Remand for missing findings in civil adhesion judgment

BGE 19 I 766Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.03.1893Remanded

Zusammenfassung

The Federal Court dealt with an appeal against the civil portion of a criminal adhesion judgment from Bern. Maibach withdrew his appeal. The Court held that the civil damages award was itself a civil judgment and thus appealable. However, because the cantonal judgment did not record the evidentiary basis required by federal procedural law and no trial minutes existed, the factual basis of the compensation award could not be reviewed. The Court therefore remanded the case to the cantonal court to complete the judgment; costs were reserved.

Regest

Art. 63 Ziff. 3 und Art. 64 OG; civil judgment in adhesion proceedings and requirement that the judgment itself state the evidentiary result. A civil award rendered by a criminal court in adhesion proceedings is, as to appellate review, a true civil judgment and is subject to the ordinary civil appeal rules. The Federal Court may not substitute the criminal verdict or the pre-investigation file for the missing statement of the evidence result. If the cantonal judgment omits the required factual findings, the factual basis of the decision is unreviewable and the case must be remanded to the cantonal court for completion of the judgment (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 9. Dezember 1893 in Sachen Minder gegen Kräuchi. A. Der Beklagte Johann Kräuchi wurde am 19. Oktober 1893 vom Assisenhof des 4. Geschwornenbezirks des Kantons Bern auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wegen Körperver letzung gegenüber den Klägern Minder und Maibach, begangen im Zustande der Notwehr aber in Überschreitung derselben, und unter Annahme mildernder Umstände zu fünfzig Tagen Gefängniß und zu Kosten, sowie zu Bezahlung einer Entschädigung von 2000 Fr. an den Kläger Minder und einer solchen von 400 Fr. an den Kläger Maibach, Interventionskosten inbegriffen, verur teilt. B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger bezüglich des Civil punktes die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die Entschädigungsforderung der Kläger zu erhöhen, jeden falls übersteige die Entschädigungsforderung jedes einzelnen Be rufungsklägers den Betrag von 4000 Fr. Mit Eingabe vom 15. November erklärt Johann Maibach den Abstand von der Weiterziehung. Der Beklagte beantragte sodann unterm 20. November, unter Anschluß an die klägerische Berufung, die ihm auferlegte Ent schädigung von 2000 Fr. angemessen herabzusetzen unter Kosten und Entschädigungsfolge. In der heutigen Verhandlung stellt der Kläger in erster Linie den Antrag, das Urteil des Assisenhofes an die kantonale Instanz zurückzuweisen, im Sinne des Art. 64, erster Teil, des Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
  2. März 1893, da die maßgebenden Faktoren in demselben mit Stillschweigen übergangen worden seien, eventuell beantragt er Gutheißung der Berufung im Sinne der schriftlich gestellten An träge. Der Beklagte beantragt Abweisung der klägerischen Anträge und Gutheißung der Anschlußberufung unter Kosten und Ent schädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Dem Weiterzug unterliegt ein im Adhäsionsprozeß gleichzeitig mit einem Strafurteil ergangener Civilentscheid eines Strafge richtes. Wie das Bundesgericht sich in konstanter Praxis ausge sprochen hat, unterliegen solche Entscheide in gleicher Weise der Berufung an das Bundesgericht, wie die im gewöhnlichen Civil prozeß gefällten Urteile (s. Amtliche Sammlung der bundesgericht lichen Entscheidungen, IX, S. 551 u. ff. und XVII, S. 158, Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Ricordi Cie. gegen Nicolini, vom 25. November 1893). Das adhästonsweise er

lassene Urteil über den Civilanspruch ist nicht Strafurteil, noch

bloßer Teil eines solchen, sondern wirkliches Civilurteil (vergl.

