Angst,
Aufgeregtheit, Mattigkeit die Folge der bei jenem Anlaß empfun
denen Affekte, sowie des Bewußtseins der jetzigen körperlichen In
suffizienz und der daherigen Verstimmung. Die Prognose sei sehr
ungünstig; eine restitutio in integrum scheine unmöglich und
bei der zu befürchtenden Zunahme der Insuffizienz des Herzmus
kels seien Kompensationsstörungen vorauszusehen, die das Leben
direkt gefährden würden. Professor Massini erachtet das Leiden
Härings als eine direkte Folge der Verletzungen beim Mönchen
steinerunglück und konstatiert, daß der Kranke vollkommen arbeits
unfähig sei und wohl bleiben werde, falls es überhaupt gelinge,
ihn am Leben zu erhalten. Nachdem sich Häring einer zweiten
Kaltwasserkur unterzogen, bemerkten die gleichen zwei Arzte am
20. Juli 1892 eine etwelche Besserung des seelischen Zustandes
von Häring, legen aber wieder das Hauptgewicht auf die Er
scheinungen des Herzens; es bestehe eine starke Hypertrophie des
selben mit Degeneration des Herzmuskels und es drohe eine
lebensgefährliche Kompensationsstörung; Arbeit sei unmöglich; von
der frühern Leistungsfähigkeit bleibe kaum ein Fünfteil zurück,
eine erhebliche Besserung sei nicht zu erwarten. Häring sei kaum
im Stande, die Aufsicht über sein Geschäft zu führen. Am Kau
salzusammenhang mit dem Mönchensteiner Unglück wird festge
halten. Im August 1892 untersuchte auch der Augenarzt
Dr. Mellinger den Kläger und fand eine beginnende Atrophie
des rechten Sehnerves und eine Herabsetzung des peripheren
Sehens und zwei Dritteile des normalen, als Folge des Unfalles
bei Mönchenstein. Diese ärztlichen Gutachten wurden successive
der Beklagten mitgeteilt, welche den Kläger im Oktober 1891
1200 Fr. und im Februar 1892 5000 Fr. auf Rechnung zu
kommen ließ. Als der letztere dann eine Entschädigung von
200,000 Fr. forderte, erwiderte die beklagtische Bahngesellschaft
sub 11. November 1892, es sei angesichts der Höhe des ge
forderten Betrages keine Aussicht auf gütliche Verständigung.
Unterm 30. Januar 1893 reichte nun Kläger beim Basler
Civilgerichte seine Klage ein, womit er unter Abrechnung der
bereits bezogenen 6200 Fr. noch 196,974 Fr. 50 Cts. für Arbeits
unfähigkeit und tort moral forderte. Die Beklagte wandte sich
an Professor Dr. Sahli in Bern, der auf Grund der erwähnten
Gutachten seinerseits am 24. Februar 1893 ein solches über die
medizinische Auffassung des Falles Häring abgab. In demfelben
wird konstatiert, daß über den Zustand des Herzens vor der
Katostrophe ein Befund nicht vorliegt; unter diesen Umständen
könne die konstatierte Herzkrankheit auch von Gelenkrheumatismus,
anderer Infektionskrankheit oder chronischer Nierenerkrankung her
rühren. Gerade die letztere sei bei Metzgern, die im Berufe zu
reichlichem Alkoholgenuß veranlaßt würden, eine häufige Ursache
von Herzkrankheiten. Solche seien dagegen als Folge äußerer Ge
walteinwirkungen selten und ein erhebliches direktes Trauma der
Herzgegend durch den Physikatsbefund ausgeschlossen. Die größere
Wahrscheinlichkeit spreche für Präexistenz einer latenten Herz
muskelerkrankung, auch die Korpulenz des Patienten deute darauf
hin. Übrigens sei nicht einmal ein Wahrscheinlichkeitsbeweis für
den Zusammenhang der Krankheit Härings mit dem Unfall er
bracht. Es ist zu bemerken, daß dieses Gutachten zu Stande
kam, ohne daß dessen Verfasser den Kranken sah. Im Laufe des
