BGE 19 I 49
BGE 19 I 49Bge30.06.1849Originalquelle öffnen →
es sich ergeben habe, daß statt der deklarierten fünf Ballen deren zwölf eingeführt worden seien, und in welchem der Betrag des Die umgangenen Zolles auf 373 Fr. 80 Cts. festgestellt ist. firma Levy fils anerkannte dieses Protokoll nicht, sondern zeichnete es als absolut unrichtig. Ebensowenig anerkannte sie das am 18. Juli 1892 erlassene Straferkenntnis des eidgenössischen Zolldepartements. Die Zolldirektion in Basel erhob hierauf am 19. September 1892 gegen Levy fils beim Polizeigerichte Basel¬ stadt Klage wegen Zolldefraudation. Sie ließ sich in diesem Pro¬ zesse durch den Advokaten Dr. Temme in Basel vertreten. In der mündlichen Verhandlung vor Polizeigericht wirkte die kantonale Staatsanwaltschaft mit und stellte ihre Strafanträge. Nach An¬ hörung der Parteivorträge und Einvernahme einer Reihe von Zeugen gelangte das Gericht zur Ueberzeugung, daß der Beklagte der Zollumgehung in Bezug auf die sieben Ballen Lampendochte im ungefähren Gewicht von 623 Kg. schuldig sei und verurteilte demnach den Levy fils in Anwendung der Art. 50 und 51 des Zollgesetzes vom 27. August 1852 und der Art. 16 und 18 des Fiskalstrafgesetzes vom 30. Juni 1849 zur Zahlung des umgan¬ genen Zolles mit 373 Fr. 80 Cts. und zu einer Buße im sechs¬ sachen Betrage von 2242 Fr. 80 Cts.; im Falle der Nichtein¬ bringung zu 1 Jahr Gefangenschaft, sowie zu den ordinären und extraordinären Prozeßkosten. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Firma Levy fils die Kassa¬ tionsbeschwerde an das Eidgenössische Kassationsgericht mit dem Gesuche, auf die Untersuchung der Sache einzutreten, das Urteil zu kassieren und anzuordnen was Rechtens. Als Kassationsgründe werden geltend gemacht: 1. Nach Art. 19 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 könne wohl die Bundesanwaltschaft als Vertreter der Eidgenossenschaft auftreten, dagegen sei es unzulässig, daß nach dem Erlasse des Bundesgesetzes über die Bundesanwaltschaft, die Eidgenossenschaft einen besondern Anwalt bestelle und daß überdies der Staatsanwalt des Kantons als Ankläger auftrete. Das letztere ließe sich nur rechtfertigen, wenn das Verfahren sich nach den Regeln der kantonalen Strafprozeßordnung abwickeln würde. Dies sei aber nach Art. 16 u. ff. des Bundesgesetzes ausgeschlossen. 2. Die Grundlage des ganzen Verfahrens solle nach den Bestim¬ mungen des Bundesgesetzes das Protokoll bilden. Ein Protokoll, welches den Anforderungen der Art. 2, 4, 5 und 7 des Gesetzes entspräche, liege aber gar nicht vor. Der Zollangestellte Hunziker wolle von der angeblichen Uebertretung bereits am 9. Juni Kenntniß erlangt haben, nichtsdestoweniger habe er erst am 14. Anzeige gemacht und sei erst an diesem Tage das, übrigens ganz formlose, Protokoll aufgenommen und gar erst im Sep¬ tember Klage erhoben worden. Dies habe für den Beklagten die allergrößte Wichtigkeit. Wäre die Sache sofort nach der angeblichen Entdeckung am 9. Juni untersucht und festgestellt worden, so hätte durch Haussuchung und das Zeugniß einer großen Anzahl von Angestellten des Beklagten konstatiert wer¬ den können, daß tatsächlich nur fünf Ballen eingeführt worden seien. Nach Ablauf von 4 Monaten haben diese Angestellten sich der Sache nicht mehr erinnert und eine Haussuchung keinen Aufschluß mehr geben können. Durch das ungesetzliche Vorgehen sei also dem Beklagten der Gegenbeweis unmöglich geworden, infolge dessen habe es gescheheu können, daß er auf das Zeugniß von zwei minderjährigen Knaben und eines zweifelhaften ent¬ lassenen Arbeiters hin ungerecht verurteilt worden sei. Das ganze Fiskalstrafverfahren sei gesetzlich genau geregelt. Sein Grundge¬ danke sei der, daß diese Sachen in kürzester Frist nach der Ent¬ deckung untersucht werden müssen. Den Beamten des Bundes sei eine rasche Erhebung des Tatbestandes zur Pflicht gemacht; man wolle nicht, daß die Erhebung des Tatbestandes und die erste Untersuchung sich nach dem schleppenden Gang der kantonalen Strafprozeßordnungen richte. Gegen diesen Grundgedanken des Gesetzes sei hier verstoßen worden. C. Die Eidgenössische Zolldirektion in Basel beantragt: 1. Es sei die Kassationsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2. Es der Beschwerdeführer, außer der Bezahlung der Gerichtskosten des Kassationsgerichtes, gemäß Art. 17b des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, zur Entrichtung einer Prozeßentschädigung an die Zolldirektion in Basel von 100 Fr. 40 Cts. zu verfällen. Sie bemerkt im wesentlichen: Ad 1. Die Bundesanwaltschaft sei nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, in fiskalischen Prozessen auf¬ zutreten. Daran habe das Gesetz über die Bundesanwaltschaft vom
Bundes überhaupt untergehe. Einen derartigen Rechtssatz enthält aber das Bundesgesetz nirgends; vielmehr ist klar, daß die Straf¬ ansprüche des Bundes aus fiskalischen Uebertretungen während der ganzen Dauer der in Art. 20 leg. cit. normirten Verjährungs¬ rist bestehen und geltend gemacht werden können. Ist die Auf¬ nahme eines Protokolles nicht rechtzeitig erfolgt, so hat dies einfach zur Folge, daß nunmehr dem Protokolle die ihm sonst durch Art. 7 des Bundesgesetzes beigelegte Beweiskraft mangelt, daß daher nicht der Beschuldigte den Gegenbeweis gegen den Inhalt des Protokolls zu erbringen hat, sondern vielmehr die Uebertretung ihm durch anderweitige Beweismittel nachgewiesen werden muß. Danach ist die Kassationsbeschwerde unbegründet. Denn das an¬ gefochtene Urteil stellt nicht etwa darauf ab, die Uebertretung sei durch das über die Aussagen des Zollvisiteurs Hunziker aufge¬ nommene Protokoll, gegen welches der Angeschuldigte einen Gegen¬ beweis nicht erbracht habe, bewiesen, sondern das Gericht erachtet den Schuldbeweis als durch anderweitige Beweismittel, speziell die Aussagen der einvernommenen Zeugen, erbracht. Indem es diese Aussagen frei würdigte, hat das Gericht keine Gesetzesverletzung begangen, sondern im Gegenteil den Art. 7 Abs. 2 des Bundes¬ gesetzes vom 30. Juni 1849 angewendet. Ob das Gericht die Beweisfrage richtig entschieden habe, entzieht sich der Nachprüfung des Kassationsgerichtes. 3. Gemäß Art. 16 des Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege ist dem Rekurrenten die Bezahlung einer Ge¬ richtsgebühr (von 40—100 Fr.) aufzuerlegen, eine Parteient¬ schädigung dagegen nicht zu sprechen. Demnach hat das Kassationsgericht erkannt: Das Kassationsgesuch wird als unbegründet abgewiesen.
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