Weiß, Die Behandlung konnexer Civil und Strafsachen,

  1. 131); auf dasselbe sind auch die Vorschriften des Art. 63
  2. G. betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege vom

22. März 1893 anwendbar, und ist daher auch hier nach Ziff. 3

dieses Artikels im Urteil selbst das Ergebnis der Beweisführung

festzustellen. Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen und

da die Parteiverhandlung eine rein mündliche war und über

dieselbe auch kein Sitzungsprotokoll geführt wurde, ist das

Bundesgericht nicht in der Lage zu beurteilen, welcher Prozeßstoff

dem kantonalen Urteile zu Grunde gelegen hat und in welcher

Weise derselbe gewürdigt worden ist. Als Anhaltspunkte für

den Civilentscheid enthält das Urteil bloß die Anträge der Par

teien und den Wahrspruch der Geschwornen. Kläger verlangte

den Ersatz der Arzte und Heilungskøsten im Betrage von

342 Fr. 40 Cts. und eine Entschädigung für bleibenden Nach

teil von 17,000 Fr., während Beklagter angemessene Herabsetzung

dieser Entschädigungsbeträge beantragte; aus diesen Anträgen

war bloß zu entnehmen, daß Beklagter grundsätzlich die Be

gründetheit der klägerischen Ansprüche, nicht aber auch deren Höhe

anerkannte. Das Verdikt aber kann die vorgeschriebene Zusammen

fassung des Beweisergebnisses nicht ersetzen, dasselbe bezweckt nicht

eine Feststellung der auch für den Civilentscheid maßgebenden

Tatsachen, sondern es enthält ein Urteil darüber, ob gewisse

trafrechtlich relevante Tatsachen vorliegen und ob darauf die in

Frage stehenden strafrechtlichen Begriffe Anwendung finden. Der

Civilentscheid beruht nun bei der Festsetzung der Entschädigung

wegen Körperverletzung auf der Beweiserhebung über den Be

trag der Kosten und die Größe der Nachteile gänzlicher oder

teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Art. 53 O. R.); in Betracht ist

ferner zu ziehen, ob eine Verstümmelung oder Entstellung einge

treten sei, durch welche das Fortkommen des Verletzten erschwert

wird (Art. 53, Abs. 2); ob besondere Umstände vorhanden

seien, die auch abgesehen vom Ersatz erweislichen Schadens eine

angemessene Entschädigungssumme rechtfertigen (Art. 54), und

namentlich auch ob und in wieweit auch dem Beschädigten ein

Verschulden beizumessen sei (Art. 51), sowie ob die Schädigung

durch Notwehr entschuldigt werde (Art. 56). Die zur Entschei

dung dieser Fragen erforderliche tatsächliche Feststellung enthält

der Wahrspruch nicht. Bezüglich der Frage der Notwehr be

stimmt Art. 59 O. R. ausdrücklich, daß der Civilrichter nicht

an eine Freisprechung durch das Strafgericht gebunden ist; es

muß also der Civilrichter an Hand der Akten selbständig zu

prüfen in der Lage sein, ob die Voraussetzungen der Notwehr

vorhanden seien; auch ist fraglich, ob der in Art. 56 O. R. er

wähnte Begriff der Notwehr sich decke mit dem im Strafurteil

augewendeten Begriffe.

Völlig unzulässig wäre es, wollte man etwa zur Entscheidung

der hier vorliegenden Civilfragen auf die Ergebnisse der Vor

untersuchung abstellen, denn diese konnten keinenfalls die Basis

für das angefochtene Urteil bilden. Nach dem im Schwurgerichts

verfahren beobachteten Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittel

barkeit durften die Voruntersuchungsakten als solche gar nicht

vorgelegt werden, sondern es mußte die Beweisproduktion vor

den Geschwornen von neuem beginnen, und der Entscheid in der

Straf und Civilsache konnte sich nur auf diese stützen. Über das

Resultat dieser Beweisverhandlung fehlt nun aber jede Feststel

lung. Da sonach die tatsächliche Basis des Urteils unbekannt ist,

muß nach Art. 64 O. G. das kantonale Gericht zunächst zur

Verbesserung der Mängel angehalten werden.

Demnach hat das Bundesgericht

beschlossen:

  1. Von der Erklärung des Johann Maibach, daß er auf seine Berufung verzichte, wird Vormerk genommen.
  2. Das Urteil nebst den Prozeßakten wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen und dasselbe angehalten, die in Art. 63, Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes rechtspflege vorgeschriebene Feststellung des Beweisergebnisses in dem Urteile vorzunehmen.
  3. Die Bestimmung der Kosten ist dem Endurteile vorbehalten.

Schlagwörter

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