civilgerichtlichen Verfahrens wurde Professor Dr. Immermann
als gerichtlicher Experte bestellt. Dessen, nach Besprechung mit
dem frühern Hausarzt Härings, Dr. Oeri, und auf Grund mehr
tägiger Beobachtung des Klägers im Spital abgegebenes, Gut
achten vom 5. Juni 1893 geht dahin: Häring war vor dem
Unfall ein tüchtiger Geschäftsmann, geistig und körperlich voll
leistungsfähig, dem Alkoholgenuß in keiner Weise nennenswert
ergeben, im Laufe der letzten 10 12 Jahre etwas fettleibig ge
worden, aber weder herzleidend noch nierenkrank, vielmehr datieren
alle Beschwerden und krankhaften Erscheinungen erst aus der Zeit
nach dem erlittenen Unfall. Die Korpulenz, welche keine unge
wöhnliche war, bedeutete zwar ein prädisponierendes Moment für
das jetzige Herzleiden; eine hervorragende Bedeutung für die Ent
stehung des letztern ist aber nicht anzunehmen. Die äußern Ver
letzungen sind verheilt, traumatische Neurose liegt nicht mehr vor;
dagegen ist Häring schwer herzleidend, was alle seine Krankheits
erscheinungen erklärt: Die cyanosische Verfärbung des Körpers,
die hydropische Schwellung der Beine, die Bauchwassersucht, ec.
Alles weist auf eine chronische degenerative Herzmuskelaffektion
hin. Eine Erklärung derselben aus der mäßigen Fettleibigkeit oder
einer Nierenkrankheit ist ausgeschlossen. Die konstatierte Augen
affektion und die vorhandene Stauungsniere sind Folgen des
Herzleidens. Das Verhältnis des post hoc zwischen Unfall und
Herzleiden ist sicher, aber auch ein propter hoc kaum von der
Hand zu weisen. Die Katastrophe ist Ursache des Herzleidens,
dieses die bleibende Folge des Unfalles. Eine Besserung steht nicht
zu erwarten, eher eine Verschlimmerung. Häring kann praktisch
nicht mehr als Metzger arbeiten, dagegen zur Zeit noch seine
Geschäftsbücher führen. Sein Zustand macht besondere Pflege
nötig. Die Prognose quoad vitam ist eine ungünstige. Soweit
das gerichtliche Gutachten von Professor Dr. Immermann. Vor
Civilgericht Basel reduzierte Kläger am 14. Juli 1893 infolge
Wegfalles des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes seine For
derung auf 145,000 Fr. Es ergingen sodann in Sachen die
sub Fakt. A erwähnten Urteile. Die Begründung des eivilge
richtlichen Urteils, welche das Appellationsgericht zu der seinigen
machte, geht im wesentlichen dahin: Häring ist infolge des durch
den Unfall erlittenen Herzleidens zum mindesten vom Tage des
Gutachtens an dauernd und total arbeitsunfähig und am Leben
bedroht; eine Besserung seines Zustandes ist empirisch ausge
schlossen. Die vorhandene Fettleibigkeit ist höchstenfalls als Be
dingung, nicht als Ursache des Leidens zu betrachten. Was sodann
die Erwerbsfähigkeit Härings nach dem Unfalle betreffe, so habe
sich derselbe seit geraumer Zeit im Geschäft kaum nennenswert
betätigen können. Für die Zukunft vollends sei diese Betätigung
durch seinen sich verschlimmernden Zustand ausgeschlossen, so daß
sich, auch angesichts der mangelhaften Gesundheit seiner Frau
die Liquidation des Geschäftes aufdringe. Die völlige Arbeitsun
fähigkeit des Klägers habe dessen völlige Erwerbsunfähigkeit,
wenigstens von der Zeit des Urteils an, zur Folge.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist anerkanntermaßen
sowohl mit Bezug auf den Streitwert als auf das zur Anwen
dung gelangende Recht gegeben.
