- Urteil vom 8. November 1893 in Sachen
des schweizerischen Bundesrates.
Am 21. November 1892 fällte das korrektionelle Gericht von
Bern in einer laut Art. 74 des Bundesstrafrechtes den Berner
Gerichten zur Beurteilung übertragenen Strafsache Christen
Gerold und Genossen betreffend Eisenbahngefährdung folgendes
Urteil:
Sämtliche 5 Angeschuldigte sind von Schuld und Strafe frei
gesprochen und es wird jedem derselben eine Entschädigung von
120 Fr. (Interventionskosten inbegriffen) zuerkannt, welche durch
die Eidgenossenschaft zu tragen sind.
Dieser letztern sind ferner die Kosten des Staates, bestimmt
auf 221 Fr. 40 Cts. auferlegt. Weitergehende Begehren sind
abgewiesen.
Gegen dieses Urteil erklärte zunächst der Bezirksprokurator des
Amtes Bern am 27. Dezember 1892 die Appellation, welcher
sich der Bundesrat laut Schlußnahme vom 16. Februar nament
lich mit Rücksicht auf die Überbindung der Entschädigungen an
schloß.
Als dann der Generalprokurator in der Folge die Appellation
fallen ließ, erklärte der sub. 16. Juni 1893 hievon verständigte
Bundesrat am 6. Juli gleichen Jahres den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht, welchen er wesentlich folgendermaßen
begründet:
Die Übernahme von Kosten durch den Bund sei nicht eine
notwendige Folge der Übertragung der Bundesgerichtsbarkeit an
die Kantone, sondern werde ausschließlich durch Art. 20 des
Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege vom
Juni 1880 geregelt, welcher seinerseits dem Bunde nur die
Prozeßkosten überbinde. Prozeßkosten aber seien nach Art. 16 des
gleichen Gesetzes sämtliche Auslagen, welche der Prozeß verur
sachte, ausgenommen die Besoldungen 2c. der Beamten und
Angestellten, Entschädigung des Bundesanwaltes, des Verteidigers
und der Geschwornen 2c. ferner Gerichtsgebühr und Kanzleige
bühren. Laut Art. 20 desselben Gesetzes habe der Bund nur die
jenigen Kosten zu tragen, welche im Falle der Verurteilung der
Angeklagte zu zahleu hätte. Eine Entschädigungspflicht gegenüber
dem freigesprochenen Angeklagien könne für den Bund aus dem
citierten Gesetze nicht abgeleitet werden. Überhaupt habe die Dele
gation von Straffällen seitens der Bundesbehörden nur den Sinn
einer Feststellung des Gerichtsstandes. Wenn der auf diesem
Wege mit der Beurteilung einer Strafsache betraute kantonale
Richter seinerseits in ungerechtfertigter oder unvorsichtiger Weise
vorgehe, könne der Bund dafür nicht verantwortlich gemacht
werden.
Es sei daher das Urteil des korrektionellen Gerichtes von Bern
in Sachen Christen Gerold und Konsorten, soweit es die Be
zahlung von Entschädigungen an die freigesprochenen Angeklagten
der Eidgenossenschaft überbinde, aufzuheben.
Das korrektionelle Gericht von Bern reichte keine Vernehm
lassung ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht sub 3. März 1893 in der wesent
lich analogen Rekurssache betreffend zwei Urteile der Berner
Polizeikammer in Sachen Bourquin und Aebi ausgeführt hat, ist
der Bundesrat, als Vertreter des Bundesfiskus, der eine juri
ische Persönlichkeit des Privatrechtes darstellt, allerdings zu
staatsrechtlichen Rekursen im Sinne des Art. 59 litt. a O. G.
wegen Verletzung eines Bundesgesetzes berechtigt und ist in dieser
Beziehung gegen vorliegende Beschwerde nichts zu erinnern.
- Zur Sache muß bemerkt werden: Als der schweizerische
Bundesrat am 30./31. Dezember 1892 in den obgenannten
wesentlich analogen Fällen damals wegen direkter Kostenauflegung
durch das in Sachen urteilende Gericht auf den Bund anher
rekurrierte, wies das Bundesgericht sub 3. März 1893 selben
Rekurs ab, indem es seinem Entscheide wesentlich folgende Erwä
gungen zu Grunde legte: Die Überweisung von Übertretungen des
Bundesstrafrechtes an kantonale Gerichte laut Art. 74 B. St. R.
