- Urteil vom 30. Juni 1893 in Sachen
Strebel gegen Ackermann.
A. Durch Urteil vom 24. März 1893 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt: Das untergerichtliche Urteil wird
in dem Sinne, d. h. mit der Modifikation bestätigt, daß von dem
zugesprochenen Betrage von 4500 Fr. dem Kläger 3000 Fr. so
fort auszubezahlen, die restierenden 1500 Fr. dagegen bei der
aargauischen Bank (im Sinne der Art. 8 Lemma 2 und 13 des
Haftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881) gegen Ausrichtung des
Zinsgenusses an den Kläger anzulegen sind.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Im weitern erklärte die Unfallsver
sicherungsgesellschaft in Winterthur, bei welcher der Beklagte sich
gegen Haftpflicht versichert hat, sie habe den Prozeß tatsächlich
schon vor den kantonalen Instanzen geführt; sie tue es jetzt,
nachdem der Beklagte schwer erkrankt sei, auch formell, indem sie
sich dem Beklagten als Streitgenosse anschließe und als solcher die
Weiterziehung an das Bundesgericht ergreife.
C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt Fürsprech Isler
in Aarau, Namens des Beklagten und der Unfallsversicherungs
gesellschaft Winterthur, die Klage sei ganz abzuweisen, eventuell
die Entschädigung sei noch zu reduzieren.
Fürsprecher Straub in Baden, Namens des Klägers, erklärt,
dieser erhebe gegen den Beitritt der Unfallsversicherungsgesellschaft
Winterthur zum Prozesse keine Einwendung; er beantrage Be
stätigung des angefochtenen Urteils, unter Kostenfolge, mit der
Maßgabe, daß die Unfallsversicherungsgesellschaft Winterthur in
das Urteil einbezogen und solidarisch mit dem Beklagten verur
teilt werde.
Fürsprech Isler erklärt sich Namens der Unfallsversicherungs
gesellschaft Winterthur damit einverstanden, daß diese direkt in das
Urteil einbezogen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der 1849 geborene Kläger arbeitete bis zum 19. Juni 1891
in dem Steinbruche des Beklagten zum Steinhof in Othmarsingen
als Steinhauer, wobei er einen Jahresverdienst von circa 900 Fr.
hatte. Am 19. Juni 1891 war er auf dem sogenannten Hoch
gerüste mit dem Verladen von Bruchsteinen beschäftigt. Zur Ver
richtung eines natürlichen Bedürfnisses begab er sich an das
westliche Ende des Hochgerüstes; dabei brach ein morsch gewor
dener Laden ein und der Kläger fiel infolge dessen aus einer
Höhe von 4,85 Meter zur Erde, wodurch er verschiedene Ver
letzungen erlitt.
- Der auf das eidgenössische Fabrikhaftpflichtgesetz und das
erweiterte Haftpflichtgesetz gestützten Schadenersatzklage des Ver
letzten, hat der Beklagte grundsätzlich die Einwendungen entgegen
gestellt: Der Unfall habe sich nicht beim Betriebe ereignet und
sei durch den Kläger selbst verschuldet, da dieser dienstlich keine
Veranlassung gehabt habe, sich auf das äußerste Ende des Hoch
gerüstes zu begeben; dieses äußerste Ende sei überhaupt gar nicht
zum Betreten durch die Arbeiter bestimmt. Ferner sei die Klage
nach Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes verjährt, die Verjährung
von Fabrikhaftpflichtsansprüchen nämlich werde nur durch Ein
reichung der Klage, nicht durch Anhebung der Betreibung unter
brochen; die Klage sei hier aber erst am 6. Juli 1892 eingereicht
worden, während allerdings die Betreibung am 15. Juni ange
hoben worden sei.
- Der Unfall hat sich unzweifelhaft beim Betriebe des der
Haftpflichtgesetzgebung unterstehenden Steinbrechereigewerbes des
Beklagten ereignet. Denn derselbe ist durch die Mangelhaftigkeit
einer Betriebsvorrichtung, die Morschheit eines Ladens des Hoch
gerüstes, herbeigeführt worden und hat den Verletzten betroffen,
während dieser zu Zwecken des Betriebs auf dem Hochgerüste
aufhielt. Der Kaufalzusammenhang mit dem Betriebe ist also ge
geben. Daß der Verletzte im Augenblicke des Unfalles seine dienst
lichen Verrichtungen momentan unterbrochen hatte, um ein na
türliches Bedürfnis zu befriedigen, ändert hieran nichts. Eigenes
Verschulden des Verletzten liegt nicht vor. Von einem solchen
könnte nur dann gesprochen werden, wenn den Arbeitern verboten
gewesen wäre, die Stelle des Hochgerüstes, wo der Unfall sich
ereignete, zu betreten und zu Zwecken, wie der Verletzte sie ver
folgte, zu benutzen. Dies ist aber gar nicht behauptet; die Ar
beiter durften daher diese, wie alle andern Stellen des Gerüstes
für solid halten und sich für befugt erachten, dieselbe zu betreten.
Unvorsichtigkeit des Verletzten, daß derselbe etwa zu weit hinaus
getreten wäre u. drgl., hat bei Herbeiführung des Unfalles keine
Rolle gespielt.
