- Urteil vom 15. Juli 1893 in Sachen
Schweiz. Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur
gegen Hofer.
A. Durch Urteil vom 24. März 1893 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Die Klägerin,
Schweizerische Unfallversicherungsaktiengesellschaft Winterthur, ist
mit ihrem Klagebegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr
Anwalt, es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils die
Klage gutzuheißen. Dagegen trägt der Anwalt des Beklagten auf
Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In den Jahren 1888 und 1889 waltete vor den bernischen
Gerichten zwischen der Unfallversicherungsaktiengesellschaft Winter
thur, als Beklagter einerseits, und Emil Kaiser, Direktor in
Bellerive und Frau Delphine Vögtlin geb. Kaiser, als Klägern
andrerseits, ein Civilrechtsstreit, welcher sich darum drehte, ob die
Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur verpflichtet sei, den da
maligen Klägern auf Grund eines mit deren Vater, Niklaus Kaiser,
gewesenem Nationalrat, in Grellingen, abgeschlossenen Unfallver
sicherungsvertrages eine Kapitalsumme von 50,000 Fr. nebst
Zinsen zu 5% von der Aufforderung, 28. Juni 1886, an zu
bezahlen. Niklaus Kaiser war am 22. Juni 1886 gestorben, nach
dem er am Abend vorher auf der Bahnhoftreppe in Basel einen
schweren Fall getan, gleichwohl den Eisenbahnzug bestiegen, jedoch
bei Grellingen das Bewußtsein verloren und bis zu seinem Tode
nicht wieder erlangt hatte. Die Sektion der Leiche hatte als Todes
ursache eine Gehirnblutung im rechten Ventrikel konstatiert.
Zwischen der Versicherungsgesellschaft und den Kindern des Ver
sicherten war nun bestritten, ob diese Gehirnblutung eine Folge
des Sturzes auf den Kopf, also traumatischer Natur, oder ob sie
spontan eingetreten sei, ob also der Tod die Folge eines Unfalles
sei oder nicht. Die Versicherungsgesellschaft behauptete, die Blutung
sei spontan eingetreten, indem sie geltend machte, der Versicherte
habe kurz vor seinem Tode einen Schlaganfall erlitten und es sei sein
Gesundheitszustand ein derartiger gewesen, daß er unzweifelhaft
für die Entstehung einer spontanen Hirnblutung disponiert ge
wesen sei; sie produzierte ein Gutachten der Arzte Professor Licht
heim und Dr. P. Niehans in Bern und berief sich auf Zeugen
aussagen. Sie bestritt zudem die Aktivlegitimation der Kläger,
indem sie behauptete, diese seien nicht Erben ihres Vaters gewor
den, da sie dessen Erbschaft nicht angenommen haben. In letzterer
Richtung wurde im Prozesse produziert einerseits ein Protokoll
auszug der Gerichtsschreiberei Laufen, wonach am 3. Juli 1886
die Kläger erklärt hatten, sie nehmen die Erbschaft des Niklaus
Kaiser unter Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars an,
andrerseits ein Protokollauszug der nämlichen Stelle, wonach die
Kläger am 18. September 1886 auf die Gütergemeinschaft ver
zichtet hatten, in der sie als Erben ihrer im Jahr 1852 verstor
benen Mutter mit ihrem Vater Niklaus Kaiser gestanden waren.
