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Urteil vom 22. September 1893 in Sachen
Korporation Ursern gegen Uri.
A. Am 11. Februar 1881 erließ der Landrat des Kantons
Uri eine Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze betreffend die
Fischerei, in deren Art. 1 bestimmt wird, das Recht, den Fisch
fang in den öffentlichen Gewässern auszuüben oder zu gestatten,
gehöre dem Staate, insoweit nicht besondere Rechte von Ge
meinden, Korporationen oder Privaten nachgewiesen werden. Der
Bezirksrat Ursern Namens der dortigen Korporation nahm für
letztere das Recht in Anspruch, über den Fischfang im Oberalpsee
nach alter Übung zu verfügen. Der Regierungsrat des Kantons
Uri beschloß am 13. März 1882, es sei beim Landrate zu
beantragen, es sei die seitens des Bezirksrates Ursern gegen
die Vollziehungsverordnung betreffend die Fischerei erhobene Ein
sprache als dahin gefallen zu erklären, und zwar in Erwägung
daß der Bezirksrat ungeachtet erhaltener Einladung nicht im
Falle war, durch genügende Rechtstitel ein spezielles Eigen
tumsrecht auf den Oberalpsee nach Maßgabe von 1 der
oberwähnten Vollziehungsverordnung nachzuweisen. Entgegen
diesem Antrage des Regierungsrates faßte der Landrat des Kan
tons Uri am 13. April 1882 den Beschluß: Nach Prüfung
der vom Bezirksrate Ursern geltend gemachten Anspruchsrechte
auf den Oberalpsee wird, in Erwägung, daß der Bezirk Ursern
über Benützung dieses Sees gleich Korporationseigentum wäh
rend einer langen Reihe von Jahren ohne Einsprache kanto
naler Behörden oder Privater sich auswies, in Abweichung vom
regierungsrätlichen Vorschlage beschlossen: Das Verfügungsrecht
über den Fischfang im Oberalpsee habe, wie in bisheriger Weise,
als dem Bezirk Ursern allein zustehend, auch in der Folge zu
verbleiben.
B. Die neue Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888
bestimmt in ihrem Art. 11, die Seen und Flüsse werden als
Staatsgut erklärt, Privatrechte vorbehalten. In Ausführung dieser
Verfassungsbestimmung erließ der Landrat des Kantons Uri am
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Oktober 1891 eine Verordnung betreffend Feststellung des
Staatseigentums an Seen und Flüssen und Benützung öffent
licher Gewässer. In Art. 1 Ziffer 5 dieser Verordnung wird
unter den Seen im Sinne der Verfassung unter anderm aufge
führt der Oberalpsee in der Gemeinde Andermatt , mit dem Bei
satze: Der Korporation Ursern wird das bisher innegehabte
Fischereirecht im Oberalpsee unter Vorbehalt der gesetzlichen
Schutzvorschriften über den Fischfang, gewährleistet. Art. 16
der Verordnung bestimmt: Allfällige Pivatrechte an denjenigen
Seen und Flüssen, welche in dieser Verordnung aufgezählt
sind, müssen innert drei Monaten beim Regierungsrate ange
meldet und gerichtlich geltend gemacht werden, bei Rechtsver
lust. Mit Schreiben an den Regierungsrat des Kantons Uri
vom 7. Dezember 1891 protestirte der Korporationsrat von Ur
sern gegen Art. 1 Ziffer 5 der Verordnung vom 27. Oktober
1891 und ersuchte den Regierungsrat, die Verordnung dem Land
rate zur Wiederwägung vorzulegen mit dem zu begutachtenden
Begehren: Der Oberalpsee solle als Staatseigentum gestrichen
und gemäß Landratsbeschluß von 1882, genehmigt von der
Landsgemeinde den 6. Mai 1888, der Korporation Ursern
als positives Eigentum überlassen werden. Der Regierungsrat
erwiderte am 19./21. Dezember 1891, er sehe sich nicht veran
laßt, dieses Begehren von sich aus dem Landrate vorzulegen, noch
viel weniger demselben ein bezügliches Gutachten beizulegen, in
dem es den Abgeordneten von Ursern im Landrate freistehe, einen
sachbezüglichen Antrag selbst zu stellen.