3. Der auf Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützten
Klage gegenüber hat die Beklagte ihre Pflicht zum Ersatz der
Heilungskosten sowie der Vermögensnachteile, soweit selbe er
wiesenermaßen durch sie zu vertreten seien, anerkannt. Es fallen
somit für das jetzige Stadium des Rechtsstreites folgende Posten
als anerkannt außer Betracht:
Fr. 1057 50
Für Kuren in Brestenberg
Arztrechnungen
157 50
Abwart
verdorbene Kleider
Aufenthalt in Pratteln Oktober November 91
Arztrechnung
Spitalkosten
Medikamente
künftige Heilungskosten
157 50
Pflegekosten
500 -
eine Magd
Fr. 7896 50
Total
Die Beklagte hat, wenn nicht ihre Entschädigungspflicht für
die dem Häring erwachsenen Vermögensnachteile überhaupt,
doch die Höhe dieser ihrer Entschädigung auf die Weise herabzu
mindern gesucht, daß sie, speziell auf Grund des Sahlischen
Gutachtens, die Prädisposition des Häring zu Herzkrankheiten
zu einem förmlichen konkurrierenden Kausalmoment erheben wollte,
sodann den jetzigen Zustand Härings als puncto Erwerbsfähig
keit keineswegs auf Null reduziert und die von den Vorinstanzen
angenommene Durchschnittsrendite von 10,900 Fr. als überschätzt
darstellte. Nun müssen ihre Angriffe gegen die Existenz des vollen
Kausalzusammenhanges als unzutreffend bezeichnet werden. In der
Tat hat das Urteil des Civilgerichtes, nach eingehender Würdigung
der Gutachten Sahli und Immermann, im Anschluß an letzteres,
welches ihm allein die nötigen Garantien zu bieten schien, alle
Einwendungen gegen den Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfalle und dem jetzigen reduzierten Zustande des Klägers ver
worfen. Dieser Kausalzusammenhang ist daher, nachdem ein Rechts
irrtum in der Würdigung der in Betracht kommenden Faktoren
nicht nachgewiesen werden konnte, als festgestellt zu betrachten
und hat die Beklagte für den dem Kläger aus dem Unfalle er
wachsenen Vermögensnachteil allerdings voll einzustehen. Die
Größe dieses Vermögensnachteils bemißt sich nun durch Ver
gleichung der Erwerbsfähigkeit Härings vor und nach dem Unfall.
Dieselbe aber wird in dessen Einkommen vor und nach dem Un
falle am klarften zum Ausdruck gelangen. Was Härings Ein
kommen vor dem Unfall betrifft, so hat die Beklagte noch heute
gegenüber der an Hand seiner Bücher von den Vorinstanzen an
genommenen Durchschnittsrendite von 10,000 Fr. per Jahr darauf
hingewiesen, daß Häring nur 4500 Fr. versteuerte und daher
auch nur eine ungefähre Rendite von 4500 Fr. anzunehmen sei.