habe keineswegs die bloße Bedeutung einer Kompetenzbestimmung,
auf welche hin die betreffenden kantonalen Gerichte den über
wiesenen Strafanspruch als einen kantonalen geltend zu machen
hätten. Gegenteils ergebe sich aus dem Umstand, daß das Be
gnadigungsrecht auch in solchen Fällen dem Bunde zustehe und
Bußen in die Bundeskasse fallen, daß es sich hier trotz Über
weisung nach wie vor um einen Strafanspruch des Bundes
handle, der denselben bloß durch das Organ der kantonalen Ge
richte auf dem Wege des kantonalen Strafprozesses geltend mache,
Den Bund als Subjekt des Strafanspruchs müßten daher even
tuell auch, und zwar in den Formen des kantonalen Strafpro
zesses, also durch direkte Auflage die in Sachen ergangenen
Kosten treffen, worüber das in der Hauptsache kompetente Ge
richt abzusprechen befugt sei.
- An Hand der gleichen Erwägungen wird auch dieser Fall
zu entscheiden sein.
Wenn es wahr ist, daß der Bund trotz Überweisung Träge
des Strafanspruches ist und bleibt, der Kanton also ihm nicht in
denselben succediert, sondern nur seine Gerichtsorgane zur Geltend
machung genannten Anspruchs zur Verfügung stellt, so ergibt
sich, daß die Stellung des Bundes in solchen Fällen in Rechten
und Pflichten im übrigen wesentlich dieselbe sein wird, welche das
zur Anwendung gelangende kantonale Strafprozeßrecht in allen
andern Fällen dem Kanton einräumt. So gut nun der kantonale
Richter nach Maßgabe des kantonalen Strafprozeßgesetzes überall
da, wo durch Verfolgung eines kantonalen Strafanspruches einem
Individum unverschuldetermaßen Schaden erwachsen, in die Lage
kommen kann, dafür zu Lasten des Kantons eine Entschädigung
zuzubilligen, so gut wird er es in Fällen von Verfolgung eines
Strafanspruches des Bundes tun können, mit dem Unterschied
zwar, daß dann die Entschädigungspflicht dem als Träger der
Strafhoheit allein in Betracht kommenden Bund auferlegt werden
muß. Es wäre dies dann nicht zulässig, wenn die Bundesgesetz
gebung abweichende Vorschriften aufstellen würde. Dies trifft nun
nicht zu. Speziell kann die Meinung des Art. 20 des Bundes
gesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege nicht die sein,
daß außer den eigentlichen Prozeßkosten der Bund gar keine
andern Kosten zu tragen habe, sondern ist nur hinsichtlich der
Prozeßkosten, da der Bund dieselben dem Kanton, respektive der
betreffenden Gerichtskasse nicht vorstreckt, die Vergütungs respek
tive Rückerstattungspflicht desselben statuiert. Von dieser Vergü
tungs respektive Rückerstattungspflicht wird nun allerdings die
etwa gesprochene Entschädigung des freigesprochenen Angeklagten
in keiner Weise betroffen, da der Kanton, respektive die betreffende
Gerichtskasse gar keine Veranlassung hat, selbe auszuzahlen und
dann dem Bunde zu belasten, sondern sich ganz naturgemäß da
mit begnügt, dem Geschädigten eine Forderung zuzusprechen, im
weitern es ihm überlassend, dieselbe zuständigen Ortes einzuziehen.
Die Nichterwähnung der Entschädigung an den freigesprochenen
Angeklagten im Art. 20 erklärt sich somit ganz natürlich. Art. 16
e. 1. vollends, will nur die Belastung des Verurteilten mit ge
wissen Kategorien von Amtskosten verhindern. Jedenfalls ist in
keinem der genannten Artikel davon die Rede, den Kantonen
diese Kosten aufzuerlegen. Sodann aber kann darauf verwiesen
werden, daß laut Art. 122 des Bundesgesetzes über die Bundes
rafrechtspflege die Entschädigungspflicht des Bundes gegenüber
dem freigesprochenen Angeklagten für den Fall der Strafverhand
lung vor den Assisen, zwar unter gewissen Kautelen, anerkannt
wird. Da hier wie dort trotz der verschiedenen Organe und des
verschiedenen Verfahrens ein und dasselbe Subjekt, nämlich der
Bund, Träger des Strafanspruches ist, erscheint es auch dem Recht
und der Billigkeit entsprechend, wenn derselbe auch in beiden
Fällen gleichmäßig sich einer eventuellen Schadenersatzpflicht unter
zieht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde des schweizerischen Bundesrates wird abge
wiesen.