C. Mit Klageschrift, zur Post gegeben den 6. Mai 1892 er
hob nunmehr die Korporation Ursern gegen den Kanton Uri
beim Bundesgerichte Civilklage mit dem Antrage; Der Beklagte
habe das klägerische Eigentum am Oberalpsee im Sinne der
Klage anzuerkennen unter Kostenfolge. Zur Begründung wird
ausgeführt: Im Kanton Uri bestehen hinsichtlich des Gemeinde
lebens zwei Gemeinwesen, Uri und Ursern; die jedem dieser beiden
Gemeinwesen gehörigen Allmenden und sonstigen Vermögensstücke
stehen denselben zu wahrem und vollem Eigentum zu. Dies sei
althergebrachten Rechtens und auch in den neuen Verfassungen
des Kantons Uri ( 22 und 23 der Kantonsverfassung von
1850 1851 und Art. 34 der gegenwärtig geltenden Kantons
verfassung vom 6. Mai 1888) anerkannt. Zu dem Korpora
tionsvermögen von Ursern gehöre von alters her auch die Ober
alp samt dem dortigen See. Von jeher habe die Korporation
Ursern in freiester Weise über den See verfügt, das Fischen im
See zeitweise verboten, zeitweise vergantet u. s. w. Durch den
Beschluß des Landrates des Kantons Uri vom 13. April 1882
sei denn auch das Eigentum der Korporation Ursern am Ober
alpsee seitens des Kantons Uri anerkannt worden. Demgemäß
müsse der in Art. 11 K. V. vom 6. Mai 1888 aufgestellte Vor
behalt des Privatrechts ohne weiters auf den Oberalpsee Anwen
dung finden und zwar in dem Sinne, daß der Korporation Ur
sern das volle Eigentum an diesem See zustehe. Die Korporation
Ursern sei demnach dadurch, daß kraft Art, 1 der landrätlichen
Verordnung vom 27. Oktober 1891 der Oberalpsee als Staats
gut erklärt werden wolle, in ihren Privatrechten verletzt. Daß
ihr nach dem Nachsatze des Art. 1 cit. das Fischereirecht, unter
Vorbehalt der gesetzlichen Schutzvorschriften über den Fischfang,
gewährleistet sei, könne ihr nicht genügen. Die Korporation Ursern
wolle nicht nur das Fischereirecht, sondern ihr volles Eigentum
am Oberalpsee anerkannt wissen. Unter den Nutzungen, welche
das Eigentum am See, abgesehen vom Fischfange, gewähre, sei
vor allem der Sandbezug zu erwähnen. Anläßlich der Befesti
gungsarbeiten auf der Oberalp habe die Korporation Ursern am
Juli 1889 mit der Eidgenossenschaft einen entgeltlichen Ver
trag abgeschlossen, in welchem der Eidgenossenschaft unter ander
auch der Bezug von Sand, sowie die Mitbenutzung des vor
handenen Wassers eingeräumt worden sei. Bei den sachbezüglichen
Verhandlungen und auch nachher sei stetsfort die Korporation
Ursern von der Eidgenossenschaft als Eigentümerin des Oberalp
sees anerkannt worden. Die Eidgenossenschaft habe bloß wegen
Störung des Fischfangs in der Zeit von 1890 bis Ende 1891
dem Pächter des Fischfangs eine Entschädigung von 200 Fr. be
zahlt. Wenn übrigens die Kantonalbehörden das Eigentum am
See auf dem Verordnungswege absprechen könnte, so wäre selbst
verständlich auch das Fischereirecht gefährdet. Dasselbe sei jetzt
schon in Frage gestellt durch den Vorbehalt der Schutzvorschriften
in Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1891. Zwar werde
dieser Vorbehalt dermalen nicht in Streit gesetzt, vielmehr werde
die Frage, ob der Staat irgend eine Einmischung in das private
Eigenthum der Korporation ansüben könne und ob dies eventuell
eine Frage des Privatrechtes wäre, unter allseitiger Rechtsver
wahrung, offen behalten, man wolle zuerst gewärtigen, ob sich
diesbezüglich in praxi tatsächliche Beschwerdepunkte ergeben oder
nicht.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage führt der Re
gierungsrat des Kantons Uri im wesentlichen aus: Er bestreite,
daß der Oberalpsee von alters her zum Korporationsvermögen
des frühern Bezirkes, der nunmehrigen Korporation Ursern ge
hört habe. Der Beweis hiefür liege der Klägerin ob; diese habe