Vom Richteramt Laufen wurden die von den Parteien genannten
Zeugen einvernommen und eine gerichtliche Expertise erhoben. Die
Sachverständigen (die Professoren Krönlein in Zürich, Immer
mann in Basel und Kocher in Bern), welche ihr Gutachten auf
Grund des gesammten Aktenmaterials abgaben, gelangten zu fol
genden Schlüssen: 1. Die Ereignisse, welche dem Tode des Herrn
Kaiser vorangingen, lassen sich durch Annahme einer spontanen
Hirnblutung nicht befriedigend erklären. 2. Die Deutung dersel
ben unter Voraussetzung einer traumatischen Genese der Blutung
liegt nicht nur nicht außer dem Bereiche der Möglichkeit, sondern
s muß die Annahme einer traumatischen Blutung als wahr
scheinlich erklärt werden. In demjenigen Stadium des Prozesses,
wo dieses Gutachten den Parteien mitgeteilt wurde, übertrug die
Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur ihre Prozeßvertretung
welche bisher ein anderer Anwalt innegehabt hatte, dem gegen
wärtigen Beklagten, Fürsprech F. Hofer in Bern. Den Parteien
war durch richterliche Verfügung vom 2. Januar 1889 eine perem
torische Frist von 14 Tagen zu Einreichung allfälliger Erläute
rungsfragen bestimmt. Gegen Ende Januar 1889 fand zwischen
Fürsprecher Hofer und den Organen der Versicherungsgesellschaft
eine Besprechung der durch das Sachverständigengutachten ge
schaffenen Prozeßlage statt, bei welcher die verschiedenen Eventuali
täten, Stellung von Erläuterungsfragen an die Sachverstän
besprochen
digen, Begehren einer Oberexpertise, Vergleich,
wurden. Das weitere Vorgehen wurde dem Ermessen des Anwalts
anheimgestellt, dieser indes immerhin angewiesen, vorerst eine
Meinungsäußerung des Professors Lichtheim und des Dr. P. Nie
hans über das Expertengutachten einzuholen. Fürsprecher Hofer kam
diesem Auftrage am 28. Januar 1889 nach, indem er gleichzeitig
bemerkte, die Gesellschaft habe beschlossen, von Stellung von Er
läuterungsfragen an die Experten Umgang zu nehmen, hingegen
in der Appellationsinstanz eine Oberexpertise zu beantragen. Er ge
langte indes erst Ende September 1889 in den Besitz der Antwort
des Professors Lichtheim, in welcher dieser das Gutachten der ge
richtlichen Experten kritisierte und an seiner frühern abweichenden
Meinung festhielt, gleichzeitig aber bemerkte, er sehe voraus, daß
die Gesellschaft Unrecht bekommen werde und sie müsse sich über
legen, ob sie eine Oberexpertise verlangen wolle, da ihr Erfolg
unter solchen Umständen sehr zweifelhaft sei. Inzwischen hatte der
Gerichtspräsident von Laufen, nachdem die Frist zur Einreichung
von Erläuterungsfragen unbenutzt abgelaufen war, am 15. Februar
1889 den Aktenschluß verhängt; eine hiegegen von Fürsprecher
Hofer ergriffene Beschwerde blieb fruchtlos. Am 11. September
1889 wurde ihm der erstinstanzliche Abspruchstermin, der auf
29. Oktober 1889 angesetzt war, angezeigt. Nunmehr erklärte am
24. Oktober 1889 Fürsprecher Hofer die Reform bis und mit der
richterlichen Verfügung vom 2. Januar 1889, d. h. bis und mit
der Eröffnung des Expertengutachtens und der Ansetzung der Frist
zu Einreichung von Erläuterungsfragen. Am 5./6. November
1889 wurde hierauf den Parteien neuerdings eine Frist von 14
Tagen zu Einreichung solcher Fragen gesetzt. Fürsprecher Hofer
ließ diese Frist unbenutzt verstreichen; ebenso die Frist zur Besor
gung der Reformdiligenzien. Infolgedessen dekretierte der Gerichts
präsident von Laufen am 25. Januar 1890: I. Den Erben des
iklaus Kaiser, Nationalrat sel. in Grellingen, wird von der
Säumnis der beklagten Unfallversicherungsaktiengesellschaft Winter
thur, die Reformkosten zu bezahlen, Akt gegeben und es werden
die gesetzlichen Folgen dieser Säumnis als eingetreten erklärt.
II. Die Reformerklärung der Beklagten, d. d. 24./26. Oktober
1889, ist daher als ein förmlicher Abstand über die zwischen Par
teien hängige Streitfrage, d. h. über das Klagebegehren erklärt.
III. Die Kosten, welche die Kläger von daher von der Beklagten
zu fordern haben, sind richterlich bestimmt auf 1858 Fr. 49 Cts.
Gemäß dieser Verfügung hat die Unfallversicherungsgesellschaft Win
terthur an die Kinder Kaiser die Versicherungsumme sammt Zins
mit 59,267 Fr. 12 Cts., sowie an Prozeßkosten 1858 Fr. 49 Cts.,
an ihren eigenen (frühern) Anwalt überdem 1623 Fr. 95 Cts. be
zahlt. Sie hatte für den in Frage stehenden Versicherungsvertrag
für je ½ der gesammten Schadenssumme bei der ersten österreichi
schen Unfallversicherungsgesellschaft in Wien, bei der Wiener
Rückversicherungsgesellschaft in Wien und bei der Schweizerischen
Rückversicherungsgesellschaft in Zürich Rückversicherung genommen.