Offenbar mit Unrecht. Es kann überhaupt, und speziell angesichts
des in Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes enthaltenen Prin
zipes der freien Beweiswürdigung, einem Steueransatz, selbst wenn
er sich auf die Deklaration des Steuerpflichtigen stützen würde,
keineswegs eine über das Gebiel des Steuerwesens in dasjenige
von Civilrecht und Civilprozeß hineinragende Bedeutung zuerkannt
werden; unter allen Umständen bleibt aber einem etwa aus solchen
Steueransätzen entnommenen Indiz gegenüber die Möglichkeit des
prozessualen Gegenbeweises voll und ganz gewahrt. In concreto
haben die Vorinstanzen mit Fug annehmen dürfen, daß dem
Kläger der Beweis, er habe in Wirklichkeit zu wenig versteuert,
gelungen sei. Es ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß die Vor
instanzen in Anwendung des eidgenössischen Beweisrechtssatzes des
Art. 11 durchaus korrekt verfahren sind. Was sodann die jetzige
Erwerbsfähigkeit Härings betrifft, so ergeben Urteil und Akten,
daß er sich noch hie und da im Geschäft aufhält, wenn auch sich
nicht praktisch als Metzger betätigt; daß er ferner im Stande ist,
die Geschäftsbücher zu führen; daß er hie und da Vieh einkauft,
wenn auch nur solches, das ihm vor's Haus geführt wird, und
bisweilen, wenn auch per Droschke, das Schlachthaus besuchen
kann. Hält man damit den Umstand zusammen, daß die Geschäfts
bücher Härings, soweit sie eine Übersicht zu gewähren geeignet
sind, einen Rückgang in den Umsatzziffern für erhebliche Beträge
nicht aufweisen und Häring in der Tat an eine Aufgabe
des Geschäftes nicht zu denken scheint, wenigstens keinen Beweis
dafür erbringt, irgendwelche Schritte in dieser Richtung getan zu
haben, so muß man allerdings zu dem Schlusse gelangen, daß
die Vorinstanzen den Begriff der Erwerbsfähigkeit nicht richtig
aufgefaßt, vielmehr wesentliche Faktoren desselben außer Acht ge
lassen haben. In der Tat muß bei aller Bedeutung, welcher im
Metzgerberufe der Tätigkeit eines tüchtigen Meisters beizumessen
ist, nicht übersehen werden, daß bei einem so gut eingeführten
und soliden Geschäfte die Aufsicht des Meisters, ja sogar die bloße
Gegenwart desselben im Geschäfte einen bedeutenden Wert dar
stellt und dessen Fortbestehen auch dann ermöglicht, wenn die
praktische Betätigung des Meisters durch Inanspruchnahme fremder
Arbeitskraft ersetzt werden muß. Daß die Sache sich beim Kläger
so verhält, geht aus der Feststellung der Vorinstanz hervor: ist
ja das Geschäft des Häring nach Verfluß von mehr als zwei
Jahren seit dem Unfalle noch in vollem Betrieb. Unter solchen
Umständen läßt sich nicht annehmen, daß die Erwerbsfähigkeit des
Klägers auf Null reduziert sei. Dagegen ist eine sehr bedeutende
Verminderung auch angesichts der ungünstigen Prognose für die
Zukunft allerdings unleugbar. Das Gericht schätzt dieselbe auf
nicht ganz drei Vierteile, die bei der angenommenen Durchschnitts
rendite von cirea 10,000 Fr. einem von der Beklagten zu er
setzenden Einkommensausfall von circa 7000 Fr. gleichkommt.
Angesichts der ungünstigen Prognose quoad vitam rechtfertigt
sich nun die Zubilligung einer Kapitalentschädigung; beim Alter
des Klägers (46 Jahre) bedürfte es, à 4% gerechnet, zum Er
werb einer Jahresrente von 7000 Fr. eines Kapitals von
98,210 Fr. Werden von diesem Betrag, mit Rücksicht auf die
Vorteile der Kapitalabfindung sowie darauf, daß das Leben
durchschnittlich länger ist, als die Erwerbsfähigkeit, 20 % abge
zogen, so verbleiben noch rund 78,500 Fr. Wenn man sodann
die anerkannten Posten im Betrage von 7896 Fr. 10 Cts. hinzu
addirt unb anderseits den bereits bezahlten Betrag von 6200 Fr.
abzieht, so verbleibt als dem Kläger geschuldett Kapitalentschä
digung noch rund die Summe von 80,000 Fr. Da der Kläger,
wie erwähnt, frühzeitig, vor der Klage, auf bezügliches Verlangen
Abschlagszahlungen ausgezahlt erhielt, rechtfertigt sich die Ver
zinsung erst vom Tage der Klage an.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung wird dahin für begründet erklärt, daß die
Beklagte zur Zahlung von 80,000 Fr. (achtzigtausend Franken)
an den Kläger verurieilt wird, die vom Tage der Klage (30.
Januar 1893) an zu 5% verzinslich sind.