BGE 19 I 689
BGE 19 I 689Bge08.02.1872Originalquelle öffnen →
sei nun eine Eigentumsübertragung nicht erfolgt. Oberhänsli sei selbst nicht Eigentümer des Kaufobjektes geworden. Dieses sei ihm nie tradiert, sondern von seinem Lieferanten direkt an den zweiten Käufer gesandt worden. Für solche Fälle verlange nun das Ge¬ setz keinen neuen Gesundheitsschein. Die Lösung eines solchen habe bei derartigen, direkten Eigentumsübertragungen keinen Zweck. B. Gegen dieses Urteil wurde nun von Advokat Forrer in Winterthur Namens des Regierungsrates des Kantons Zürich, am 2. November 1893 die Kassationsbeschwerde an das Bundes¬ gericht erklärt und dieselbe am 12. gleichen Monats prosequiert mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben und der Fall an die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes behufs erneuter Beurteilung, zurückzuweisen. Zur Begründung wird gel¬ tend gemacht: Die Beschwerde sei statthaft. Art. 162 des neuen Organisationsgesetzes könne unmöglich den Sinn haben, daß die Kassationsbeschwerde an's Bundesgericht nur gegen das Bußen¬ urteil desjenigen kantonalen Gerichtes zulässig sei, gegen welches keine Appellation stattfinde und nicht auch gegen das Urteil des kantonalen Kassationsgerichtes. Möge es aber sein wie es wolle, so sei jedenfalls der vorliegende Rekurs zulässig. Denn zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Organisationsgesetzes sei der Fall „bei den Kantonsbehörden anhängig gewesen“ (Art. 232 O.=G.) und gegen das Urteil des Bezirksgerichtes habe man, da das Organisationsgesetz noch nicht in Kraft bestanden habe, die Kassa¬ tion noch nicht ergreifen können. Inhaltlich werde die Beschwerde auf Art. 4 des Viehseuchengesetzes und auf Art. 20 der bezüg¬ lichen Vollziehungsverordnung gestützt. Vor allem sei nicht klar, welchen Tatbestand die Appellationskammer des Obergerichtes ihrem Urteile zu Grunde gelegt habe. Nach der Meinung des Kassationspetenten sei der bezirksgerichtliche Tatbestand, wonach der eigentliche Käufer Oberhänsli und nicht Metzger Bostel gewesen sei, aufrecht geblieben und demselben als weitere Tatsache nur noch hinzugekommen, die direkte Sendung des Tieres durch Germann an den Metzger. Die Darstellung Oberhänsli's sei aber viel weiter gegangen, nämlich dahin, daß er das Tier an Metzger Bostel nicht verkauft, sondern daß er dasselbe von Anfang an nur im Auftrage Bostel's bestellt habe. Über diese Behauptung, obwohl von der Staatsanwaltschaft Zürich ausdrücklich bestritten, habe sich die kantonale Kassationsinstanz nicht ausgesprochen. Es werde daher dem Bundesgericht überlassen zu entscheiden, ob es nicht im Fall sei von Art. 173 O.=G. Gebrauch zu machen. Im Fernern verstoße die Auffassung des zürcherischen Oberge¬ richtes gegen Art. 4 des Viehseuchengesetzes und gegen Art. 20 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung. Was Handänderung bedeute, ergebe sich aus Art. 4 des Gesetzes, als dessen Ausführung die Verordnung sich darstelle. Das Gesetz spreche von „Veräu¬ ßzerung“. Nun sei das Kalb von Germann an Oberhänsli ver¬ kauft, also veräußert worden; später habe Oberhänsli das von ihm gekaufte Kalb an Bostel wiederverkauft. Es liegen also zwei „Veräußerungen“ vor. Bei der zweiten Veräußerung hätte dem¬ nach ein neuer Gesundheitsschein gelöst werden müssen. Zur Be¬ kräftigung seiner Ansicht beruft sich noch der Kassationskläger auf ein Schreiben des eidgenössischen Landwirtschaftsdepartementes datiert den 9. Juni 1893 und auf Art. 20 Absatz 2 der bundes¬ rätlichen Verordnung: C. Der Kassationsbeklagte antwortet hierauf: Die Beschwerde sei verspätet. Nach zürcherischem Strafprozeß sei gegen Urteile betreffend Polizeivergehen bei Bußen unter 50 Fr. ein ordent¬ liches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Frist habe also von der Mitteilung des bezirksgerichtlichen Urteiles zu laufen begonnen und diese sei am 23. August 1893 erfolgt. Abgesehen davon sei die Beschwerde überhaupt unzulässig. Der Entscheid der Appella¬ tionskammer des zürcherischen Obergerichtes sei kein Endurteil im Sinne von Art. 160 und 162 O.=G. Aus diesem ergebe sich nirgends ein Anhaltspunkt dafür, daß unter die in den Art. 160 und 162 genannten Endurteile auch die Entscheide der zürche¬ rischen Kassationsinstanz im Polizeiprozeß zu subsumieren seien. Materiell sei die Beschwerde unbegründet. Nirgends in der Schweiz werde Art. 20 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung in der vom Kassationskläger beantragten Weise gehandhabt. Art. 4 des Viehseuchengesetzes und Art. 20 der bundesrätlichen Verordnung seien durch die Auslegung des zürcherischen Obergerichtes nicht verletzt. Art. 20 der Vollziehungsverordnung stehe auch in keinem Widerspruch zu Art. 4 des Gesetzes, sondern führe den in dem¬
selben enthaltenen Gedanken nur aus. Auch die ratio legis, d. h. die Vermeidung der Verschleppung von Viehseuchen in andere Inspektionskreise, vermöge nicht zu einer gegenteiligen Auffassung zu führen. Die Pflicht zur Übergabe eines Gesundheitsscheines an den Übernehmer des Tieres entstehe erst dann, wenn der Übernehmer dasselbe über den Inspektionskreis hinausführe innerhalb desselben könne es wiederholt veräußert werden, ohne daß es eines Scheines bedürfe. In concreto habe nun eine Veräußerung, verbunden mit Tradition respektive Translokation in einen andern Kreis, nur ein Mal stattgefunden. Für diese Handänderung sei nun durch die Ausstellung eines Scheines vom ursprünglichen Besitzer des Tieres gesorgt worden. Auch handle es sich nach den Akten um ein Kalb, das nicht mehr als 8 bis 10 Wochen haben konnte und wofür nach Art. 8 des Viehseuchen¬ gesetzes ein Gesundheitsschein nicht einmal nötig gewesen wäre. Aus diesen Gründen beantragt der Kassationsbeklagte Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:
eines neuen Gesundheitsscheines bestehen sollen, sofern, wie in concreto die kantonalen Instanzen festgestellt haben, das Tier vom Verkäufer direkt an den dritten Erwerber versandt wird, ohne je in den Besitz des Zwischenhändlers zu gelangen. Demnach muß die Kassationsbeschwerde des Regierungsrates von Zürich abge¬ wiesen werden. Denn daß ein genügender Grund nicht vorliegt, um das Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Ober¬ gerichtes auf Grund von Art. 173 O.=G. zu kassieren, ist ohne weiteres klar. Demnach hat das Kassationsgericht erkannt: Die Kassationsbeschwerde des Regierungsrates des Kantons Zürich wird als unbegründet abgewiesen.
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