Diese Gesellschaften bezahlten ihre Betreffnisse und traten gleich
zeitig der Winterthurer Unfallversicherungsgesellschaft die Ansprüche
auf Ersatz des Bezahlten nebst Zinsen und Kosten ab, die ihnen
ihrer Ansicht nach an Fürsprecher F. Hofer in Bern zustanden,
in der Meinung, daß die Schweizerische Unfallversicherungsaktien
gesellschaft durch diese Cession in den Stand gesetzt sei, als Rechts
nachfolgerin der genannten drei Gesellschaften ihre Forderungen
vor dem zuständigen Gerichte gegen Fürsprecher Hofer einzuklagen.
Am 21. Juli 1891 erhob nun in der Tat die Schweizerische
Unfallversicherungsaktiengesellschaft in Winterthur, handelnd für
sich und als Cessionarin und Rechtsnachfolgerin der drei Rück
versicherungsgesellschaften gegen F. Hofer Klage mit dem Antrage:
Derselbe sei schuldig, denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher der
Klägerschaft dadurch entstanden ist, daß Fürsprecher Friedrich Hofer
in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Schweizerischen
Unfallversicherungsaktiengesellschaft in Winterthur den Prozeß
dieser Gesellschaft gegen Emil Kaiser, Direktor in Bellerive und
Frau Delphine Vögtlin geb. Kaiser, Ehefrau des Dr. Karl Vögt
lin, Arzt in Basel, handelnd mit Handen des letztern, resp. die
Erben des Niklaus Kaiser, Nationalrats sel. in Grellingen, wider
rechtlich nicht getreu und sorgfältig besorgt hat, unter Kostenfolge.
2. Die Klage ist rechtlich einerseits als Vertragsklage, andrer
seits als Klage aus unerlaubter Handlung im Sinne der Artikel
50 u. ff. O. R. begründet worden. Eine unerlaubte Handlung
m Sinne des Art. 50 O. R. liegt nun aber offenbar nicht vor.
Abgesehen von dem zwischen ihm und der Versicherungsgesellschaft
Finterthur bestehenden Vollmachtsvertrage bestand für den Be
klagten ja keinerlei Verpflichtung, die Rechte der Unfallver
sicherungsgesellschaft in ihrem Prozesse gegen die Kinder Kaiser
wahrzunehmen; eine solche Verpflichtung ist einzig durch den
Vollmachtsvertrag begründet worden. Es kann sich also nur
fragen, ob der Beklagte wegen Verletzung vertraglich übernommener
Pflichten schadenersatzpflichtig sei; eine Haftung ex delicto be
steht nicht.
3. Nun ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, unbe
denklich anzuerkennen, daß der Beklagte die ihm gemäß Art. 396
O. R. gegenüber seinem Auftraggeber, der Unfallversicherungs
gesellschaft Winterthur, obliegende Pflicht zu getreuer und sorg
fältiger Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts verletzt hat.
Darin zwar, daß der Beklagte die Fristen zu Stellung von Er
läuterungsfragen an die Experten versäumt hat, ist ein Verschulden
desselben wohl nicht zu erblicken. Die erste ihm hiefür angesetzte
Frist konnte er nicht einhalten, da er die Meinungsäußerung
des Professor Lichtheim, welche einzuholen er von der Gesellschaft
ausdrücklich angewiesen war, nicht rechtzeitig erhielt und ihm ohne
sachverständigen Beirat die Stellung zweckdienlicher Erläuterungs
fragen nach Gestalt der Sache kaum möglich war. Sodann hatte
er sich, wie sich aus seinem Brief an Professor Lichtheim vom
Januar 1889 ergibt, überhaupt entschlossen, von der Stellung
von Erläuterungsfragen an die Experten Umgang zu nehmen;
hiezu war er, nachdem ihm von den Organen der Versicherungs
gesellschaft die Art des weitern Vorgehens anheimgestellt worden
war, vollkommen befugt. Wenn er nichtsdestoweniger im Wege
der Reformerklärung die Ansetzung einer neuen Frist zur Stellung
von Erläuterungsfragen bewirkte, so geschah dies, wie die Vor
instanz ausführt, zugestandenermaßen wesentlich zu dem Zwecke,
um vor dem Urteile Zeit zu Vergleichsunterhandlungen zu ge
winnen, die dann auch tatsächlich stattfanden, aber erfolglos blieben.
