- Urteil vom 22. September 1893 in Sachen
Schlenker gegen Eidgenössische Bank.
A. Durch Urteil vom 9. Mai 1893 hat das Kantonsgericht
des Kantons St. Gallen erkannt: Die Aberkennungsklage ist ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt, es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die
von der Beklagten mit Zahlungsbefehlen Nr. 3788 3791 und
3960 3963 gegenüber dem Kläger erhobene Gesammtforderung
von 157,442 Fr. 20 Cts. mit Zinsen, sowie die damit verbun
dene Faustpfandansprache abzuerkennen und Beklagte zur unbe
schwerten Herausgabe der betreffenden Faustpfänder an den Kläger
pflichtig zu erklären. Er legt den Bericht des Verwaltungsrates
der Eidgenössischen Bank an die Generalversammlung der Aktio
näre vom 20. August 1892 ein, welcher gegenwärtig bei den
Akten fehle, vor Kantonsgericht dagegen vorgelegen habe.
Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der gegnerischen
Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Er
gibt zu, daß der vom Gegner produzierte Bericht bereits den kan
tonalen Gerichten vorgelegen habe und erhebt deshalb gegen dessen
Einlage keine Einwendung.
Seinerseits gibt der Anwalt des Klägers zu, daß das von der
Eidgenössischen Bank, Comptoir St. Gallen, nachträglich einge
sandte Hinterlagenbuch ebenfalls der kantonalen Instanz bereits
vorgelegen habe und daß dasselbe daher zu den Akten des Bundes
gerichtes habe gelegt werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger trat im Spätjahr 1889 mit der Beklagten in
Geschäftsverbindung, indem er ihr Aufträge zu Ankauf und Ver
kauf von Wertpapieren erteilte. Der für den Kläger hierüber ge
führte Liquidationskonto schloß auf 30. Juni 1892 mit einem
Saldo von 157,442 Fr. 20 Cts. zu Lasten des Klägers ab. Der
Beklagten waren vom Kläger verschiedene Wertpapiere als Faust
pfand übergeben worden. Derselbe stellte im Fernern der Beklagten
für die Beträge, für welche er Einkaufsaufträge erteilte, jeweilen
Eigenwechsel aus, welche von der Beklagten ihrerseits giriert und
in Zirkulation gesetzt wurden. Auf Grund solcher Wechsel, welche
mangels Zahlung haben protestiert und von der Beklagten wieder
eingelöst werden müssen, leitete die Beklagte gegen den Kläger
Betreibung ein. Der Kläger erhob unter Berufung auf Art. 512
O. R. Rechtsvorschlag. Der Beklagten wurden indes durch Ent
scheidungen des Bezirks und des Kantonsgerichtspräsidenten von
St. Gallen vom 21./22. und 27. Juli 1892 provisorische Rechts
öffnung erteilt, woraufhin der Kläger gemäß Art. 83 Abs.
des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes die Aberkennungsklage
erhoben hat. Der Kläger hat zu Begründung seiner Aberkennungs
klage in erster Linie geltend gemacht, der Verkehr zwischen den
Parteien setze sich aus reinen, den Charakter des Spiels oder der
Wette tragenden Differenzgeschäften zusammen; eventuell hat er
ausgeführt: Er habe am 16. Oktober 1889, 100 neue und am
- November gleichen Jahres 100 alte Aktien der Eidgenössischen
Bank gekauft und am 11. Dezember weitere 100 neue Aktien
dieses Instituts gezeichnet. Am 30. Juli 1891 habe er per 2. Sep
tember 1891 dreihundert Stücke verkaufen lassen, aber am 10
August per Ende August 1891 200 Stück wieder zurückgekauft.
Am 30. Oktober 1891 seien ihm 200 Stück als in seinem Depot
liegend verzeigt worden, die am 23. Oktober per 2. November
1891 verkauft worden seien. Auf diesen Spekulationen mit Aktien
des beklagtischen Institutes habe er 62,000 Fr. eingebüßt. Diesen
Verlust stelle er eventuell unter dem Titel des Schadensersatzes
gegenüber der Klageforderung zur Kompensation. Denn die Be
klagte habe das Publikum und damit den Kläger durch falsche
Bilanzen über den Wert ihrer Aktien getäuscht, zum Ankauf im
entsprechenden Kurswerte verleitet und dadurch geschädigt.