aber denselben nicht erbracht. Der Beschluß des Landrates vom
3. April 1882 beziehe sich nur auf die Verfügung über die
fischerei im Oberalpsee, keineswegs auf das Eigentum an dem
selben; erstere werde auch durch Art. 1 der Verordnung vom
27. Oktober 1891 der Korporation Ursern belassen, lediglich
unter dem ganz selbstverständlichen Vorbehalte der aus dem Bun
desgesetze sich ergebenden Beschränkungen. Dagegen werde der See
als öffentliches Gewässer als Staatsgut erklärt. Der Vertrag
zwischen der Korporation Ursern und der Eidgenossenschaft, wo
durch erstere der letztern gegen Bezahlung den Bezug von Sand
und die Mitbenutzung des vorhandenen Wassers eingeräumt habe,
datiere vom 1. Juli 1889, also aus der Zeit vor Erlaß der
landrätlichen Verordnung vom 27. Oktober 1891; die kantonalen
Behörden haben übrigens von demselben keine Kenntniß gehabt
und behalten sich vor, von der Korporation Ursern die unbefugt
erhobenen Bezüge zurückzufordern und die fraglichen Verhältnisse
ir die Zukunft mit der eidgenössischen Militärverwaltung direkt
zu regeln. Durch das unzuläßige, rechtswidrige Vorgehen der
Korporation Ursern habe den Rechten des Staates in keiner
Weise präjudiziert werden können. Die Klage sei überdem nach
Art. 16 der Verordnung vom 27. Oktober 1891 präkludirt. Die
Verordnung sei am 31. Oktober 1891 publiziert worden. Danach
hätte der klägerische Anspruch auf den Oberalpsee gemäß Art. 16
cit. binnen drei Monaten, bei Rechtsverlust, beim Regierungsrate
angemeldet und gerichtlich geltend gemacht werden sollen. Weder
das eine noch das andere sei geschehen, da die Eingabe der Kor
porationsverwaltung an den Regierungsrat vom 7. Dezember
1891 wohl nicht als Anmeldung eines privatrechtlichen Anspruchs
betrachtet werden könne und die gerichtliche Klage erst am 6. Mai
1892 erhoben worden sei. Schließlich wird noch bemerkt, daß das
Vorhandensein des gesetzlichen Streitwertes von 3000 Fr. nicht
dargetan sei und das Bundesgericht, so lange dies nicht geschehen,
zu Anhandnahme der Klage nicht kompetent sei. Diese Einwen
dung ist indeß später vom Beklagten fallen gelassen worden. Da
gegen ist die Einwendung der Verwirkung festgehalten worden
und wird demgemäß in erster Linie beantragt, es sei auf die vor
liegende Civilklage wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell
es sei diese Civilklage als unbegründet abzuweisen.
E. In ihrer Replik hält die Klagepartei gegenüber den Aus
führungen der Vernehmlassungsschrift an den Aufstellungen der
Klagschrift fest. Sie bemerkt insbesondere: Der Beklagte gebe selbst
zu, daß die Bezirksbehörde von Ursern stets über den Fischfang
im Oberalpsee verfügt habe, bestreite aber, daß dem Bezirke das
volle Eigentum an demselben zugestanden habe. Der Beklagte
konstruiere das Verhältnis so, als ob die Korporation Ursern
das Fischereirecht als jus in re aliena besessen hätte. Ein solches
Rechtsverhältnis komme aber bei den Gemeindegütern unserer Ge
birgsländer nirgends vor. Das Eigentum und das Fischereirecht
seien ungetrennt gewesen. Das Gemeindeland Urserns sei vom
Kloster Disentis an den Bezirk übergegangen. Das Kloster Di
sentis habe die Alpen und Allmenden der Oberalp besessen,
ohne daß der See davon ausgenommen gewesen wäre, also mit
dem See, der vom Gebiete jener Alpen und Allmenden vollständig
umschlossen sei, eine Enklave derselben bilde. Der See könne Nie
mandem anders gehört haben und gehören als dem Eigentümer
des ganzen Oberalpgebietes. Die Behörden von Ursern haben
denn auch über den See nicht nur bezüglich des Fischereirechtes
sondern ganz allgemein verfügt; sie haben den See z. B. ganz
allgemein in den Bann gelegt und die Bußen für widerrechtliche
Fischerei und sonstigen Frevel am See verhängt und bezogen.