Auch die Versäumung der zweiten Frist kann daher wohl nicht
als eine schuldhafte betrachtet werden. Dagegen liegt ein Verschul
den des Beklagten unzweifelhaft darin, daß er die Erfüllung der
Reformdiligenzien versäumte und dadurch herbeiführte, daß die
Reformerklärung ohne weiters als Prozeßabstand, als Anerkennung
der Klage, erklärt wurde. Die Unfallversicherungsgesellschaft wollte
keineswegs etwa die Klageforderung tatsächlich anerkennen, sondern
sie wollte, sofern ein Vergleich nicht zu erzielen war, die Sache
durch Urteil erledigt wissen und gedachte insbesondere in der Ober
instanz noch ein Begehren um Anordnung einer Oberexpertise zu
stellen. Daher war es Pflicht des beklagten Anwaltes, dafür zu
sorgen, daß die Reformdiligenzien erfüllt werden; wenn er dies
nicht tat, so hat er seine Pflicht zu sorgfältiger Geschäftsbesorgung
verletzt. Mit der Angabe, er habe die Tragweite seiner Säumnis
nicht gekannt, sondern angenommen, dieselbe habe einfach zur
Folge, daß die Verfügungen, gegen welche die Reformerklärung
sich richte, in Kraft bleiben, kann sich der Beklagte nicht ent
schuldigen. Denn ihm als Anwalt mußte die klare Vorschrift des
Art. 72 der bernischen Civilprozeßordnung, wonach im Falle der
Versäumung der Reformdiligenzien die Reformerklärung als Pro
zeßabstand gilt, bekannt sein. Ebensowenig wird der Beklagte da
durch entschuldigt, daß ihm seine Partei einen Prozeßkostenvorschuß,
speziell einen Vorschuß zu Deckung der Reformkosten, nicht geleistet
hatte. Denn er hat dieselbe nie, wie es offenbar in seiner Stellung
gelegen wäre, um Leistung eines solchen Vorschusses angegangen.
4. Ein Versehen des Beklagten ist also unzweifelhaft gegeben
und es ist daher derselbe, sofern daraus ein Schaden entstanden
ist, seinem Auftraggeber zum Schadenersatze verpflichtet. Allein
ein Schaden ist nun nicht nachgewiesen. Die Beweislaft dafür,
daß und welcher Schaden ihr aus der Pflichtverletzung des Be
klagten erwachsen sei, trifft nach allgemeinen Grundsätzen die
Klägerin. Dieselbe hat ausgeführt, der ihr erwachsene Schaden
bestehe in der Zahlung der Versicherungssumme sammt Zins und
Kosten, welche Zahlungen sie deshalb habe leisten müssen, weil
sie zufolge der Säumnis ihres Anwaltes den Prozeß verloren
habe. Allein als ein vom Beklagten gestifteter Schaden qualifizieren
sich diese Zahlungen doch nur dann, wenn vorliegt, daß der An
spruch der Kinder Kaiser bei ordnungsmäßiger Führung des Pro
zesses von der Versicherungsgesellschaft als ein unbegründeter hätte
zurückgewiesen werden können. Nur unter dieser Voraussetzung
isi durch die Umwandlung des bestrittenen Anspruchs der Kinder
Kaiser in einen unbestrittenen, wie sie als Folge des Versehens
des Anwaltes eintrat, die Versicherungsgesellschaft geschädigt. Mit
andern Worten, nur wenn die Versicherungsgesellschaft ohne die
Säumnis des Anwaltes begründete Aussicht hatte, ein obsiegliches
Urteil zu erlangen, ist sie dadurch, daß infolge der Nachlässigkeit
des Anwaltes die Klage als anerkannt betrachtet wurde, in ihrem
Vermögen wirklich geschädigt. Andernfalls, wenn der Nachweis,
daß die Versicherungsgesellschaft begründete Aussicht auf ein ob
siegliches Urteil hatte, nicht erbracht ist, ist zwar wohl ein Ver
sehen des beklagten Anwaltes, welches vielleicht zu disziplinarischem
Einschreiten Veranlassung geben mag, nicht aber ein dadurch ge
stifteter Schaden dagetan. Vielmehr liegt dann ein Beweis dafür,
daß die Partei zufolge des Versehens des Anwaltes zu Aner
kennung und Zahlung eines unbegründeten Anspruchs sei ver
halten und dadurch in ihrem Vermögen sei geschädigt worden,
nicht vor; die judikatsmäßige Feststellung des gegen die Gesell
schaft eingeklagten Anspruchs konnte ja alsdann auch ohne jede
Nachlässigkeit des Anwaltes, bei ordnungsmäßiger Führung des
Prozesses geschehen. Zur Begründung einer Schadenersatzklage
bedarf es aber des Nachweises nicht nur einer zum Schadenersatze
an sich verpflichtenden Tatsache, sondern auch des Nachweises eines
eingetretenen Schadens (siehe Dernburg, Preußisches Privat
recht II, S. 927). Es muß demnach geprüft werden, ob die
gegenwärtige Klägerin in dem Prozesse gegen die Kinder Kaiser
nach dem Materiale, welches sie in diesem Prozesse vorgebracht
hatte und bei ordnungsmäßiger Prozeßführung allfällig noch hätte
vorbringen können, begründete Aussicht auf eine ihr günstige Ent
scheidung hatte.
