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Urteil vom 26. Oktober 1893 in Sachen
Frey gegen Jura Simplonbahn.
A. Durch Urteil vom 3. Juli 1893 hat das Appellationsge
richt des Kantons Baselstadt erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt an Kläger zu bezahlen:
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2246 Fr.;
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eine Entschädigung von 1500 Fr. für zehnwöchentliche volle
Arbeitsunfähigkeit:
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eine lebenslängliche Rente von 2500 Fr. vom 23. August
1891 an halbjährlich postnumerando zahlbar;
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hievon kommen in Abrechnung die vom Kläger bereits
empfangenen 5000 Fr.
B. Gegen dieses Urteil erklärten sowohl Kläger als Beklagte
den Weiterzug an das Bundesgericht.
Heute beantragt der klägerische Anwalt:
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Vervollständigung der Akten durch Einvernahme des Dr.
Sury, welcher den Kläger und dessen Familie seiner Zeit wegen
der bei Mönchenstein erlittenen Verletzungen begutachtete, sowie
mehrerer weiterer Zeugen über nicht genauer bezeichnete Punkte
und einer solchen über lügenhafte Aussagen seiner Ehefrau vor
erster Instanz und eines weiteren über den Genuß geistiger Ge
tränke seitens des Klägers; endlich durch Einverleibung der Buch
auszüge des Klägers aus den Jahren 1889 und 1890 in den
Aktenrotulus; eventuell Begutachtung derselben durch einen ad hoc
zu bestellenden kaufmännischen Experten.
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Umwandlung der appellationsgerichtlich gesprochenen Renten
entschädigung in eine Aversalentschädigung, eventuell Zuerken
nung der Rente bis zur Erwerbsfähigkeit der alimentationsbe
rechtigten Kinder, falls Kläger vorher sterben sollte.
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Die Entschädigung sei auf der Basis eines bisherigen Jahres
einkommens von 14,000 Fr. unter Annahme einer Reduktion
der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf die Hälfte zu berechnen,
woraus sich eine Aversalentschädigung von 79,000 Fr. ergebe.
Beklagte beantragt:
Ad Nr. 2 des appellationsgerichtlichen Dispositivs: es sei die
daselbst zuerkannte Summe von 1500 Fr. für zehnwöchentliche
Arbeitsunfähigkeit angemessen zu reduzieren; ad Nr. 3 desselben:
es sei die Zusprechung einer lebenslänglichen Rente von 2500 Fr.
aufzuheben.
Kläger sei als durch die erhaltenen 5000 Fr. voll entschädigt
zu betrachten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der gegenwärtig circa 51 Jahre alte Kläger W. A. Frey
Wittmann, Kaufmann in Basel, wurde am 14. Juni 1891 an
läßlich des Mönchensteiner Eisenbahnunglückes verletzt, indem er
laut Pfysikatsbericht vom 19. Juni 1891 außer verschiedenen
weniger bedeutenden Quetschungen und Abschürfungen an Schien
bein, Fußgelenk 2c., vor allem eine sehr starke Quetschung der
Brustmuskeln mit heftigen Schmerzen beim tiefen Athmen und
Husten erlitt und außerdem bei jenem Anlaß an ihm chronischer
Lungenkatarrh konstatiert wurde. Mit ihm zugleich erlitten fünf
seiner damals mit ihm reisenden Kinder verschiedene Verletzungen;
während dieselben aber meist nach wenig Tagen, beziehungsweise
Wochen, total geheilt erschienen, stellten die Arzte Sahli und
Immermann in ihrem Gutachten vom 15. März 1892 bezüglich
des W. A. Frey fest, derselbe habe durch den Unfall außer einer
Anzahl von kleinern und größern Hautabschürfungen, vielleicht
auch leichtern Quetschungen der Weichteile, eine augenscheinlich
starke Erschütterung des Gehirns und des gesammten Nerven
systems, sowie eine akute Bronchitis davon getragen. Im An
schluß an erstere sei bei Herrn Frey eine ganze Anzahl von
krankhaften Erscheinungen aufgetreten, die in das Gebiet der
traumatischen Neurose gehörten, so: erhebliche Abnahme des Ge
dächtnisses, Unbeholfenheit in der Ausdrucksweise, und speziell im
mündlichen Verkehr ängstliche und unruhige Gemütsverfassung,
unruhiger Schlaf mit schreckhaften Träumen, große Ermüdbarkeit.