- Die Beklagte hat zunächst eingewendet, die Einrede des
Spiels sei gegenüber ihren Wechselforderungen unzulässig. Diese
Einwendung ist unbegründet. Die Eigenwechsel, welche der Kläger
der Beklagten ausstellte, wurden als Deckung für die der Be
klagten aus der Ausführung der Börsenaufträge des Klägers ent
stehenden Forderungen gegeben. Wenn nun jene Aufträge auf
reine Differenzgeschäfte, welche den Charakter des Spiels oder
der Wette an sich tragen, gerichtet waren, so qualifizieren sich
die Auslagen, welche die Beklagte für deren Ausführung machte,
als Vorschüsse, welche wissentlich zum Behufe des Spiels oder
der Wette gegeben wurden und sind daher gemäß Art. 512 O. R.
klaglos. Denn wie das Bundesgericht bereits in seiner Entschei
dung in Sachen Bernische Bodenkreditanstalt gegen Kernen vom
9. Dezember 1892 (Amtliche Sammlung XVIII, S. 866 u. ff.
Erw. 4) ausgesprochen hat, besteht kein rechtlicher Grund, zwischen
Vorschüssen zu reinem, unverschleiertem Spiel und zwischen Vor
schüssen zu Spiel oder Wette, welche in die Form von Lieferungs
oder Kaufgeschäften eingekleidet werden, hinsichtlich der Klagbar
keit einen Unterschied zu machen. Der Umstand sodann, daß der
Kläger für seine Schuld aus reinen Differenzgeschäften Wechsel
verpflichtungen eingegangen hätte, schlöße die Einrede des Spiels
nicht aus. Denn, wie in Art. 513 und 514 O. R. unzweideutig
ausgesprochen ist, kann bei Spiel oder Wettschulden nur die frei
willig geleistete Zahlung nicht zurückgefordert werden, während
über solche Schulden ausgestellte Schuldverschreibungen oder
Wechselverpflichtungen trotz erfolgter Aushändigung nicht klagbar
sind. Art. 513 Abf. 2 O. R. behält allerdings die besondern
Grundsätze des Wechselrechts vor. Allein in concreto handelt es
sich um eine Einrede, welche dem Wechselschuldner unmittelbar gegen
den Kläger zusteht und welche daher nach den Grundsätzen des
Wechselrechts (Art. 811 O. R.) statthaft ist.
3. Es muß danach auf die Prüfung der Einrede des Spiels
eingetreten werden. Dieselbe ist indes in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zu verwerfen. Die Vorinstanz geht von dem in der
bundesgerichtlichen Praxis stets festgehaltenen Begriffe des klag
losen reinen Differenzgeschäftes aus, wonach zu dessen Tatbestande
erforderlich ist, daß vertraglich, nach übereinstimmender, ausdrück
lich oder stillschweigend erklärter, Willenseinigung der Parteien
Recht und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme der gekauften
oder verkauften Waaren oder Börsenpapiere ausgeschlossen sei, so
daß bloß die Kursdifferenz den Gegenstand des Vertrages bildet.
Die Vorinstanz verneint, daß diese Begriffsmerkmale in concreto
gegeben seien, indem sie im wesentlichen ausführt: Die Behaup
tung des Klägers, daß die Beklagte die von ihm gegebenen Börsen
aufträge nicht wirklich ausgeführt habe, müßte, nachdem der Kläger
die ihm übermachten Rechnungsauszüge, Borderaux, 2c. stets vor
behaltlos angenommen habe, vom Kläger bewiesen werden und
es sei ein solcher Beweis nicht erbracht. Die Beklagte habe übri
gens dem Kläger als Selbstkontrahent gehaftet. Aus Umfang und
Art des Verkehrs ergebe sich nicht, daß reine Differenzgeschäfte
gewollt gewesen seien. Der Kläger, der allgemein als ein ver
möglicher Mann mit einem konstanten hohen Einkommen gegolten
habe und welcher mehrfacher Häuserbesitzer sei, habe schon zu An
fang des Verkehrs nennenswerte effektive Werte mitgebracht, sie
in Depot gegeben, dieses verändert und bei größern Engagements
ergänzt und habe auch für den einen und andern Ankauf namhafte
Baarbeträge einbezahlt. Die Beklagte habe von einer subjektiven
Unmöglichkeit des Bezuges der Titel durch den Kläger zum voraus
nicht, wenigstens nicht erweislich, überzeugt sein können. Gegen
den Spielcharakter des Verkehrs spreche auch, daß der Kläger den
Ankauf von Papieren angeordnet habe, welche zum voraus keinen
Kurswert hatten, z. B. von Aktien der Allgemeinen Kreditbank
in Basel, und daß er im fernern andere Papiere (Brienz Roth
horn) subskribiert, gekauft und einbezahlt und daher effektiv be
sessen habe, die Beklagte dagegen nur angegangen habe, das
weitere für ihn zu besorgen. Nach diesen tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz ist nicht anzunehmen, daß zwischen den Vermögens
und Erwerbsverhältnissen des Klägers und dem Umfange seiner
Spekulationen ein derartiges Mißverhältnis bestanden habe, daß
der Kläger an Eingehung einer Pflicht zu reeller Abnahme oder
Lieferung vernünftigerweise überhaupt gar nicht hätte denken
können und daß dies der Beklagten bekannt gewesen sei, oder hätte
bekannt sein müssen. Auch im übrigen stellt die Vorinstanz Mo
mente, aus welchen ein stillschweigender Ausschluß des Rechtes
und der Pflicht reeller Lieferung folgen würde, nicht fest. Ein
Rechtsirrtum liegt ihren sachbezüglichen Ausführungen nicht zu
Grunde, dieselben beruhen vielmehr auf richtiger Auffassung und
Auslegung des Begriffes des reinen klaglosen Differenzgeschäftes.