4. Ebenfo ist die Einrede der Verjährung unbegründet. Die
Fabrikhaftpflichtgesetze enthalten (abweichend vom Eisenbahnhaft
pflichtgesetze) keine Sonderbestimmungen über die Unterbrechung
der Verjährung. Es greifen daher die allgemeinen Bestimmungen
des Obligationenrechtes Platz, welche (soweit nicht Spezialgesetze
abweichende Vorschriften enthalten) für die Verjährung aller (bun
desrechtlichen) Ansprüche gelten, mag nun die Verjährungsfrist
im Obligationenrecht selbst oder in andern Gesetzen bestimmt sein
(siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung XVII, S. 00 Erw. 4,
XVIII, S. 927 Erw. 2). Anders wäre dies allerdings dann,
wenn Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nicht eine Verjährung,
sondern eine Verwirkungsfrist statuierte. Allein dies ist offenbar
nicht der Fall. Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgefetzes führt, wie sein
Wortlaut deutlich zeigt, eine besondere kurze Verjährung ein, nicht
eine Verwirkungsfrist. Wenn der Anwalt des Beklagten heute
darauf hingewiesen hat, daß jedenfalls die in Art. 13 des Fabrik
haftpflichtgesetzes für Begehren um Rektifikation eines Urteils be
stimmte Frist nur durch Klageanhebung unterbrochen werden
könne, so ist dies nicht beweisend. Auch wenn die Frist des Art. 13
cit. nur durch Klagerhebung unterbrochen werden kann, so be
weist dies doch nichts für die Unterbrechung der in Art. 12 nor
mierten Verjährung. Denn in den Fällen des Art. 13 handelt es
sich eben speziell um Rektifikation eines Urteils, welche nur durch
den Richter geschehen kann, nicht um die Geltendmachung der
ursprünglichen Schadenersatzforderung. Sind also die Bestimmungen
des Obligationenrechtes über die Unterbrechung der Verjährung
anwendbar, so ist die Verjährung nicht eingetreten. Denn nach
Art. 154 O. R. wird die Verjährung auch durch die Betreibung
unterbrochen und diese ist in casu am 15. Juni 1892, also noch
innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist des Art. 12 des Fabrik
haftpflichtgesetzes, angehoben worden.
5. Rücksichtlich der Folgen des Unfalles steht fest, daß der
Kläger durch den Fall eine ziemlich ausgedehnte Quetschung und
Zerreißung der Ohrmuschel nebst verschiedenen Kontusionen an
Brust, Armen und Beinen erlitt. Er behauptet im fernern, er sei
infolge einer durch den Fall verursachten traumatischen Neurose
noch gegenwärtig völlig arbeitsunfähig und werde es voraussicht
lich zeitlebens bleiben. Der Beklagte hat bestritten, daß der Kläger
infolge des Unfalles an traumatischer Neurose leide; derselbe sei
vielmehr ein Simulant. Das Gutachten des Oberarztes der kan
tonalen Krankenanstalt spricht sich dahin aus, wenn auch Gründe
für die Annahme von Simulation vorhanden seien, so sei doch
möglich, daß die Krankheitserscheinungen des Verletzten mit dem
am 19. Juni 1891 erlittenen Unfall im Zusammenhange seien
und daß er infolge dessen an traumatischer Neurose leide. Sei
diese Annahme richtig, so müsse die Aussicht auf Genesung bei
der bereits langen Dauer der Krankheit, bei Anwesenheit nicht
nur spinaler, sondern auch cerebraler Erscheinungen, als eine
schlechte bezeichnet werden. Das Obergericht hat ausgesprochen,
es sei der beklagtischen Behauptung, der Kläger sei ein Simulan
kein Gewicht beizumessen; es sei in dieser Beziehung auf das Gut
achten des Oberarztes der kantonalen Krankenanstalt aufmerksam
zu machen. Das Obergericht geht demnach offenbar davon aus
es seien nach dem Sachverständigengutachten die Krankheitser
scheinungen des Verletzten als reelle, nicht simulierte zu betrachten;
es sei also als erwiesen zu betrachten, daß der Kläger infolge des
Unfalles an traumatischer Neurose leide und daß die Aussichten
auf Genesung schlechte seien. Diese Entscheidung ist tatsächlicher
Natur und das Bundesgericht daher an dieselbe gebunden. Hievon
ausgegangen aber ist die vorinstanzlich für Schmälerung resp.
Aufhebung der Erwerbsfähigkeit gesprochene Entschädigung von
4500 Fr. die Heilungskosten sind nicht bestritten keines
wegs übersetzt. Denn nach der gedachten Annahme ist der Kläger
voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig, so daß ihm mutmaßlich,
ein dauernder Einkommensausfall von circa 900 Fr. entsteht
Diesem Einkommensausfall würde bei dem Alter des Klägers ein
den geforderten Betrag von 4500 Fr. sehr erheblich übersteigendes
Rentenkapital entsprechen. Danach ist die vorinstanzliche Ent
scheidung einfach zu bestätigen. Denn der Kläger hat sich über den
vom Obergericht zu Gunsten des Beklagten gemachten Vorbehalt,
wonach diesem vorbehalten wird, bei wesentlicher Besserung des
Befindens des Verletzten 1500 Fr. von der gesprochenen Entschä
digung, welche zu diesem Zwecke während der Frist des Art. 13
des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu deponieren sind, zurückzufordern,
nicht beschwert. Gemäß den heutigen Erklärungen der Parteien ist
lediglich der Zusatz aufzunehmen, daß für die dem Beklagten auf
erlegten Leistungen die Intervenientin die Unfallversicherungsgesell
schaft Winterthur, dem Kläger solidarisch einzustehen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es
hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des
Obergerichtes des Kantons Aargau sein Bewenden.