5. Dies muß aber, an der Hand der tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz, verneint werden. Die Vorinstanz stellt zunächst,
und an diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebun
den, auf Grund eingehender Würdigung des Materials des frühern
Prozesses fest, daß nach diesem Material, insbesondere nach dem
Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen, der Beweis dafür,
daß der Versicherte infolge einer traumatischen Hirnblutung, also
infolge eines körperlichen Unfalles gestorben sei, als erbracht zu
erachten gewesen wäre; sie führt ferner aus, es würde das von
der Versicherungsgesellschaft beabsichtigte Gesuch um Anordnung
einer Oberexpertise aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt
haben, da der Richter, angesichts des Inhalts des erstinstanzlichen
Gutachtens und der hohen wissenschaftlichen Autorität der erstin
stanzlichen Sachverständigen, keinen Grund gehabt hätte, dieses
Gutachten für ein ungenügendes zu erklären. Es ist demnach in
dieser Richtung nicht nur kein Beweis dafür erbracht, daß bei
ordnungsmäßiger Führung des Prozesses ein der gegenwärtigen
Klägerin günstiger Entscheid zu gewärtigen gewesen wäre, sondern
es steht vielmehr das Gegenteil fest. Dies um so mehr, als die
Klägerin auch im gegenwärtigen Prozesse nichts vorgebracht hat,
was beweisen würde, daß es ihr möglich gewesen wäre, das Gut
achten der gerichtlichen Experten zu entkräften. Ebenso war die
von der Versicherungsgesellschaft im frühern Prozesse vorgebrachte
Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin nach
dem im damaligen Prozesse vorgebrachten Material eine offenbar
unbegründete. Die damaligen Kläger waren als eheliche Kinder
des Versicherten zur Nachfolge in dessen Vermögen berufen und
es ging die Erbschaft nach dem maßgebenden Rechte des Code
civil von Rechtes wegen, ohne besondere Erwerbshandlung,
sie über. Als gesetzliche Erben des Versicherten waren sie nach dem
Versicherungsvertrage in Ermangelung eines bestimmt bezeichneten
Begünstigten zum Bezuge der Versicherungssumme berechtigt. Einen
Beweis dafür, daß die damaligen Kläger die Erbschaft ihres Vaters
ausgeschlagen haben, hat die Versicherungsgesellschaft im frühern
Prozesse nicht erbracht. Im gegenwärtigen Prozesse hat sie sich
allerdings darauf berufen, daß die Kinder Kaiser am 25. Juni
1887 die Erbschaft ihres Vaters ausgeschlagen haben. Allein
hierauf kann schon deshalb nichts ankommen, weil die Klägerin
völlig unterlassen hat, darzutun, daß sie in der Lage gewesen wäre,
diese Tatsache im frühern Prozesse noch geltend zu machen.
6. Ist demnach die Klage wegen mangelnden Nachweises eines
Schadens grundsätzlich abzuweisen, so braucht nicht entschieden zu
werden, ob nicht die Klage jedenfalls zur Hälfte d. h. insoweit
als die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der drei Rückversicherungs
gesellschaften geklagt hat, abgewiesen werden müßte. Diese Frage
wäre übrigens wohl, im Gegensatze zu der kantonalen Instanz,
zu verneinen. Allerdings standen die Rückversicherungsgesellschaften
in keinem Vertragsverhältnisse zu dem Beklagten und kann auch
sicher keine Rede davon sein, daß derselbe für sie als Geschäfts
führer ohne Auftrag gehandelt habe; sie besaßen daher ursprüng
lich keine Ansprüche gegen den Beklagten. Allein die Klägerin ist
nun offenbar davon ausgegangen, daß sie gegen Bezahlung der
Rückversicherungssummen ihre vertraglichen Ansprüche an den
Beklagten pro rata den Rückversicherungsgesellschaften eediert
habe und hat sich dieselben daher rückabtreten lassen. Andernfalls
wäre ja die Klägerin ohne anders berechtigt gewesen, jure proprio
die ganze Schadenssumme vom Beklagten einzufordern, da ihr Ver
hältnis zu den Rückversicherungsgesellschaften diesen in keiner Weise
berührte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch
tenen Urteile des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern sein Bewenden.