Heute hat der klägerische Anwalt eine Reihe neuer Tatsachen be
hauptet, welche den Schluß auf den Spielcharakter des Verkehrs
begründen sollen, allein diese neuen Behauptungen können gemäß
Art. 30 O. G. nicht in Betracht gezogen werden.
4. Wenn sodann der Kläger wegen des auf der Spekulation in
Aktien der Eidgenössischen Bank erlittenen Verlustes eine Schaden
ersatzforderung aus Art. 50 O. R. erhebt und dieselbe zur Kom
pensation verstellt, so ist zunächst zu bemerken, daß, da der Kläger
behauptet, durch die Beklagte betrüglich zu Abschluß der fraglichen
Geschäfte verleitet worden zu sein, wenn diese Behauptung richtig
wäre, rechtlich nicht sowohl Art. 50, als vielmehr Art. 24 O. R.
zutreffen würde. Allein die fragliche Einwendung mangelt nun,
nach den Feststellungen der Vorinstanz, der genügenden tatsäch
lichen Substanziierung. Zwar hat das Bundesgericht in seiner
Entscheidung in Sachen Meyer Müller gegen Konkursmasse der
Leihkasse Uster vom 21. Juli 1893 ausgesprochen, daß wenn die
Verwaltung eines öffentlichen Kreditinstitutes dessen Bilanzen
fälsche und das durch die gefälschte Bilanz geschaffene oder unter
haltene Vertrauen für weitere Geschäfte ausbeute, sie damit in
arglistiger Weise einen von ihr selbst durch täuschende positive
Handlungen hervorgerufenen Irrtum benutze und damit betrügerisch
handle. Es kann also die Einwendung des Klägers nicht, wie die
Vorinstanz meint, schon deshalb ohne weiteres zurückgewiesen
werden, weil die Organe einer Aktiengesellschaft für ihre Geschäfts
führung nur der Aktiengesellschaft, nicht aber Dritten gegenüber
verantwortlich seien. Allein in Tat und Wahrheit ist nun weder
festgestellt, daß die Verwaltung des beklagtischen Instituts dessen
Bilanz in täuschender Absicht gefälscht, noch daß der Kläger zu
den fraglichen Geschäften in Aktien der Eidgenössischen Bank sich
mit Hinsicht auf die Ergebnisse einer veröffentlichten unrichtigen
Bilanz entschlossen habe. Der bloße Hinweis auf den Bericht des
Verwaltungsrates der Eidgenössischen Bank an die Aktionärver
sammlung vom 20. August 1892 genügt selbstverständlich zum
Beweise der erstern Tatsache nicht, wie denn übrigens die Vor
instanz ausdrücklich bemerkt, daß die Organe der Beklagten selbst
sich über den Wert der Aktien ihres Institutes getäuscht haben;
und in letzterer Hinsicht erklärt die Vorinstanz, es sei nicht nachge
wiesen und nicht einmal glaubhaft, daß zwischen dem Geschäfts
berichte des beklagtischen Institutes für 1890 (von welchem der
Kläger behauptet, daß er täuschende falsche Angaben über den
Stand des Institutes enthalten habe) und den spätern Aktien
käufen des Klägers ein Kausalzusammenhang bestehe. Völlig aus
geschlossen ist dies natürlich für die bereits im Jahre 1889
abgeschlossenen beklagtischen Aktienkäufe, welche die bei weitem be
deutendsten waren. Daß der frühere Direktor des st. gallischen
Comptoirs, M. Schenk, den Kläger durch besondere falsche Vor
spiegelungen zu Spekulationen bestimmt habe, ist vom Kläger wohl
behauptet, aber nicht bewiesen worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen sein Be
wenden.