Diese subjektiven, an sich nicht direkt konstatierbaren Erscheinungen
seien durch die objektiv konstatterte Abnahme des Körpergewichts,
starkes unwillkürliches Zittern der Hände, der Beine und sogar
der Gesichtsmuskulatur nach gemachten Bewegungen, Auftreten
von diversen fascilutären Zuckungen in der Muskulatur, ausge
prägter Einengung der Gesichtsfelder beider Augen für weißes
wie für farbiges Licht, durchaus glaubhaft gemacht. Es könne
daher keinem Zweifel unterliegen, daß die Erwerbsfähigkeit Frey's
durch die erwähnten krankhaften Erscheinungen erheblich und zwar
allem Anschein nach um mindestens einen Drittel gesunken sei.
Diese tatsächlichen Feststellungen der Erpertise legten die Vor
instanzen ihren respektiven Urteilen zu Grunde, womit sie zu
gleich die weitere Konstatation verbanden, daß das Asthma, an
welchem Frey nach Aussage der Beklagten leiden sollte, dessen
Erwerbsfähigkeit bis lange nicht beeinträchtigt habe, überhaupt
leichter Natur sei, und daß die dem Frey imputierte unsolide
Lebensweise punkto Alkoholgenuß beweislos geblieben.
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Dem Begehren punkto Aktenvervollständigung kann hierseits
keine Folge gegeben werden. Wie das Bundesgericht anderweitig
auszusprechen Gelegenheit hatte, wäre ein solches dann gerecht
fertigt, wenn ein kantonales Gericht die Erhebung von Beweis
mitteln deswegen abgelehnt hätte, weil es ein bestimmtes, dadurch
zu erhärtendes Beweisthema mit Unrecht als irrelevent betrachtet.
Es ist dies hier offenbar nicht der Fall; gegenteils geht aus den
bezüglichen Erwägungen des appellationsgerichtlichen Urteiles klar
hervor, daß die Ablehnung dieser Beweismittel nur deswegen er
folgte, weil der Vorderrichter das sonstige Material als vollstän
dig genügend erachtete, um an Hand desselben alle relevanten
Punkte zu beurteilen. Diese Fakultät der Rückweisung überflüssigen
Aktenmaterials soll aber hierorts dem Vorderrichter nicht benom
men werden.
Was sodann speziell das Anerbieten der Beibringung der Bücher
des Klägers pro 1889 und 1890 betrifft, so kann es in dieser
Form schon als wegen des kurzen Zeitraumes für eine Durch
schnittsberechnung ganz ungeeignet nicht in Betracht fallen.
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Es kann im fernern nicht Aufgabe des Bundesgerichtes
sein, auf die beklagterseits heute beantragte Überprüfung des
Kausalzusammenhanges zwischen der Mönchensteiner Katastrophe
und dem heutigen reduzierten Zustand des Klägers einzutreten.
Es würde dies, da Beklagte einen Rechtsirrtum bei Konstatierung
dieses Kausalzusammenhanges dem Appellationsgericht nicht vor
wirft, sondern nur darauf verweist, daß tatsächlich Kläger ganz
unabhängig vom Unfall und vor demselben schon leidend war,
einen Übergriff in das Gebiet der vorinstanzlich definitiv festge
stellten Tatsachen bedeuten, der abzulehnen ist.
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Das Bundesgericht geht somit davon aus, daß Kläger Frey
durch den Unfall eine dauernde Gesundheitsschädigung erfahren
hat, welche ihn in seiner Erwerbsfähigkeit zunächst für etwa zehn
Wochen stillstellte und dann dauernd um ein Drittel schmälerte
und sein auf 8000 Fr. festgesetztes Durchschnittsjahreseinkommen
dementsprechend, einmal für die Zeit bis zur Heilung um circa
½, gleich 1500 Fr. und jetzt dauernd um circa ein Drittel,
rund 2500 Fr. vermindert. Für den einmaligen Erwerbsausfall
ist die Zubilligung einer Entschädigung von 1500 Fr., wie auch
das Appellationsgericht sie gesprochen, ohne weiteres geboten. Zur
Ausgleichung für den dauernden Erwerbsausfall dem Frey eine
entsprechende Aversalentschädigung zuzusprechen, wäre nun ohne
weiteres geboten, wenn angenommen werden könnte, daß Frey
zur Zeit sich in Lebensgefahr befinde und seine Familie auf diese
Weise Gefahr laufe in Bälde mit einer unverhältnißmäßig kleinen
Entschädigung hülflos zu verbleiben. Da die tatsächliche Feststel
lung der Vorinstanz das Gegenteil besagt und in der Tat Gründe
für die Annahme einer imminenten Lebensgefahr des Frey keines
wegs vorliegen, muß dessen Beschwerde auch in diesem Punkte
als unbegründet abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung sowohl des Klägers als der Beklagten wird
als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Teilen
beim Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein
Bewenden.