Appeal inadmissible against cantonal evidentiary order

BGE 19 I 770Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.03.1893Inadmissible

Zusammenfassung

The bankruptcy estate of Ernst Schelling challenged a Thurgau Obergericht ruling in a dispute with widow Katharina Schelling over ownership of assets allegedly reserved under a 3 March 1891 transfer agreement. The cantonal court had not issued a final merits judgment on the ownership claim; it only required the widow to prove identity between the vindicated items and the reserved property, and allowed counterproof. The Federal Court held that, under Art. 58 of the Federal Judiciary Act of 22 March 1893, only final main judgments of the last cantonal instance are appealable. It therefore did not enter into the appeal.

Regest

Art. 58 BG über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893; Anfechtbarkeit vor Bundesgericht nur gegen Endurteile der letzten kantonalen Instanz. Ein kantonaler Entscheid, der lediglich die Beweislast verteilt und die Beweisführung sowie Gegenbeweis eröffnet, stellt kein Haupturteil dar, sondern einen blossen Beweisentscheid. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Berufung unzulässig; auf die Weiterziehung ist nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 29. Dezember 1893 in Sachen Masse Schelling gegen Schelling. A. Mit Urteil vom 30. November 1893 hat das Obergericht des Kantons Thurgau erkannt:
  2. Sei die erste Rechtsfrage verneinend entschieden.
  3. Es habe die Appellantin den Beweis durch Urkunden, Zeugen, Ergänzungs und eventuell Schiedshandgelübde dafür zu leisten, daß die von ihr im Konkurse des Ernst Schelling in Kreuzlingen vindizierten Objekte mit den in Ziffer 3 und 4 und litt. H des Überlassungsvertrages vom 3. März 1891 als Eigen tum vorbehaltenen Gegenstände identisch seien, und sei der Appel latin der Gegenbeweis durch dieselben Beweismittel geöffnet.
  4. Sei die Frist zur Anmeldung der Zeugen beim erstinstanz lichen Gerichtspräsidenten auf zehn Tage von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an festgesetzt. B. Gegen dieses Urteil ergriff Dr. Hug, Advokat in Kreuz lingen, Namens der Konkursmasse E. Schelling, die Weiter ziehung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es solle der Eigentumsvorbehalt der Appellatin Wittwe Schelling in Kreuz lingen gemäß Vertrag vom 3. März 1891 verworfen und die betreffenden Gegenstände als Massegut erklärt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  5. Die Klägerin, Wittwe Katharina Schelling, hat in ihrer Klage gegen die Konkursmasse E. Schelling folgende Rechts fragen aufgestellt: a. Ist das von der Klägerin beanspruchte Pfandrecht an einem Pfandbriefe per 10,000 Fr. auf J. U. Pfändler in Degersheim lautend, rechtlich begründet? b. Ist die von der Klägerin im Konkurse des Ernst Schelling in Kreuzlingen geltend gemachte Eigentumsanspruche auf die vor handene Fassung nebst Holzvorrat und das vorhandene landwirt schaftliche Inventar inelusive Viehhabe gemäß litt. H und Ziffer 3 und 4 des Überlassungsvertrages datiert den 3. März 1891, rechtlich begründet? Das erste, auf ein Pfandrecht abzielende Begehren wurde vom Obergerichte abgewiesen und ein Rekurs gegen diesen Teil des Urteils liegt nicht vor. Mit Bezug auf den zweiten Teil, worin eine Eigentumsansprache erhoben wird, hat das Obergericht kein Haupturteil erlassen, sondern dahin erkannt, es habe die Klägerin den Beweis dafür zu leisten, daß die von ihr vindizierten Objekte mit den in Ziffer 3 und 4 und litt. H des Überlassungsvertrages vom 3. März 1891 als Eigentum vorbehaltenen Gegenständen identisch seien.
  6. Da nach Art. 58 des Bundesgesetzes über die Organisa tion der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 die Berufung an's Bundesgericht nur gegen die in der letzten kantonalen In stanz erlassenen Haupturteile zuläßig ist, so kann auf die vor liegende, lediglich gegen ein Beweisurteil gerichtete Weiterziehung nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung wird nicht eingetreten.

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