Speziell gegenüber der vom Beklagten aufgeworfenen Präklusions
einrede wird bemerkt: Die Formalitäten des Art. 16 der Verord
nung vom 27. Oktober 1891 seien erfüllt. Dieser Artikel verlange
Anmeldung und gerichtliche Geltendmachung beim Regierungs
rate; daß eine Klage eingereicht zu werden brauche, sei nirgends
gesagt. Nur beim Regierungsrate solle ein Rechtsanspruch ange
meldet und als gerichtliche oder Rechtssache erklärt werden. Es
hätte auch gar keinen Sinn, die nämliche Frist für die Angehung
verschiedener Behörden anzuberaumen. Dem Regierungsrate aber
sei der Anspruch am 7. Dezember 1892 angemeldet worden.
Art. 16 cit. habe sodann nur die Anmeldung der Rechte von
Privaten für Wasserwerke im Auge. Für Eigentumsrechte eines
Bezirkes oder einer Gemeinde an einem See habe diese Bestim
mung eine Präklusivfrist nicht aufstellen wollen. Eine landrätliche
Verordnung habe aber auch das Eigentum der Klagepartei nicht
aufheben können, weder direkt, noch auch durch Aufstellung einer
Präklusivfrist, indirekt. Das Eigentum sei in der urnerschen Kan
tonsverfassung unbedingt, sogar gegenüber von Beschlüssen der
Landsgemeinde, gewährleistet. Dem Landrate stehen allerdings
nach Art. 52 und 59 der urnerschen Kantonsverordnung gewisse
gesetzgeberische Befugnisse zu, allein nicht, was hier in Frage stehe,
rücksichtlich der Regelung des Unterganges dinglicher Rechte durch
Verjährung. Dieser sei in limitativer Weise durch Art. 63 des
urnerischen Landbuches geregelt. Zudem habe durch seinen Beschluß
vom 13. April 1882 der Landrat das Eigentum der Klägerschaft
am Oberalpsee anerkannt. Er könne daher nicht nachträglich wieder
eine Präklusivfrist für Geltendmachung dieses bereits anerkannten
Rechtes ansetzen. Dies würde vielmehr gegen die bona fides ver
stoßen. Der Regierungsrat könne die Einrede der Verwirkung
nicht erheben, weil er in seiner Antwort an den Korporationsrat
Ursern vom 17./19. Dezember 1891 dem Korporationsrate vor
behalten habe, auf die Frage des Eigentums am Oberalpsee jeder
zeit zurückzukommen. In seiner Entscheidung in Sachen Martin,
Arnold und Genossen vom 12. März 1892 habe das Bundesge
richt ausgesprochen, daß dem Landrate die Kompetenz zu gesetz
artigen Erlassen nur dann zustehe, wenn diese Erlasse nicht die
Gesammtheit oder einen erheblichen Bruchteil des Volkes berühren.
Die Bevölkerung des Bezirkes bezw. der Korporation Ursern, des
einen der beiden urnerschen Kantonsteile, sei nun selbstverständlich
ein sehr erheblicher Bruchteil des Vølkes und es sei daher der
Landrat nicht berechtigt gewesen, einen dieselbe betreffenden gesetz
lichen Beschluß zu erlassen.
F. In seiner Duplik bekämpft der Beklagte die Ausführungen
der Replik, indem er an der Einrede der Präklusion sowie an der
Behauptung, ein Beweis für das Privateigentum der Klagepartei
am Oberalpsee sei nicht erbracht, unter erweiterter Begründung
festhält; er bemerkt insbesondere, ebenso wie der Oberalpsee, sei
auch die den untern Kantonsteil von Göschenen bis Flüelen
durchfließende Reuß infolge der neuen Verfassung Staatsgut ge
worden, obschon früher die Behörden des Bezirkes Uri über die
selbe unbeanstandet verfügt haben.
G. Der Beweis ist von beiden Parteien ausschließlich durch
Urkunden geführt worden.
H. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien ihre
im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem der Beklagte das Vorhandensein des gesetzlichen
Streitwertes anerkannt hat, ist die Kompetenz des Bundesge
richtes zweifellos gegeben.
- In erster Linie ist die vom Beklagten aufgeworfene Einrede
der Verwirkung zu prüfen. In dieser Richtung kann zunächst
nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin den Vorschriften des
Art. 16 der Verordnung vom 27. Oktober 1891 nicht Genüge
geleistet hat. Zwar hat sie ihren Anspruch binnen drei Monaten
beim Regierungsrate angemeldet. Denn die dem Regierungsrate
am 7. Dezember 1891 eingereichte Protestation enthält eine An
meldung des von der Klägerin beanspruchten Rechtes; wird ja doch
die Protestation gegen die Erklärung des Oberalpsees zum Staats
gut eben auf das von der Klägerin behauptete Privateigentum
an dem See begründet. Allein Art. 16 cit. fordert nun, daß
binnen der festgesetzten dreimonatlichen Präklusivfrist nicht nur
die Anmeldung der Rechte beim Regierungsrate sondern auck
deren gerichtliche Geltendmachung geschehe. Die Meinung der
Klägerin, daß die Anmeldung eines gerichtlich verfolgbaren
Rechtes beim Regierungsrate zugleich dessen gerichtliche Geltend
machung im Sinne des Art. 16 cit. in sich enthalte, steht mit
dem klaren Wortlaute des Art. 16 in Widerspruch; dieser fordert
binnen der dreimonatlichen Frist Anmeldung des Rechtes beim
Regierungsrate und gerichtliche Geltendmachung desselben, also
zwei verschiedene Handlungen, von welchen die letztere selbstver
ständlich nicht beim Regierungsrate geschehen kann, sondern eben
bei dem zuständigen Gerichte geschehen muß.
3. Ebenso ist es unrichtig, wenn die Klägerin meint, die Be
stimmung des Art. 16 cit. beziehe sich nur auf Wassernutzungs
rechte Privater an öffentlichen Gewässern, nicht aber auf Eigen
tumsansprüche, welche von Bezirken und Gemeinden in Bezug
auf Gewässer erhoben werden, die Art. 1 der Verordnung in
Anwendung des Art. 11 K. V. vom 6. Mai 1888 als Staats
gut erklärt. Art. 11 K. V. erklärt die Seen und Flüsse nur
unter Vorbehalt von Privatrechten als Staatsgut; er will also,
ebensowenig wie private Wassernutzungsrechte an öffentlichen Ge
wässern, vermeintliches Privateigentum an Seen u. drgl. besei
tigen. Demgemäß stellt denn aber auch Art. 16 der Verordnung
vom 27. Oktober 1891 die dreimonatliche Präklusivfrist nicht nur
für private Wassernutzungsrechte sondern, wie sein Wortlaut deut
lich zeigt, für alle Privatrechte an denjenigen Seen und Flüssen
auf, welche in der Verordnung aufgezählt sind. Nun wendet aller
dings die Klägerin ein, der Landrat sei zu Aufstellung der Vor
schrift des Art. 16 der Verordnung verfassungsmäßig nicht kom
petent gewesen und es sei daher diese Vorschrift ungültig. Allein
abgesehen von der Frage, ob das Bundesgericht im gegenwärtigen
Prozesse, wo es lediglich als Civilgerichtshof, an Stelle der kan
tonalen Gerichte, zu urteilen hat, überhaupt befugt wäre, die Ver
fassungsmäßigkeit der landrätlichen Verordnung zu prüfen (vergl.
Entscheidung des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung II, S. 103
u. ff.), ist diese Einwendung jedenfalls unbegründet. Der Landrat
war nach urnerschem Verfassungsrechte, kraft der ihm gemäß
lrt. 69 litt. c und e K. V. zustehenden Kompetenzen, befugt, im
Wege einer Ausführungsverordnung zu Art. 11 K. V. zu be
stimmen, welche Gewässer als Seen oder Flüsse im Sinne der
genannten Verfassungsbestimmung erscheinen. Im Zusammenhange
damit muß ihm aber auch die Befugnis zugestanden werden, Be
stimmungen zum Zwecke der Feststellung und Bereinigung priva
ter Ansprüche auf die in Ausführung der Verfassung als Staats
gut erklärten Gewässer aufzustellen und damit dafür zu sorgen,
daß die Tragweite des in der Verfassung gemachten Vorbehaltes
von Privatrechten festgestellt werde (vergl. auch Entscheidung des
Bundesgerichtes in Sachen Arnold und Genossen, Amtliche Samm
lung XVIII, S. 130 u. ff.) Demnach erscheint denn in der
Tat die vom Beklagten erhobene Einrede der Verwirkung als be
gründet und ist somit die Klage schon aus diesem Grunde abzu
weisen.
4. Dieselbe könnte übrigens auch sachlich nicht gutgeheißen
werden. Denn ein Beweis dafür, daß der Oberalpsee im Privat
eigentum der Korporation Ursern gestanden habe, ist in der Tat
nicht erbracht. Dem Landratsbeschlusse vom 13. April 1882 kann
die Bedeutung einer verbindlichen Anerkennung eines solchen Pri
vateigentums nicht zugestanden werden; derselbe wahrt in seinem
dispositiven Teile dem Bezirke Ursern lediglich die Verfügung
über den Fischfang in bisheriger Weise, spricht dagegen die Aner
kennung eines Privateigentums am See nicht aus. Einen Be
weis dafür, daß sie den Oberalpsee durch Rechtsgeschäft zu Pri
vateigentum erworben habe, hat die Klägerin nicht erbracht; sie
stellt vielmehr einzig darauf ab, daß der Bezirk, resp. die Korpo
ration Ursern herkömmlich von Alters her über den See verfügt
habe. Allein, wenn auch allerdings richtig sein mag, daß der
Bezirk, beziehungsweise die Korporation Ursern speziell über die
bedeutendste Nutzung des Sees, den Fischfang, seit langer Zeit ver
fügt hat, so darf doch daraus auf ein Privateigentum am See
nicht ohne weiters geschlossen werden. Es ist nämlich nicht außer
Acht zu lassen, daß die Talschaft Ursern nach ihrer Verbindung
mit dem Lande Uri, diesem keineswegs völlig einverleibt wurde,
sondern ein, im Innern wesentlich selbständiges, Gemeinwesen,
ein Nebenland bildete (siehe Blumer, Staats und Rechts
geschichte der schweizerischen Demokratien I, S. 300 u. f.;
II, 1, S. 206; Snell, Schweizerisches Staatsrecht II,
S. 123 u. ff.), welchem auf seinem Gebiete gewisse staatliche
Hoheitsrechte ebenso zustanden, wie dem Lande Uri auf dem sei
nigen, dem Gebiete des jetzigen Bezirkes Uri. Dieses staatsrecht
liche Verhältnis der beiden Kantonsteile Uri und Ursern hat sich
in gewissem Umfange auch noch unter der Herrschaft der urner
schen Kantonsverfassung von 1850, bis zum Inkrafttreten der
Verfassung vom 6. Mai 1888 erhalten. Speziell ist erst durch
letztere Verfassung der Grundsatz ausgesprochen worden, daß Seen
und Flüsse, vorbehältlich von Privatrechten, Staatsgut seien,
während unter der Herrschaft der frühern Verfassungen dieser
Grundsatz nicht galt, die hoheitliche Verfügung über die öffent
lichen Gewässer vielmehr den Bezirken oder Gemeinden scheint
zugestanden zu haben, diese Gewässer also nicht als Staatsgut,
sondern als Gut der Bezirke oder Gemeinden, aber eben nicht als
Privatgut sondern als öffentliches Gut derselben galten. Bei dieser
Sachlage kann der Beweis für ein herkömmliches Privateigentum
der Korporation Ursern am Oberalpfee nicht als erbracht be
trachtet werden; es ist nicht dargetan, daß dieselbe den Oberalpsee
in privatrechtlicher Stellung, als juristische Person des Privat
rechtes, zu Eigentum besessen habe, sondern das Rechtsverhältnis
ist wohl eher so aufzufassen, daß der Oberalpsee öffentliches Gut
war, welches nun eben mit der eingetretenen Verfassungsänderung
vom Bezirke auf den Staat übertragen worden ist und über
tragen werden konnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.